OGH 14Os97/16w

OGH14Os97/16w29.11.2016

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Krenn, LL.M. (WU), als Schriftführerin in der Strafsache gegen Selvedin B***** wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB (idF BGBl I 2004/136), AZ 29 Hv 64/13z des Landesgerichts Salzburg, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 25. Februar 2016, GZ 29 Hv 64/13z‑40, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Janda, zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0140OS00097.16W.1129.000

 

Spruch:

Der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 25. Februar 2016, GZ 29 Hv 64/13z‑40, verletzt im Ausspruch der Verlängerung der mit Urteil dieses Gerichts vom 13. Mai 2014, GZ 29 Hv 64/13z‑24, gewährten Probezeit § 55 Abs 3 StGB.

In diesem Umfang wird der Beschluss ersatzlos aufgehoben.

Gründe:

Mit (seit 16. Mai 2014 rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 13. Mai 2014, GZ 29 Hv 64/13z‑24, wurde Selvedin B***** des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB (idF BGBl I 2004/136) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe sowie einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit (am 23. November 2015 in Rechtskraft erwachsenem) Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 25. Juni 2015, GZ 40 Hv 68/14w‑45, wurde der Genannte des (am 2. Mai 2014 begangenen) Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf das oben genannte Urteil gemäß § 31 StGB zu einer (unbedingten) Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt (ON 35).

Aus Anlass dieser Verurteilung fasste die Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg im Verfahren AZ 29 Hv 64/13z am 25. Februar 2016 – soweit gegenständlich von Bedeutung – gemäß § 495 Abs 2 StPO den Beschluss, vom Widerruf der mit dem eingangs bezeichneten Urteil vom 13. Mai 2014 gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen, jedoch die dort bestimmte Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern (ON 40).

Rechtliche Beurteilung

Dieser Beschluss steht – wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt – im Umfang der Verlängerung der Probezeit mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Werden mehrere strafbare Handlungen eines Rechtsbrechers, die nach der Zeit ihrer Begehung Gegenstand eines Urteils hätten sein können, in verschiedenen, im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Erkenntnissen abgeurteilt, so ist aus Anlass der zuletzt erfolgten Verurteilung zu prüfen, ob eine im zeitlich vorangegangenen Verfahren ausgesprochene bedingte Strafnachsicht auch bei gemeinsamer Aburteilung gewährt worden wäre. Wird dies verneint, ist die bedingte Strafnachsicht gemäß der diesen Fall abschließend regelnden Bestimmung des § 55 Abs 1 StGB zu widerrufen; sieht das Gericht hingegen – wie hier – von einem Widerruf ab, ist eine Verlängerung der Probezeit durch dieses im Gesetz nicht vorgesehen (vgl § 55 Abs 3 StGB) und daher unzulässig (RIS-Justiz RS0090596, RS0092515).

Da vorliegend mit dem späteren Urteil keine bedingt nachgesehene Strafe verhängt wurde, tritt im Übrigen eine Verlängerung der Probezeit auch von Gesetzes wegen nicht ein (RIS‑Justiz RS0090596 [T5]; Jerabek in WK2 StGB § 55 Rz 10).

Die aufgezeigte Gesetzesverletzung wirkte zum Nachteil des Verurteilten. Der Oberste Gerichtshof sah sich veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verbinden (§ 292 letzter Satz StPO).

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