Spruch:
Der in der Strafverfügung des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 19. Dezember 1997, GZ 3 U 236/97-15, enthaltene Ausspruch, daß gemäß § 494 a (Abs 1 Z 2) StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum AZ 37 E Vr 497/97, Hv 30/97 des Landesgerichtes Innsbruck abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert wird, verletzt in Ansehung der Probezeitverlängerung das Gesetz in der Bestimmung des § 55 Abs 1 StGB.
Der Ausspruch der Probezeitverlängerung wird aufgehoben.
Text
Gründe:
Michael S***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 3.Juni 1997, GZ 37 E Vr 497/97-13, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer unter Bestimmung einer zweijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt. Mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 19.Dezember 1997, GZ 3 U 236/97-15, verurteilte ihn das Bezirksgericht Kitzbühel wegen des am 5.Oktober 1996 begangenen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 (Abs 1 und) Abs 3 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe. Gleichzeitig wurde "gemäß § 494 a StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu 37 E Vr 497/97, Hv 30/97 des Landesgerichtes Innsbruck abgesehen, jedoch die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert".
Die Verurteilungen des Michael S***** durch das Landesgericht Innsbruck und das Bezirksgericht Kitzbühel stehen zueinander im Verhältnis des § 31 StGB. Ungeachtet der Aktenkundigkeit der Vor-Verurteilung (siehe 127 des bezirksgerichtlichen Aktes) hat das Bezirksgericht Kitzbühel die gesetzlich gebotene Bedachtnahme unterlassen. Diese Gesetzesverletzung hat sich aber im Strafmaß nicht zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt.
Rechtliche Beurteilung
Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, findet die in der Strafverfügung des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 19.Dezember 1997, GZ 3 U 236/97-15, ange- ordnete Verlängerung der Probezeit im Gesetz keine Deckung: Werden, wie im vorliegenden Fall, mehrere strafbare Handlungen eines Rechtsbrechers, die nach der Zeit ihrer Begehung Gegenstand eines Urteiles hätten sein können, in verschiedenen, im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Erkenntnissen abgeurteilt, so ist anläßlich der (zeitlich) nachfolgenden Verurteilung zu prüfen, ob eine im vorangegangenen Verfahren ausgesprochene bedingte Strafnachsicht auch bei gemeinsamer Aburteilung gewährt worden wäre. Wird dies verneint, so ist die bedingte Strafnachsicht gemäß der diese Fallgestaltung abschließend regelnden Bestimmung des § 55 Abs 1 StGB zu widerrufen; andernfalls bleibt die im vorangegangenen Urteil gewährte Strafnachsicht mit der dort bestimmten Probezeit unberührt. Eine Verlän- gerung der Probezeit (im Sinn des § 53 Abs 2 StGB) ist mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig (Leukauf/Steinin- ger Komm3 § 55 RN 8; EvBl 1990/166, 15 Os 154/95, 11 Os 24/97 ua) und mit Rücksicht auf die Regelung des § 55 Abs 3 StGB auch entbehrlich.
Somit war der Ausspruch der Probezeitverlängerung antragsgemäß aufzuheben.
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