OGH 10ObS288/89; 10ObS171/90; 10ObS221/90; 10ObS114/95; 10ObS274/98m; 10ObS282/98p; 10ObS175/99d; 10ObS46/01i; 10ObS130/02v; 10ObS5/05s; 10ObS37/05x; 10ObS169/12v; 10ObS162/13s; 10ObS10/14i; 10ObS45/14m; 10ObS93/16y; 10ObS133/16f; 10ObS128/16w; 10ObS167/16f; 10ObS49/18f; 10ObS8/21f; 10ObS54/23y (RS0084380)

OGH10ObS288/89; 10ObS171/90; 10ObS221/90; 10ObS114/95; 10ObS274/98m; 10ObS282/98p; 10ObS175/99d; 10ObS46/01i; 10ObS130/02v; 10ObS5/05s; 10ObS37/05x; 10ObS169/12v; 10ObS162/13s; 10ObS10/14i; 10ObS45/14m; 10ObS93/16y; 10ObS133/16f; 10ObS128/16w; 10ObS167/16f; 10ObS49/18f; 10ObS8/21f; 10ObS54/23y24.7.2023

Rechtssatz

Der "direkte Weg" wird in der Regel die streckenmäßig oder zeitlich kürzeste Verbindung sein, wobei der Versicherte zwischen im wesentlichen gleichwertigen Verbindungen frei wählen kann. Auf einem längeren Weg besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn der an sich kürzeste Weg unter Bedachtnahme auf das benützte private oder öffentliche Verkehrsmittel entweder überhaupt nicht (zB wegen einer Verkehrssperre) oder nur unter vor allem für die Verkehrssicherheit wesentlich ungünstigeren Bedingungen (zB Witterungsverhältnissen, Straßenverhältnissen oder Verkehrsverhältnissen) benützt werden oder der Versicherte solche für die tatsächlich gewählte Strecke sprechende Bedingungen wenigstens annehmen konnte. Ein allein oder überwiegend im privatwirtschaftlichen Interesse gewählter Umweg ist nicht versichert.

Normen

ASVG §175
ASVG §176
B-KUVG §90

10 ObS 288/89OGH07.11.1989

Veröff: SZ 62/170 = SSV-NF 3/132

10 ObS 171/90OGH24.04.1990

nur: Der "direkte Weg" wird in der Regel die streckenmäßig oder zeitlich kürzeste Verbindung sein. (T1) <br/>nur: Ein allein oder überwiegend im privatwirtschaftlichen Interesse gewählter Umweg ist nicht versichert. (T2) <br/>Veröff: SSV-NF 4/67

10 ObS 221/90OGH12.06.1990

nur T1; nur T2

10 ObS 114/95OGH14.11.1995

Auch; nur T1; Beisatz: Umwege sind im allgemeinen nicht als versichert anzusehen. (T3) <br/>Veröff: SZ 68/214

10 ObS 274/98mOGH18.08.1998

Auch; nur T1

10 ObS 282/98pOGH10.11.1998

Beis wie T3

10 ObS 175/99dOGH30.11.1999

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 175 Abs 2 Z 5 ASVG. (T4)<br/>Beisatz: Der Weg zum Ankauf eines für die berufliche Tätigkeit bestimmten Buches in der Freizeit ist jedenfalls dann nicht geschützt, wenn dazu eine Fahrt in eine weiter entfernte Stadt unternommen wird, obwohl im Bereich des Wohnortes eine Buchhandlung zur Verfügung steht, über die das Buch (allenfalls nach Vorbestellung) bezogen werden kann. (T5)

10 ObS 46/01iOGH20.03.2001

Beisatz: Die Entscheidung der Frage, ob ein Umweg im Verhältnis zur kürzeren Wegverbindung als gleichwertig anzusehen ist, hängt nicht allein von der Länge der zu vergleichenden Wegstrecke ab. Es sind dabei alle nach der allgemeinen Verkehrsanschauung maßgeblichen Umstände in Betracht zu ziehen, insbesondere das gewählte Verkehrsmittel und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit im Hinblick auf dieses Verkehrsmittel, einen bestimmten Weg einzuschlagen, um möglichst schnell und sicher den gewünschten Zielort zu erreichen. Ob die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz auf Umwegen vorliegen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. (T6)

10 ObS 130/02vOGH14.05.2002

Auch; nur T1; Beisatz: Allein oder überwiegend im privatwirtschaftlichen Interesse gewählte örtliche Abweichungen vom kürzesten Weg (Umwege, Abwege) sind dabei in der Regel, also mangels besonderer gegenteiliger Umstände, nicht versichert. (T7)

10 ObS 5/05sOGH18.02.2005
10 ObS 37/05xOGH26.04.2005

Vgl auch; Beis wie T6 nur: Ob die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz auf Umwegen vorliegen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. (T8)

10 ObS 169/12vOGH19.03.2013

Beisatz: Diesem Gedanken liegen Gesichtspunkte der Gefahrtragung für die örtlich verschobene Risikosphäre insofern zu Grunde, als durch einen Um- oder Abweg im Allgemeinen und durch eine erhebliche Verlängerung der Wegstrecke im Besonderen in den meisten Fällen eine vermeidbare Gefahrenerhöhung eintritt. (T9)<br/>Beisatz: Diese Rechtsprechung ist auch auf den Weg während der Arbeitszeit (einschließlich der Pausen) zwecks Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse von der Arbeitsstätte zur Wohnung des Versicherten und zurück anzuwenden, ist doch ein Grund für eine unterschiedliche Behandlung nicht ersichtlich. (T10)<br/>Veröff: SZ 2013/31

10 ObS 162/13sOGH17.12.2013

Beis wie T6 nur: Es sind dabei alle nach der allgemeinen Verkehrsanschauung maßgeblichen Umstände in Betracht zu ziehen, insbesondere das gewählte Verkehrsmittel und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit im Hinblick auf dieses Verkehrsmittel, einen bestimmten Weg einzuschlagen, um möglichst schnell und sicher den gewünschten Zielort zu erreichen. (T11)<br/>Beisatz: Auch durch einen längeren Weg wird der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit dann nicht unterbrochen, wenn durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels (hier: PKW) eine wesentliche Verkürzung des Arbeitsweges in zeitlicher Hinsicht gegenüber der sonst gewählten Fortbewegung (hier: Fußweg oder Fahrrad) eintritt. (T12)

10 ObS 10/14iOGH25.02.2014

Vgl; Beis wie T8

10 ObS 45/14mOGH23.04.2014

Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10

10 ObS 93/16yOGH11.11.2016

Auch; Beis wie T8; Beis wie T10

10 ObS 133/16fOGH11.11.2016

Auch; Beisatz: Hier: Zu § 90 B‑KUVG. (T13)

10 ObS 128/16wOGH20.12.2016

Auch; Beisatz: Auch bei Teilnahme eines Mitglieds einer freiwilligen Feuerwehr an einer vom Versicherungsschutz erfassten Übung stehen Unfälle auf Wegen zu oder von einer Übung unter Unfallversicherungsschutz, deren Ausgangs- bzw Endpunkt der Wohnort ist. Der Schutz auf dem Weg von einem „dritten Ort“ zu einer Übung ist dann nicht ausgeschlossen, wenn für den Aufenthalt an diesem Ort Gründe bestehen, die mit der versicherten Tätigkeit (Ausübung der im Rahmen der Übung obliegenden Pflichten) in einem inneren Zusammenhang stehen, so zB dann, wenn die Übung von diesem anderen Ort aus leichter und gefahrloser erreicht werden kann oder wenn ein Feuerwehrmitglied außerplanmäßig von einem zufälligen Aufenthaltsort zur Übung gerufen wird. (T14)

10 ObS 167/16fOGH24.01.2017

Beis wie T8; Beis wie T9

10 ObS 49/18fOGH23.05.2018

Auch; nur T1

10 ObS 8/21fOGH26.02.2021

Beis wie T9

10 ObS 54/23yOGH24.07.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19891107_OGH0002_010OBS00288_8900000_001