OGH 10ObS374/89; 10ObS39/90; 10ObS221/90; 10ObS271/94; 10ObS114/95; 10ObS282/98p; 10ObS46/01i; 10ObS130/02v; 10ObS37/05x; 10ObS169/12v; 10ObS162/13s; 10ObS167/16f; 10ObS49/18f; 10ObS54/23y (RS0084838)

OGH10ObS374/89; 10ObS39/90; 10ObS221/90; 10ObS271/94; 10ObS114/95; 10ObS282/98p; 10ObS46/01i; 10ObS130/02v; 10ObS37/05x; 10ObS169/12v; 10ObS162/13s; 10ObS167/16f; 10ObS49/18f; 10ObS54/23y24.7.2023

Rechtssatz

Grundsätzlich ist nur der direkte Weg zur oder von der Arbeitsstätte nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG versichert. Das wird in der Regel die streckenmäßig oder zeitlich kürzeste Verbindung zwischen dem Ausgangspunkt und dem Zielpunkt des Arbeitsweges sein, wobei der Versicherte zwischen diesbezüglich im wesentlichen gleichen Verbindungen frei wählen kann.

Normen

ASVG §175 Abs2 Z1

10 ObS 374/89OGH19.12.1989

Veröff: RZ 1990/83 S 201 = SSV-NF 3/158

10 ObS 39/90OGH27.03.1990

Beisatz: Auf einem längeren Weg besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn der an sich kürzeste Weg unter Bedachtnahme auf das benützte private oder öffentliche Verkehrsmittel entweder überhaupt nicht (zB wegen einer Verkehrssperre) oder nur unter - vor allem für die Verkehrssicherheit - wesentlich ungünstigeren Bedingungen (zB Witterungsverhältnissen, Straßenverhältnissen oder Verkehrsverhältnissen) benützt werden oder der Versicherte solche für die tatsächlich gewählte Strecke sprechende Bedingungen wenigstens annehmen konnte. Ein allein oder überwiegend in privatwirtschaftlichem Interesse gewählter Umweg ist nicht versichert. (T1)

10 ObS 221/90OGH12.06.1990

nur: Grundsätzlich ist nur der direkte Weg zur oder von der Arbeitsstätte nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG versichert. Das wird in der Regel die streckenmäßig oder zeitlich kürzeste Verbindung zwischen dem Ausgangspunkt und dem Zielpunkt des Arbeitsweges sein. (T2)

10 ObS 271/94OGH06.12.1994

Beis wie T1

10 ObS 114/95OGH14.11.1995

Auch; nur T2; Beisatz: Umwege sind im allgemeinen nicht als versichert anzusehen. (T3) <br/>Veröff: SZ 68/214

10 ObS 282/98pOGH10.11.1998

Beis wie T1; Beis wie T3

10 ObS 46/01iOGH20.03.2001

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Entscheidung der Frage, ob ein Umweg im Verhältnis zur kürzeren Wegverbindung als gleichwertig anzusehen ist, hängt nicht allein von der Länge der zu vergleichenden Wegstrecke ab. Es sind dabei alle nach der allgemeinen Verkehrsanschauung maßgeblichen Umstände in Betracht zu ziehen, insbesondere das gewählte Verkehrsmittel und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit im Hinblick auf dieses Verkehrsmittel, einen bestimmten Weg einzuschlagen, um möglichst schnell und sicher den gewünschten Zielort zu erreichen. Ob die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz auf Umwegen vorliegen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. (T4)

10 ObS 130/02vOGH14.05.2002

Auch; nur T2; Beisatz: Allein oder überwiegend im privatwirtschaftlichen Interesse gewählte örtliche Abweichungen vom kürzesten Weg (Umwege, Abwege) sind dabei in der Regel, also mangels besonderer gegenteiliger Umstände, nicht versichert. (T5)

10 ObS 37/05xOGH26.04.2005

Auch; Beis wie T4 nur: Ob die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz auf Umwegen vorliegen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. (T6)

10 ObS 169/12vOGH19.03.2013

Veröff: SZ 2013/31

10 ObS 162/13sOGH17.12.2013

Beis wie T1; Beis wie T4 nur: Es sind dabei alle nach der allgemeinen Verkehrsanschauung maßgeblichen Umstände in Betracht zu ziehen, insbesondere das gewählte Verkehrsmittel und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit im Hinblick auf dieses Verkehrsmittel, einen bestimmten Weg einzuschlagen, um möglichst schnell und sicher den gewünschten Zielort zu erreichen. (T7)<br/>Beisatz: Auch durch einen längeren Weg wird der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit dann nicht unterbrochen, wenn durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels (hier: PKW) eine wesentliche Verkürzung des Arbeitsweges in zeitlicher Hinsicht gegenüber der sonst gewählten Fortbewegung (hier: Fußweg oder Fahrrad) eintritt. (T8)

10 ObS 167/16fOGH24.01.2017

Beis wie T1; Beis wie T6

10 ObS 49/18fOGH23.05.2018

Auch; nur T2

10 ObS 54/23yOGH24.07.2023

Dokumentnummer

JJR_19891219_OGH0002_010OBS00374_8900000_001

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