OGH 10ObS162/13s

OGH10ObS162/13s17.12.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Robert Brunner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Moser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert‑Stifter-Straße 65‑67, vertreten durch Dr. Josef Milchram und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente bzw Feststellung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 21. August 2013, GZ 9 Rs 86/13b‑20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits‑ und Sozialgericht vom 15. Mai 2013, GZ 5 Cgs 45/12b‑16, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten der Rekursbeantwortung sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Am 25. 3. 2011 ereignete sich in K***** im Bereich der Kreuzung W*****/M***** ein Verkehrsunfall, bei welchem der Kläger schwer verletzt wurde. Der Kläger wohnte damals in K*****, und war bei der in seinem Wohnort ansässigen W***** GmbH beschäftigt. Er legte seinen Weg von und zu der Arbeitsstelle üblicherweise im direkten Weg über die H***** mit dem Fahrrad oder zu Fuß zurück.

Am Unfallstag war der Kläger mit dem Fahrrad in die Arbeit gefahren. Vor Arbeitsschluss rief ihn seine Frau an und schlug ihm vor, das Rad stehen zu lassen. Sie holte ihn gemeinsam mit der Tochter mit dem Pkw von der Arbeitsstelle ab. Sodann beschlossen die drei, nicht (sofort) nach Hause, sondern (zunächst noch) zur Bankfiliale in L*****, zu fahren, um Geld für den beabsichtigten Ankauf eines Möbelstücks zu beheben. Der Weg zu dieser Bankfiliale führte über die W***** und hätte in weiterer Folge über die B***** nach L***** geführt. Tatsächlich ereignete sich jedoch bereits an der Kreuzung W*****/M***** der Unfall, wobei der von M***** gelenkte Pkw gegen den von der Ehefrau des Klägers gelenkten Pkw stieß.

Wäre die Ehefrau des Klägers ‑ ohne den geplanten Umweg zur Bankfiliale ‑ nach Hause gefahren, hätte sie nicht den direkten, streckenmäßig kürzeren Weg über die H***** gewählt, sondern hätte die W*****, in weiterer Folge die H***** und die H***** und schließlich die B***** befahren, wobei sich die am Unfallstag gewählte Strecke bis zum Unfall noch mit dieser von der Ehefrau des Klägers sonst befahrenen Strecke deckte. Diesen Umweg hat die Ehefrau des Klägers regelmäßig genommen, da sie infolge von zwei von ihr in der H***** erlittenen Verkehrsunfällen den direkten Weg über diese Gasse mied. Der Kläger selbst hätte, wenn er mit dem Pkw oder mit dem Fahrrad unterwegs gewesen wäre, den direkten Weg über die H***** genommen. Von den Einwohnern des dortigen Wohngebiets wurden bereits mehrmals Verkehrsunfälle wahrgenommen. Es kann nicht festgestellt werden, ob in diesem Bereich eine größere Unfallhäufigkeit gegeben ist als im Bereich des beabsichtigten Umwegs.

Die beklagte Allgemeine Unfall‑ versicherungsanstalt sprach mit Bescheid vom 11. 1. 2012 aus, dass der gegenständliche Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt werde und daher kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung bestehe.

Das Erstgericht wies das dagegen erhobene Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, das Ereignis vom 25. 3. 2011 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger Leistungen aus der Unfallversicherung im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, ab. Es beurteilte den im Wesentlichen bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht dahin, dass ein Unfallversicherungsschutz nach § 175 Abs 2 Z 8 ASVG („Behebung des Entgelts“) nicht in Betracht komme, weil der Kläger das Entgelt bereits in Teilbeträgen zuvor behoben habe. Es liege aber auch kein geschützter Wegunfall iSd § 175 Abs 2 Z 1 ASVG vor. Geschützt sei im vorliegenden Fall nur der „direkte“ Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnung des Klägers. Der Weg zur Bankfiliale in L***** stelle daher einen im privatwirtschaftlichen Interesse gewählten Umweg dar und sei daher nicht vom Versicherungsschutz umfasst.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers dahin Folge, dass es das Ersturteil aufhob und die Sozialrechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwies. Nach seinen wesentlichen Rechtsausführungen sei bei dem auch nach Ansicht des Klägers allein noch in Betracht kommenden Versicherungsschutz nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG („Wegunfall“) grundsätzlich nur der direkte Weg, das sei in der Regel die streckenmäßig oder zeitlich kürzeste Verbindung, geschützt, wobei der Versicherte zwischen allen Verkehrsmitteln und im Wesentlichen gleichwertigen Verkehrsverbindungen frei wählen könne. Auf einem längeren Weg bestehe nur dann Versicherungsschutz, wenn der an sich kürzeste Weg unter Bedachtnahme auf das benützte Verkehrsmittel entweder überhaupt nicht oder nur unter vor allem für die Verkehrssicherheit wesentlich ungünstigeren Bedingungen benutzt werden konnte oder der Versicherte dies wenigstens annehmen konnte.

Es schade dem Kläger daher nicht, dass er am Unfallstag nicht mit seinem Fahrrad zu seiner Wohnung gefahren sei, sondern als Verkehrsmittel den von seiner Ehefrau gelenkten Pkw gewählt habe. Unstrittig sei, dass der von seiner Ehefrau eingeschlagene Weg nicht die streckenmäßig kürzeste Verbindung zwischen der Arbeitsstätte des Klägers und der gemeinsamen Wohnung darstelle. Es schade dabei nicht, dass der Kläger und seine Ehefrau zur Bankfiliale nach L***** fahren wollten, weil sich der gegenständliche Unfall noch auf dem von der Ehefrau des Klägers regelmäßig genommenen Weg von der Arbeitsstätte des Klägers zur gemeinsamen Wohnung und somit noch nicht in einer Phase des Weges ereignet habe, der ausschließlich persönlichen, eigenwirtschaftlichen Interessen (Aufsuchen der Bankfiliale) gedient habe.

Im vorliegenden Fall sei maßgebend, dass die das Fahrzeug lenkende Ehefrau des Klägers nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts annehmen konnte, dass der streckenmäßig kürzeste Weg über die H***** nur unter für die Verkehrssicherheit wesentlich ungünstigeren Bedingungen benützt werden konnte, da sie in der Vergangenheit bereits selbst zwei Unfälle in der H***** erlitten und aus diesem Grund diese Strecke gemieden habe. Die von der Ehefrau des Klägers gewählte (längere) Wegstrecke sei ‑ wie sich aus dem einen Bestandteil des Ersturteils bildenden Google‑Maps‑Auszug ergebe ‑ unter Berücksichtigung der hier gegebenen maßgeblichen Umstände nicht als erhebliche Verlängerung der Wegstrecke anzusehen. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass nach den erstgerichtlichen Feststellungen im Bereich der H***** eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h bestehe und somit der Weg über die H***** mit einem Pkw zeitlich jedenfalls nicht erheblich kürzer sei als die von der Ehefrau des Klägers üblicherweise gewählte Fahrtstrecke. Nach der begründeten Auffassung der Ehefrau des Klägers sei daher der von ihr gewählte Weg besser geeignet gewesen, den Weg von der Arbeitsstätte des Klägers zur gemeinsamen Wohnung zurückzulegen. Der Unfall des Klägers sei daher als Arbeitsunfall iSd § 175 Abs 2 Z 1 ASVG zu qualifizieren. Da das Erstgericht ausgehend von einer anderen Rechtsansicht keine Feststellungen über die beim Kläger bestehenden Unfallfolgen getroffen habe, erweise sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil keine Rechtsprechung zu der Frage vorliege, ob auch im Falle, dass der Versicherte nicht selbst Lenker des Verkehrsmittels sei, darauf abzustellen sei, ob der Versicherte annehmen konnte, dass der gewählte längere Weg nur unter für die Verkehrssicherheit wesentlich ungünstigeren Bedingungen benützt werden könne oder ob auf die diesbezügliche Annahme des Lenkers des Verkehrsmittels abzustellen sei.

Gegen diesen Aufhebungsbeschluss richtet sich der Rekurs der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, das Rechtsmittel der beklagten Partei als unzulässig zurückzuweisen bzw ihm keine Folge zu geben.

Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

Die beklagte Partei macht im Wesentlichen geltend, der Umstand, dass die Ehefrau des Klägers den Wunsch gehabt habe, den Weg möglichst störungsfrei zurückzulegen, könne keinen Grund dafür darstellen, bei der geringsten Verkehrsstörung einen Unfallversicherungsschutz auf einem Umweg zu begründen. Es bestehe auch kein Unfallversicherungsschutz, weil nicht der Kläger, sondern seine Ehefrau als Lenkerin des Pkw bezüglich der Verkehrssicherheit wesentlich ungünstigere Bedingungen angenommen habe. Da der Kläger in Kenntnis des Fahrverhaltens seiner Frau davon ausgehen musste, dass diese den Umweg über die W*****/H***** nehmen werde, habe er den Umweg bewusst in Kauf genommen, weshalb nicht mehr von seiner Schutzbedürftigkeit ausgegangen werden könne.

Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:

Rechtliche Beurteilung

1. Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründeten Beschäftigung ereignen (§ 175 Abs 1 ASVG). Nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung nach Abs 1 zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits‑ oder Ausbildungsstätte ereignen. Versichert ist somit nach dieser Gesetzesstelle der mit der Beschäftigung zusammenhängende direkte Weg zur oder von der Arbeits‑ oder Ausbildungsstätte, der in der Absicht zurückgelegt wird, die versicherte Tätigkeit aufzunehmen bzw nach ihrer Beendigung wieder in den privaten Wohnbereich zurückzukehren.

2. Die Richtigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, ein Versicherungsschutz scheide nicht schon allein im Hinblick auf den im privatwirtschaftlichen Interesse beabsichtigten Umweg (Aufsuchen der Bankfiliale in L*****) aus, weil sich der gegenständliche Unfall noch auf dem von der Ehefrau des Klägers regelmäßig genommenen Weg von der Arbeitsstätte des Klägers zur gemeinsamen Wohnung und somit noch nicht in einer Phase des Weges ereignet habe, der ausschließlich dem erwähnten persönlichen, eigenwirtschaftlichen Interesse gedient habe, wird von der beklagten Partei zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Die beklagte Partei bestreitet jedoch den Unfallversicherungsschutz, weil sich der Unfall nicht auf dem ‑ streckenmäßig ‑ „direkten“ Heimweg des Klägers von seiner Arbeitsstätte ereignet habe.

3. Nach der Rechtsprechung ist grundsätzlich immer nur der direkte Weg zwischen der Arbeits‑ oder Ausbildungsstätte und der Wohnung geschützt. Dies wird in der Regel die streckenmäßig oder zeitlich kürzeste Verbindung sein, wobei einerseits das gewählte Verkehrsmittel maßgebend ist und andererseits der Versicherte zwischen im Wesentlichen gleichwertigen Möglichkeiten frei wählen kann. Auf einem durch Umweg längeren Weg besteht aber dann Versicherungsschutz, wenn der an sich kürzeste Weg unter Bedachtnahme auf das benützte private oder öffentliche Verkehrsmittel entweder überhaupt nicht (zB wegen einer Verkehrssperre) oder nur unter ‑ vor allem für die Verkehrssicherheit ‑ wesentlich ungünstigeren Bedingungen (zB Witterungs‑, Straßen‑ oder Verkehrsverhältnissen) benützt werden oder der Versicherte solche für die tatsächlich gewählte Strecke sprechende günstigere Bedingungen wenigstens annehmen konnte. Durch derartige Umstände erzwungene Abweichungen vom Weg berühren daher den Versicherungsschutz nicht (vgl Rudolf Müller in SV‑Komm § 175 Rz 178 f mwN; RIS‑Justiz RS0084380, RS0084838).

3.1 Ist von dem Versicherten nicht der kürzeste Weg eingeschlagen worden, so entfällt der Versicherungsschutz also nur dann, wenn für die Wahl des Weges andere Gründe maßgebend gewesen sind, als die Absicht, den Ort der Tätigkeit bzw auf dem Rückweg die Wohnung zu erreichen, und wenn die dadurch bedingte Verlängerung der Wegstrecke unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände als erheblich anzusehen ist. Dabei sind alle nach der allgemeinen Verkehrsanschauung zu berücksichtigenden Umstände in Betracht zu ziehen, insbesondere der Wunsch, den Weg möglichst störungsfrei und zweckmäßig zurückzulegen, wobei auch objektive Kriterien zu berücksichtigen sind. Ferner ist die Wahl des vom Versicherten gewählten Verkehrsmittels und die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit, im Hinblick auf die Art des gewählten Verkehrsmittels einen bestimmten Weg einzuschlagen, um das Ziel möglichst schnell und sicher zu erreichen, zu berücksichtigen (10 ObS 5/05s mwN). Wird daher der Umweg eingeschlagen, um eine bessere Wegstrecke oder eine schneller befahrbare oder weniger verkehrsreiche Straße zu benutzen, so ist der Unfallversicherungsschutz auf dem Umweg nicht ausgeschlossen. Ob die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz auf Umwegen vorliegen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (10 ObS 37/05x, SSV‑NF 19/29 mwN).

4. Im Sinne dieser Ausführungen ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es dem Kläger grundsätzlich nicht schadet, dass er am Unfallstag nicht mit seinem Fahrrad zu seiner Wohnung gefahren ist, sondern als Verkehrsmittel den von seiner Ehefrau gelenkten Pkw gewählt hat. Kleine Umwege, die nur zu einer unbedeutenden Verlängerung der Wegstrecke oder der Wegzeit führen, sind für den Unfallversicherungsschutz unschädlich (vgl 10 ObS 5/05s). Dabei sind im vorliegenden Fall die Ausführungen des Berufungsgerichts zu berücksichtigen, wonach die von der Ehefrau des Klägers gewählte (längere) Wegstrecke ‑ wie sich aus dem einen Bestandteil des Ersturteils bildenden Google‑Maps‑Auszug ergibt ‑ nicht als erhebliche Verlängerung der Wegstrecke angesehen werden könne, im Bereich der direkten Verkehrsverbindung über die H***** eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h bestehe und somit der Weg über die H***** mit einem Pkw zeitlich jedenfalls nicht erheblich kürzer sei als der von der Ehefrau des Klägers üblicherweise eingeschlagene Weg.

4.1 Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass die für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob der von der Ehefrau des Klägers gewählte Umweg unbedeutend oder erheblich ist, notwendigen eindeutigen Feststellungen fehlen, bleibt nach den oben dargelegten Grundsätzen auch bei erheblichen Umwegen der Versicherungsschutz bestehen, wenn der innere Zusammenhang zwischen dem Zurücklegen des Weges und der versicherten Tätigkeit bestehen bleibt. Dies wird insbesondere bei Umwegen bejaht, um eine bessere Wegstrecke oder eine weniger verkehrsreiche oder eine schneller befahrbare Straße zu benutzen. Im vorliegenden Fall traf die das Fahrzeug lenkende Ehefrau des Klägers die Entscheidung, nicht den streckenmäßig kürzeren Weg über die H***** zu fahren, sondern den vom Erstgericht festgestellten streckenmäßig etwas längeren Weg. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Ehefrau des Klägers habe wenigstens annehmen können, dass der streckenmäßig kürzeste Weg über die H***** nur unter für die Verkehrssicherheit wesentlich ungünstigeren Bedingungen benützt werden konnte, da sie in der Vergangenheit bereits selbst zwei Verkehrsunfälle in der H***** erlitten und aus diesem Grund diese Strecke gemieden habe, ist im Hinblick auf die festgestellten Umstände nicht zu beanstanden.

4.2 Soweit die beklagte Partei damit argumentiert, die Abweichung vom streckenmäßig kürzesten Weg sei jedenfalls dem Kläger vorwerfbar, weil er dies bei Fahrtantritt bereits gewusst habe und er daher die Heimfahrt mit diesem Verkehrsmittel gar nicht hätte antreten müssen bzw jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, den Pkw zu verlassen, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Kläger in diesem Fall den Heimweg mit dem Fahrrad oder zu Fuß hätte antreten müssen, und er dann zwar die streckenmäßig, nicht aber die zeitlich kürzeste Verbindung gewählt hätte. In der Unfallversicherung geschützt ist jedoch nicht nur die streckenmäßig, sondern auch die zeitlich kürzeste Verbindung. Der der Entscheidung 10 ObS 15/09t (SSV‑NV 23/14) zu Grunde liegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar, weil der ebenfalls auf dem Heimweg des damaligen Klägers wegen eines Geschäftstermins seiner Ehefrau eingeschlagene Umweg insgesamt ca zwei Stunden bzw ca 25 km betragen hat.

5. Da das Berufungsgericht somit den Unfallversicherungsschutz des Klägers iSd § 175 Abs 2 Z 1 ASVG zu Recht bejaht hat, musste dem Rekurs der beklagten Partei ein Erfolg versagt bleiben.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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