OGH 15Os148/99

OGH15Os148/9925.11.1999

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. November 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr.Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Horvath als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mario R***** wegen des teils als Beteiliger nach § 12 zweiter Fall StGB begangenen, teils im Stadium des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebenen Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 15 E Vr 143/97 des Landesgerichtes Wels, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 19. Jänner 1999, GZ 15 E Vr 143/97-66, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Staatsanwältin Mag. Schnell, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 19. Jänner 1999, GZ 15 E Vr 143/97-66, verletzt durch den Ausspruch über die Verlängerung der im Urteil des Bezirksgerichtes Lambach vom 12. Juni 1997, GZ 4 U 38/97z-16, hinsichtlich Mario R***** bestimmten Probezeit § 55 Abs 3 (iVm Abs 1) StGB.

Dieser Beschluss wird, soweit er den bezeichneten Ausspruch betrifft, aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichtes Wels vom 19. Jänner 1999, GZ 15 E Vr 143/97-66, wurde (unter anderem) Mario R***** des teilweise als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB begangenen, teils im Stadium des Versuches (§ 15 StGB) verbliebenen Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB sowie der Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes Lambach vom 12. Juni 1997 (rechtskräftig 29. Oktober 1997), GZ 4 U 38/97z-16, wurde über ihn eine - für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehene - (Zusatz-)Freiheitsstrafe von neun Monaten und zehn Tagen verhängt. Gleichzeitig fasste der Einzelrichter (zulässigerweise - vgl EvBl 1990/166) gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO den Beschluss auf Absehen vom Widerruf des im erwähnten Verfahren AZ 4 U 38/97z des Bezirksgerichtes Lambach bedingt ausgesprochenen Teils der dort verhängten Geldstrafe. Die seinerzeit bestimmte dreijährige Probezeit verlängerte er aber "gemäß § 494a Abs 6 StPO" auf fünf Jahre.

Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht die angeführte Verlängerung der Probezeit mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Rechtliche Beurteilung

Werden mehrere strafbare Handlungen eines Rechtsbrechers, die nach der Zeit ihrer Begehung Gegenstand eines Urteils hätten sein können, in verschiedenen, im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Erkenntnissen abgeurteilt, so ist anlässlich der zeitlich nachfolgenden Verurteilung zu prüfen, ob eine im vorangegangenen Verfahren ausgesprochene bedingte Strafnachsicht auch bei gemeinsamer Aburteilung gewährt worden wäre. Wird dies verneint, so ist die bedingte Strafnachsicht gemäß § 55 Abs 1 StGB zu widerrufen; anderenfalls bleibt die im früheren Urteil gewährte Strafnachsicht mit der dort bestimmten Probezeit unberührt. Im letzteren Fall dauert gemäß § 55 Abs 3 StGB (somit ex lege) jede der zusammentreffenden Probezeiten bis zum Ablauf der Probezeit, die zuletzt endet, jedoch nicht länger als fünf Jahre.

Eine konstitutive Verlängerung der Probezeit durch Richterspruch findet im Gesetz hingegen keine Deckung.

In Stattgebung der Beschwerde war sonach spruchgemäß zu erkennen.

Stichworte