Spruch:
In der Strafsache gegen Dragan K***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG im Stadium des Versuchs nach § 15 StGB, AZ 7 Vr 158/94 des Landesgerichtes Ried im Innkreis, verletzt der Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 27.März 1995, AZ 10 Bs 45, 46/95, insoweit, als damit gemäß § 494 a Abs 6 StPO die Verlängerung der Dragan K***** mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 15. Dezember 1993, GZ 3 U 746/92-8, gewährten Probezeit auf fünf Jahre angeordnet wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 55 Abs 3 StGB.
Der Beschluß, der im übrigen (Absehen vom Widerruf) unberührt bleibt, wird in diesem Umfang aufgehoben.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 3.November 1994, GZ 7 Vr 158/94-41, wurde Dragan K***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG im Stadium des Versuchs nach § 15 StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf die Urteile des Amtsgerichtes Kleve vom 5.Mai 1992, AZ 13 Ls 5 Js 998/91, des Bezirksgerichtes Linz-Land vom (richtig:) 15.Dezember 1993, GZ 3 U 746/93-8, sowie des Landesgerichtes Klagenfurt vom 19.Jänner 1994, GZ 12 E Vr 2337/93-13, zu einer (unbedingten) Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres verurteilt. Gleichzeitig wurde mit Beschluß "gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO und § 55 Abs 1 StGB" die zu AZ 3 U 746/93 des Bezirksgerichtes Linz-Land gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Nach Zurückweisung der gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten durch den Obersten Gerichtshof gab das Oberlandesgericht Linz mit Entscheidung vom 27.März 1995, AZ 10 Bs 45, 46/95, der Berufung des Angeklagten keine Folge, änderte aber den Widerrufsbeschluß in Stattgebung der dagegen erhobenen Beschwerde des Angeklagten dahingehend ab, daß der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu AZ 3 U 746/93 des Bezirksgerichtes Linz-Land abgewiesen, vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit "gemäß dem § 494 a Abs 6 StPO" auf fünf Jahre verlängert wurde.
Rechtliche Beurteilung
Wie die Generalprokuratur in ihrer dagegen zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend geltend macht, steht die Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichtes Linz mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Der auf §§ 31, 40 StGB gestützte Ausspruch einer Zusatzstrafe aktualisierte die Widerrufsproblematik ausschließlich aus der Sicht des § 55 Abs 1 StGB. Nach dieser Gesetzesbestimmung ist jedoch im (hier gegebenen) Fall des Absehens vom Widerruf eine Verlängerung der Probezeit nicht vorgesehen. Bei Verhängung einer unbedingten Zusatzstrafe und gleichzeitigem Absehen vom Widerruf der mit vorausgegangenem Urteil gewährten bedingten Strafnachsicht bleibt vielmehr die dazu bestimmte Probezeit unverändert rechtswirksam (Leukauf-Steininger StGB3 § 55 RN 8). Daß auch nach der (wegen des Ausspruchs einer unbedingten Zusatzstrafe hier nicht anwendbaren) Vorschrift des § 55 Abs 3 StGB - anders als nach § 53 Abs 2 StGB - eine (fakultative) Probezeitverlängerung durch Richterspruch nicht vorgesehen ist, sei lediglich vollständigkeitshalber hinzugefügt (Leukauf-Steininger aaO; 11 Os 53/94 ua). Diese (materielle) Rechtslage blieb von der (rein verfahrensrechtlichen) Regelung des § 494 a Abs 7 StPO in der Fassung der Strafgesetznovelle 1989 bzw Abs 6 leg cit in der Fassung des Strafprozeßänderungsgesetzes 1993 unberührt (EvBl 1990/166).
In Stattgebung der gegen die (zum Nachteil des Verurteilten) gesetzwidrige Verlängerung der Probezeit erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher der angefochtene Teil der in Rede stehenden Rechtsmittelentscheidung spruchgemäß aufzuheben.
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