OGH 11Os36/12x

OGH11Os36/12x24.5.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Brandstetter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Fatos B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 2, 130 vierter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 2. Dezember 2011, GZ 39 Hv 104/11k-21, und dessen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der genannten Rechtsmittel nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Fatos B***** des Verbrechens des (teils versuchten, teils vollendeten) gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, Z 2, 130 vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 8. Mai 2011 in I*****

im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter anderen fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch weggenommen bzw wegzunehmen versucht, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Diebstähle durch Einbruch über einen längeren Zeitraum eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

1. Gewahrsamsträgern des Lokals „G*****“ in der K***** durch Einbruch in ein Gebäude (Aufbrechen der Eingangstür) sowie Aufbrechen von Behältnissen (2 Wettautomaten) Bargeld in Höhe von cirka 300 Euro;

2. Gewahrsamsträgern des Wettbüros „S*****“ in der K***** durch Einbruch in ein Gebäude (Aufzwängen der Schiebetür) und Aufbrechen von Behältnissen (2 Wettautomaten) Bargeld in Höhe von cirka 2.000 Euro;

3. Gewahrsamsträgern der Pizzeria „F*****“ in der K***** durch Einbruch in ein Gebäude (Aufbrechen der Eingangstür) und Durchsuchen des Lokals zu erbeutendes Bargeld und sonstige Wertgegenstände unerhobenen Werts;

4. Gewahrsamsträgern der Bäckerei R*****, durch Einbruch in ein Gebäude (Aufbrechen der Eingangstür) zu erbeutendes Bargeld und sonstige Wertgegenstände unerhobenen Werts;

5. Gewahrsamsträgern des Wettbüros „T*****“ ***** durch Einbrechen in ein Gebäude (Aufzwängen der Eingangstür) und Aufbrechen von Behältnissen (2 Spielautomaten) zu erbeutendes Bargeld und sonstige Wertgegenstände unerhobenen Werts.

Rechtliche Beurteilung

Ausschließlich gegen die festgestellte gewerbsmäßige Tendenz richtet sich die (die Grenzen zur nur im Einzelrichterprozess gesetzlich vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld verkennende) Tatsachenrüge des Angeklagten (§ 281 Abs 1 Z 5a StPO).

Diese wurde jedoch - ebenso wie die Berufung - erst am 6. Dezember 2011 (sohin am 4. Tag nach Urteilsverkündung) angemeldet (ON 22).

In seinem diesbezüglichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bringt der Verteidiger vor, seine seit Jahren fehlerfrei und gewissenhaft arbeitende Kanzleileiterin hätte die für 5. Dezember 2011 - wie üblich um die Mittagszeit - vorgesehene Rechtsmittelanmeldung (im Wege des ERV) wegen eines unerwarteten Arztbesuchs zu Mittag des genannten Tages erst in den Mittagsstunden des Folgetages vorgenommen.

Somit hörte das Hindernis bereits am 6. Dezember 2011 - und nicht erst durch die Mitteilung der darauf hinweisenden Stellungnahme der Generalprokuratur am 29. März 2012 - auf und war der am 6. April 2012 eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag als verspätet zurückzuweisen (§ 364 Abs 1 Z 2 StPO). Im Übrigen sei angemerkt, dass der Antrag keinerlei Anhaltspunkte für fehlendes Organisationsverschulden (Vorkehrungen gegen einen Mitarbeiterausfall) enthält (vgl RIS-Justiz RS0101310, RS0101329).

Folglich waren auch die beiden Rechtsmittel bereits bei nichtöffentlicher Beratung als verspätet zurückzuweisen (§§ 284 Abs 1, 285a Z 1, 285d Abs 1, 294 Abs 1, Abs 4, 296 Abs 2 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte