Normen
10 ObS 374/89 | OGH | 19.12.1989 |
Veröff: RZ 1990/83 S 201 = SSV-NF 3/158 |
10 ObS 39/90 | OGH | 27.03.1990 |
Beisatz: Auf einem längeren Weg besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn der an sich kürzeste Weg unter Bedachtnahme auf das benützte private oder öffentliche Verkehrsmittel entweder überhaupt nicht (zB wegen einer Verkehrssperre) oder nur unter - vor allem für die Verkehrssicherheit - wesentlich ungünstigeren Bedingungen (zB Witterungsverhältnissen, Straßenverhältnissen oder Verkehrsverhältnissen) benützt werden oder der Versicherte solche für die tatsächlich gewählte Strecke sprechende Bedingungen wenigstens annehmen konnte. Ein allein oder überwiegend in privatwirtschaftlichem Interesse gewählter Umweg ist nicht versichert. (T1) |
10 ObS 221/90 | OGH | 12.06.1990 |
nur: Grundsätzlich ist nur der direkte Weg zur oder von der Arbeitsstätte nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG versichert. Das wird in der Regel die streckenmäßig oder zeitlich kürzeste Verbindung zwischen dem Ausgangspunkt und dem Zielpunkt des Arbeitsweges sein. (T2) |
10 ObS 271/94 | OGH | 06.12.1994 |
Beis wie T1 |
10 ObS 114/95 | OGH | 14.11.1995 |
Auch; nur T2; Beisatz: Umwege sind im allgemeinen nicht als versichert anzusehen. (T3) <br/>Veröff: SZ 68/214 |
10 ObS 282/98p | OGH | 10.11.1998 |
Beis wie T1; Beis wie T3 |
10 ObS 46/01i | OGH | 20.03.2001 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Entscheidung der Frage, ob ein Umweg im Verhältnis zur kürzeren Wegverbindung als gleichwertig anzusehen ist, hängt nicht allein von der Länge der zu vergleichenden Wegstrecke ab. Es sind dabei alle nach der allgemeinen Verkehrsanschauung maßgeblichen Umstände in Betracht zu ziehen, insbesondere das gewählte Verkehrsmittel und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit im Hinblick auf dieses Verkehrsmittel, einen bestimmten Weg einzuschlagen, um möglichst schnell und sicher den gewünschten Zielort zu erreichen. Ob die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz auf Umwegen vorliegen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. (T4) |
10 ObS 130/02v | OGH | 14.05.2002 |
Auch; nur T2; Beisatz: Allein oder überwiegend im privatwirtschaftlichen Interesse gewählte örtliche Abweichungen vom kürzesten Weg (Umwege, Abwege) sind dabei in der Regel, also mangels besonderer gegenteiliger Umstände, nicht versichert. (T5) |
10 ObS 37/05x | OGH | 26.04.2005 |
Auch; Beis wie T4 nur: Ob die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz auf Umwegen vorliegen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. (T6) |
10 ObS 169/12v | OGH | 19.03.2013 |
Veröff: SZ 2013/31 |
10 ObS 162/13s | OGH | 17.12.2013 |
Beis wie T1; Beis wie T4 nur: Es sind dabei alle nach der allgemeinen Verkehrsanschauung maßgeblichen Umstände in Betracht zu ziehen, insbesondere das gewählte Verkehrsmittel und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit im Hinblick auf dieses Verkehrsmittel, einen bestimmten Weg einzuschlagen, um möglichst schnell und sicher den gewünschten Zielort zu erreichen. (T7)<br/>Beisatz: Auch durch einen längeren Weg wird der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit dann nicht unterbrochen, wenn durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels (hier: PKW) eine wesentliche Verkürzung des Arbeitsweges in zeitlicher Hinsicht gegenüber der sonst gewählten Fortbewegung (hier: Fußweg oder Fahrrad) eintritt. (T8) |
10 ObS 167/16f | OGH | 24.01.2017 |
Beis wie T1; Beis wie T6 |
10 ObS 49/18f | OGH | 23.05.2018 |
Auch; nur T2 |
10 ObS 54/23y | OGH | 24.07.2023 |
Dokumentnummer
JJR_19891219_OGH0002_010OBS00374_8900000_001
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