OGH 10ObS171/90

OGH10ObS171/9024.4.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Karl Dirschmied (AN) und Dipl.Ing.Walter Holzer (AG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alois W***, Goritschach 9, 9241 Wernberg, vertreten durch Dr. Johann Quendler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei A*** U***,

Adalbert Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und Dr. Josef Milchram, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7.2.1990, GZ 8 Rs 144/89-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 20.9.1989, GZ 32 Cgs 132/89-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verwiesen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Unbestritten steht fest, daß der Kläger bei der Heimfahrt von seiner Arbeitsstätte vom direkten Heimweg abwich und in die abseits von der von ihm befahrenen Straße gelegene Ortschaft St. Niklas fuhr, um dort Einkäufe zu tätigen. Der den Gegenstand des Verfahrens bildende Unfall ereignete sich bei der Rückfahrt von St. Niklas etwa 100 m bevor der Kläger die am Ort vorbeiführende Straße, von wo er nach St. Niklas abgezweigt war, erreichte. Gemäß § 175 Abs 2 Z 1 ASVG sind Unfälle auch Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeitsstätte ereignen. Unter Unfallversicherungsschutz steht dabei grundsätzlich nur der kürzeste Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnung (SSV-NF 3/132 - in Druck). Es trifft zwar zu, daß geringfügige Umwege auf dem Weg von der Arbeit, also kurze Unterbrechungen des Heimweges den Zusammenhang nicht lösen. Das bedeutet aber nicht, daß der Versicherungsschutz für diese Umwege auch während der Unterbrechung gegeben ist. Wege im eigenen Interesse unterbrechen jedenfalls den Versicherungsschutz, den der Arbeitsweg genießt. Sind sie von verhältnismäßig kurzer Dauer und ohne besondere Einwirkungen, dann ist die Fortsetzung des Weges nach der Unterbrechung wieder unfallgeschützt. Der Versicherte genießt also Unfallversicherungsschutz nur solange, als er durch seine Tätigkeit für das Unternehmen gezwungen ist, sich der Gefahr des Weges von und zu der Arbeitsstätte auszusetzen. Damit scheiden Unterbrechungen des Weges oder Abweichungen davon vom Versicherungsschutz aus, weil damit der innere Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit gelöst wird.

Aus § 175 Abs 2 Z 7 ASVG kann für den Standpunkt des Klägers nichts abgeleitet werden. Nach dieser Bestimmung sind Arbeitsunfälle auch Unfälle auf einem Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte, den der Versicherte zurücklegt, um während der Arbeitszeit einschließlich der in der Arbeitszeit liegenden gesetzlichen sowie kollektivvertraglich oder betrieblich vereinbarten Arbeitspausen in der Nähe der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder in seiner Wohnung lebenswichtige Bedürfnisse zu befriedigen, anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte sowie bei der Befriedigung der lebenswichtigen Bedürfnisse, sofern sie in der Nähe der Arbeits- oder Ausbildungsstätte, jedoch außerhalb der Wohnung des Versicherten erfolgt. Der ausdrücklich auf Unfälle, die sich während der Arbeitszeit ereignen, eingeschränkte Wortlaut der Bestimmung läßt eine Anwendung auf Unfälle, die sich nach Beendigung der Arbeit im Zusammenhang mit der Besorgung von Lebensmitteln, mögen diese auch zum Verzehr während der Arbeit bestimmt sein, ereignen, nicht zu. Der hiezu notwendige Weg hat daher nicht die Qualifikation eines Arbeitsweges. Gerade der Umstand, daß der Gesetzgeber zahlreiche Einzelfälle normierte, für die der Versicherungsschutz wie für den Arbeitsweg gelten soll, bedeutet, daß dort nicht speziell bezeichnete Umwege, aus welchen Gründen immer sie eingeschlagen werden, vom Versicherungsschutz nicht umfaßt sind. So wird etwa der Weg vom Betrieb zum Arzt und in der Folge zur Wohnung ebenso ausdrücklich unter Versicherungsschutz gestellt wie der Weg zum Geldinstitut und in der Folge zur Wohnung im Fall der unbaren Lohnauszahlung. Die Tatsache, daß für diese ebenso wie für den Fall des § 175 Abs 2 Z 7 und andere im Gesetz genannte Fälle detaillierte Sonderbestimmungen geschaffen wurden, zeigt, daß der Gesetzgeber in allen anderen Fällen Umwege auf dem Weg zum und vom Arbeitsplatz nicht in den Versicherungsschutz einbezieht und grundsätzlich davon ausgeht, daß mit der Bestimmung des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG lediglich der direkte und kürzeste Weg zum und vom Arbeitsplatz vom Versicherungsschutz umfaßt ist. Der abweichenden Meinung von Tomandl (System 4. ErgLfg, 277) vermag sich der erkennende Senat aus den vorgenannten Gründen nicht anzuschließen. Die genaue Determinierung der Ausnahmebestimmungen, durch die dieser Schutz erweitert wurde, steht einer analogen Anwendung auf vom Wortlaut dieses Kataloges nicht erfaßte Wege entgegen (vgl. SSV 24/35). Zutreffend sind daher die Vorinstanzen zum Ergebnis gelangt, daß der Unfall des Klägers nicht vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfaßt war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch sind Anhaltspunkte für solche Gründe aus dem Akt ersichtlich.

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