OGH 14Os108/01

OGH14Os108/0118.9.2001

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Daniel F***** (vormals S*****) wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 5 U 672/98f des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss vom 1. März 2001 (ON 16), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Holzleithner, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Beschluss des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 1. März 2001, GZ 5 U 672/98f-16 (S 69), verletzt insoweit, als damit die Daniel F***** (vormals S*****) im Verfahren 5 E Vr 3333/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz bestimmte Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 55 Abs 3 StGB.

Dieser Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, wird im Ausspruch über die Probezeitverlängerung aufgehoben.

Text

Gründe:

Daniel S***** - F***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 23. Dezember 1999, GZ 5 E Vr 3333/99-15, wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Strafteil von 10 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 1. März 2001, GZ 5 U 672/98f-16, wurde Daniel (nunmehr:) F***** (vormals S*****) rechtskräftig des (am 14. Oktober 1998 begangenen) Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt. Unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das erwähnte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 23. Dezember 1999 wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen. Zugleich sah das Bezirksgericht für Strafsachen Graz mit Beschluss vom Widerruf der im genannten Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Graz gewährten bedingten Nachsicht des Strafteils von 10 Monaten ab und verlängerte "gemäß §§ 53 Abs 2 StGB, 494a Abs 6 StPO" die Probezeit auf fünf Jahre (S 69). Auch dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

Der Beschluss des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - im Ausspruch über die Probezeitverlängerung mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Rechtliche Beurteilung

Im Falle der Bedachtnahme nach §§ 31, 40 StGB sind die Fragen des Widerrufs einer früheren bedingten Strafnachsicht und der Prozessverlängerung nicht an Hand der Bestimmung des § 53 StGB, sondern nach § 55 StGB zu beurteilen.

Unterbleibt - wie hier - der Widerruf, sieht § 55 Abs 3 StGB - anders als § 53 Abs 2 StGB - eine Probezeitverlängerung nicht durch (fakultativen) Richterspruch, sondern ex lege unter der weiteren Voraussetzung vor, dass im nunmehrigen Urteil überhaupt eine (Zusatz-)Strafe ausgesprochen und auch bedingt nachgesehen wurde. In einem solchen Fall dauert jede der zusammentreffenden Probezeiten bis zum Ablauf der Probezeit, die zuletzt endet, jedoch nicht länger als fünf Jahre.

Wird hingegen - wie vorliegend - gemäß § 40 StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen, kommt auch eine Verlängerung der im früheren Urteil bestimmten Probezeit nicht in Betracht.

Die vom Bezirksgericht für Strafsachen Graz am 1. März 2001 verfügte Probezeitverlängerung gereichte dem Verurteilten zum Nachteil und bedurfte daher im Sinne des letzten Satzes des § 292 StPO der Aufhebung.

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