OGH 12Os19/90; 11Os66/03; 13Os120/07g; 11Os14/08f (RS0101310)

OGH12Os19/90; 11Os66/03; 13Os120/07g; 11Os14/08f18.10.2023

Rechtssatz

Als ein unabwendbarer, weder dem Wiedereinsetzungswerber noch dessen Verteidiger als Verschulden zurechenbarer Umstand wird nach ständiger Rechtsprechung das einmalige Versehen einer sonst verlässlichen Kanzleiangestellten angesehen, soferne der Anwalt der Pflicht zur Überprüfung seines Personals nicht nachkommen konnte oder sich nach den Umständen darauf verlassen durfte, dass seine Hilfskräfte den ihnen zur Vermeidung von Fristversäumnissen erteilten allgemeinen und besonderen Anweisungen nachkommen würden.

Normen

StPO §364 Abs1

12 Os 19/90OGH22.02.1990

Veröff: AnwBl 1990,396

11 Os 66/03OGH27.05.2003

auch; nur: Als ein unabwendbarer, weder dem Wiedereinsetzungswerber noch dessen Verteidiger als Verschulden zurechenbarer Umstand wird nach ständiger Rechtsprechung das einmalige Versehen einer sonst verlässlichen Kanzleiangestellten angesehen. (T1)

13 Os 120/07gOGH07.11.2007

Auch; Beisatz: Das Verschulden eines Kanzleiangestellten steht der Bewilligung der Wiedereinsetzung dann nicht entgegen, wenn es sich um ein einmaliges Versehen handelt, das angesichts der Verlässlichkeit und Bewährung der Kanzleikraft nicht zu erwarten war und dem Verteidiger nicht die Verletzung der von ihm zu erwartenden Sorgfalts-, Organisations- und Kontrollpflichten vorgeworfen werden muss. (T2)

11 Os 14/08fOGH01.04.2008

Auch; Beis ähnlich wie T2

12 Os 83/08kOGH22.08.2008
12 Os 8/09gOGH23.04.2009

Vgl; Beisatz: Organisationsverschulden, für dessen Beurteilung der Standard einer gut organisierten Rechtsanwaltskanzlei gilt, schließt die Wiedereinsetzung in aller Regel aus. (T3); Beisatz: Organisationsverschulden, für dessen Beurteilung der Standard einer gut organisierten Rechtsanwaltskanzlei gilt, das die Wiedereinsetzung in aller Regel ausschließt, liegt vor, wenn der Verteidiger in einer mit Strafsachen nur selten befassten Kanzlei die mündliche Rechtsmittelanmeldung nicht im Handakt ersichtlich machte, seine Sekretärin, die über die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit einer solchen Prozesshandlung gar nicht informiert war, über diese und deren Folgen nicht in Kenntnis setzte und ihr für diesen im ordentlichen Kanzleibetrieb nicht geregelten Fall keine konkreten Anweisungen erteilte. (T4)

14 Os 145/09vOGH15.12.2009

Vgl; Beis wie T2

11 Os 13/10mOGH02.03.2010

Auch; Beisatz: Das irrtümlich falsche Setzen der Eingangsstampiglie (30. statt 29. Oktober) auf der dem Verteidiger zugestellten Urteilsausfertigung durch eine ansonsten jahrelang zuverlässige Bedienstete der Rechtsanwaltskanzlei des Verteidigers ist ein unvorhersehbares und fallbezogen unabwendbares Versehen minderen Grades und begründet mangels Verletzung rechtsanwaltlicher Sorgfalts-, Organisations- und Kontrollpflichten den berechtigten Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. (T5)

14 Os 62/10iOGH18.05.2010

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Fehler des Rechtsanwalts selbst in der Handhabung des Fristenwesens begründen aber kein Versehen bloß minderen Grades. (T6)

12 Os 46/10xOGH06.05.2010

Vgl; Beis wie T2

13 Os 121/10hOGH18.11.2010

Auch

14 Os 57/11fOGH28.06.2011

Auch

11 Os 36/12xOGH24.05.2012

Vgl auch; Vgl auch Beis wie T2; Vgl auch Beis wie T3

13 Os 15/13zOGH02.07.2013

Auch

12 Os 117/12sOGH30.01.2014

Auch; Beisatz: Hier: Wegen eines erstmaligen Versehens einer Kanzleikraft wurde eine falsche, nämlich das Rechtsmittel nicht enthaltende pdf-Datei im Wege des WEB-ERV übermittelt - Wiedereinsetzungsantrag bewilligt. (T7)

14 Os 19/14xOGH01.04.2014

Vgl

12 Os 49/14vOGH11.06.2014

Auch; Beisatz: Hier: Verlässliche, erfahrene Anwaltssekretärin vergaß erstmalig, einen vom Verteidiger zum Absenden freigegebenen Schriftsatz (Rechtsmittelanmeldung) im WebERV abzusenden ‑ Wiedereinsetzung bewilligt. (T8)

14 Os 111/14aOGH16.12.2014

Auch; Beis ähnlich wie T2

17 Os 42/14aOGH21.01.2015

Auch

13 Os 37/15pOGH27.04.2015

Auch

13 Os 87/17vOGH31.01.2018

Auch

13 Os 142/17gOGH14.03.2018

Auch; Beis wie T6

14 Os 73/19wOGH07.10.2019

Beis wie T7

11 Os 61/20kOGH08.09.2020

Beis nur wie T6; Beisatz: Hier: Fristenlauf im Zusammenhang mit COVID-19-Maßnahmen. (T9)

11 Os 106/22fOGH04.11.2022

Vgl

12 Os 91/23hOGH25.08.2023

vgl; Beisatz wie T8

13 Os 73/23vOGH18.10.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19900222_OGH0002_0120OS00019_9000000_001