OGH 4Ob589/89; 6Ob708/89; 2Ob597/90; 1Ob623/90; 8Ob598/92; 4Ob200/97h; 10Ob17/98t; 9Ob411/97z; 2Ob116/98t; 10Ob208/00m; 2Ob71/01g; 8Ob169/01p; 3Ob308/01t; 10ObS214/02x; 7Ob261/04i; 10ObS106/04t; 6Ob286/05k; 3Ob249/05x; 6Ob258/06v; 4Ob188/06k; 6Ob210/07m; 10Ob114/07y; 5Ob273/07v; 10Ob23/08t; 6Ob111/08d; 5Ob95/08v; 5Ob108/08f; 1Ob211/08y; 7Ob246/09s; 1Ob97/12i; 4Ob64/15p; 5Ob175/14t; 6Ob83/15x; 10Ob94/15v; 4Ob158/16p; 1Ob125/16p; 5Ob36/17f; 1Ob44/17b; 1Ob47/18w; 3Ob81/18k; 6Ob197/19t; 6Ob134/21f; 6Ob159/21g; 4Ob56/23y; 2Ob88/23i (RS0048207)

OGH4Ob589/89; 6Ob708/89; 2Ob597/90; 1Ob623/90; 8Ob598/92; 4Ob200/97h; 10Ob17/98t; 9Ob411/97z; 2Ob116/98t; 10Ob208/00m; 2Ob71/01g; 8Ob169/01p; 3Ob308/01t; 10ObS214/02x; 7Ob261/04i; 10ObS106/04t; 6Ob286/05k; 3Ob249/05x; 6Ob258/06v; 4Ob188/06k; 6Ob210/07m; 10Ob114/07y; 5Ob273/07v; 10Ob23/08t; 6Ob111/08d; 5Ob95/08v; 5Ob108/08f; 1Ob211/08y; 7Ob246/09s; 1Ob97/12i; 4Ob64/15p; 5Ob175/14t; 6Ob83/15x; 10Ob94/15v; 4Ob158/16p; 1Ob125/16p; 5Ob36/17f; 1Ob44/17b; 1Ob47/18w; 3Ob81/18k; 6Ob197/19t; 6Ob134/21f; 6Ob159/21g; 4Ob56/23y; 2Ob88/23i16.5.2023

Rechtssatz

Aus § 154 Abs 3 ABGB, der auch für die Rechte und Pflichten des (einstweiligen) Sachwalters gilt (§§ 228, 282 ABGB), ergibt sich nur, dass Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines gesetzlichen Vertreters in Vermögensangelegenheiten zu ihrer Rechtswirksamkeit dann der Genehmigung des Gerichtes bedürfen, wenn die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört; unter dieser Voraussetzung gehören dazu insbesondere die Erhebung einer Klage sowie alle verfahrensrechtlichen Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffen. Bei dieser Entscheidung ist auf das Wohl des Pflegebefohlenen, insbesondere auch der behinderten Person (vgl § 281 ABGB), Bedacht zu nehmen. Ob im Einzelfall eine Prozessführung im Interesse des Pflegebefohlenen liegt, ist eine Ermessensentscheidung.

Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einer Klage — Verfahrenshilfe

 

Normen

ABGB §154 Abs3 G
ABGB §167 Abs3 idF BGBl I 2013/15
ABGB §228
ABGB §282 A
ABGB §258 Abs3 idF 2. ErwSchG

4 Ob 589/89OGH10.10.1989
6 Ob 708/89OGH16.11.1989

Auch

2 Ob 597/90OGH26.09.1990
1 Ob 623/90OGH24.10.1990

nur: Ob im Einzelfall eine Prozessführung im Interesse des Pflegebefohlenen liegt, ist eine Ermessensentscheidung. (T1)

8 Ob 598/92OGH04.06.1993

Vgl auch

4 Ob 200/97hOGH07.07.1997
10 Ob 17/98tOGH27.01.1998

nur: Aus § 154 Abs 3 ABGB, der auch für die Rechte und Pflichten des (einstweiligen) Sachwalters gilt (§§ 228, 282 ABGB), ergibt sich nur, dass Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines gesetzlichen Vertreters in Vermögensangelegenheiten zu ihrer Rechtswirksamkeit dann der Genehmigung des Gerichtes bedürfen, wenn die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Einlagerungsvertrag gehört nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb eines Privaten gegen eine monatliche Lagermiete von S 6.500,--. (T3)

9 Ob 411/97zOGH25.02.1998

nur T2; Beisatz: Hier: Jugoslawische Staatsangehörige. (T4)

2 Ob 116/98tOGH23.04.1998

Vgl auch

10 Ob 208/00mOGH11.07.2000

Auch; nur T1; Beisatz: Ob die beabsichtigte strafrechtliche Verfolgung des gerichtlich bestellten Sachwalters mit Privatanklagen und Subsidiaranträgen im Interesse des Pflegebefohlenen liegt, ist vom Pflegschaftsgericht unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen und stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T5)

2 Ob 71/01gOGH29.03.2001

nur T1

8 Ob 169/01pOGH24.01.2002

Auch

3 Ob 308/01tOGH30.08.2002

nur T2

10 ObS 214/02xOGH27.08.2002

Vgl; Beisatz: Hier: Genehmigung der bisherigen Prozessführung durch den Sachwalter. (T6)

7 Ob 261/04iOGH12.01.2005

nur T1; Beisatz: Hier: Betroffener. (T7)

10 ObS 106/04tOGH11.01.2005

Auch; Beis wie T6

6 Ob 286/05kOGH09.03.2006

Beisatz: Die Frage, ob eine bestimmte Disposition dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht, ist eine zwangsläufig nur im jeweiligen Einzelfall zu beurteilende Ermessensentscheidung. (T8)

3 Ob 249/05xOGH26.04.2006

nur T2; Beisatz: Wenn nun wegen der Zugehörigkeit zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb weder die Führung von Passivprozessen noch der Antrag auf Exekutionsbewilligung der sachwalterschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, ist umso weniger ein Antrag des Verpflichteten auf Aufhebung der Sicherungsexekution genehmigungsbedürftig, weil dieser lediglich eine Verteidigungshandlung darstellt. (T9)

6 Ob 258/06vOGH30.11.2006

Auch; Beisatz: Die Einbringung einer Klage auf Gewährung oder Erhöhung von Pflegegeld durch einen besachwalteten Kläger, der durch seinen Sachwalter vertreten ist, der (auch) Rechtsanwalt ist, bedarf dann der vorangehenden pflegschaftsgerichtlichen Prüfung und allfälligen Genehmigung nach §§ 282, 154 Abs 3 ABGB, wenn der Kläger aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht erfüllt und daher ein Entgeltanspruch seines Sachwalters nach § 267 ABGB in Betracht kommt. (T10)<br/>Veröff: SZ 2006/181

4 Ob 188/06kOGH21.11.2006

nur T2; nur: Bei dieser Entscheidung ist auf das Wohl des Pflegebefohlenen, insbesondere auch der behinderten Person (vgl § 281 ABGB), Bedacht zu nehmen. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Heimvertrag. (T12)<br/>Veröff: SZ 2006/171

6 Ob 210/07mOGH13.09.2007

nur T1; Beis wie T5; Beis wie T8

10 Ob 114/07yOGH18.12.2007

nur T1

5 Ob 273/07vOGH08.01.2008

Auch; Beisatz: Bei einer Eigentumsfreiheitsklage, die auf die Feststellung des Nichtbestehens einer Servitut gerichtet ist, liegt eine Vermögensangelegenheit vor, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. (T13)<br/>Beisatz: Hier: Sanierungsversuch nach § 6 Abs 2 ZPO im Verfahren vor dem OGH. (T14)

10 Ob 23/08tOGH26.06.2008

Vgl auch; Beisatz: Bei der Geltendmachung medienrechtlicher Entschädigungsansprüche handelt es sich um eine Angelegenheit, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. (T15)

6 Ob 111/08dOGH05.06.2008

Vgl; nur T8; Beisatz: Hier: Abweisung eines Antrags auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Erbantrittserklärung des zur Vertretung vor Gerichten, Ämtern und Behörden besachwalteten Betroffenen. (T16)

5 Ob 95/08vOGH24.06.2008

Auch; Beisatz: Für die Abgrenzung zwischen ordentlichem und außerordentlichem Wirtschaftsbetrieb nach § 154 Abs 3 ABGB spielen Kriterien der Üblichkeit und des Risikos des zu beurteilenden Geschäfts sowie der Endgültigkeit der betreffenden Maßnahme eine entscheidende Rolle. (T17)<br/>Veröff: SZ 2008/90

5 Ob 108/08fOGH24.06.2008

Auch; Beisatz: Für den Begriff des „ordentlichen Wirtschaftsbetriebs" spielen etwa bei Anwendung des § 154 Abs 3 ABGB Kriterien der Üblichkeit und des Risikos des zu beurteilenden Geschäfts sowie der Endgültigkeit der betreffenden Maßnahme eine entscheidende Rolle. (T18)

1 Ob 211/08yOGH25.11.2008

Auch; Beis wie T17; Beisatz: Eine Klage auf Erhöhung des Pflegegelds gehört zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb und bedarf daher nicht der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. (T19)<br/>Bem: Siehe dazu RS0124378. (T20)

7 Ob 246/09sOGH16.12.2009

Auch

1 Ob 97/12iOGH01.08.2012

Auch; nur T2

4 Ob 64/15pOGH22.04.2015

Auch; nur T1; Beisatz: Die pflegschaftsbehördliche Genehmigung einer Teilungsklage ist nicht nur davon abhängig, ob die Antragsteller ihren Teilungsanspruch nach § 830 ABGB gegen die übrigen Erben prozessual erfolgreich durchsetzen können. Vielmehr muss auch mitgeprüft werden, inwieweit sich eine erfolgreiche Klage auf die materiell‑rechtliche Stellung der Minderjährigen vorteilhaft auswirkt. (T21)

5 Ob 175/14tOGH28.04.2015

Auch

6 Ob 83/15xOGH29.06.2015

Auch; nur T1

10 Ob 94/15vOGH19.01.2016

Vgl auch; Ähnlich nur T1

4 Ob 158/16pOGH30.08.2016

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Rücknahme des Verfahrenshilfeantrags ist daher nicht genehmigungsbedürftig, es wird schließlich mit dieser Prozesshandlung nicht über den Verfahrensgegenstand disponiert. (T22)

1 Ob 125/16pOGH30.08.2016

Vgl; nur T1

5 Ob 36/17fOGH04.04.2017

Beisatz: § 167 Abs 3 ABGB idF BGBl I 2013/15. (T23)

1 Ob 44/17bOGH24.05.2017

Vgl; Beis wie T17; Beis wie T18; Veröff: SZ 2017/61

1 Ob 47/18wOGH30.04.2018

nur T1

3 Ob 81/18kOGH23.05.2018

Auch; Beis wie T8; Beis wie T9

6 Ob 197/19tOGH24.10.2019

Auch; Beisatz: Hier: Der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe entfaltet keine Bindungswirkung für das Verfahren zur pflegschaftsbehördlichen Genehmigung der Klagsführung. (T24)

6 Ob 134/21fOGH06.08.2021

Vgl; Beisatz: Ob die Genehmigung der Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Anspruchsverfolgung dem Wohl eines Minderjährigen entspricht, kann naturgemäß immer nur aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. (T25)

6 Ob 159/21gOGH14.09.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Genehmigung von Vereinbarungen betreffend eine Gesellschaft, an der der Betroffene des Erwachsenenschutzverfahrens Gesellschafter und Geschäftsführer ist. (T26)

4 Ob 56/23yOGH28.03.2023

Beisatz: Hier: Die seitens des Betroffenen begehrte Einschränkung der Anlage- und Verfügungsmöglichkeiten wurde unter Berücksichtigung seines Alters als erhebliche Wohlgefährdung qualifiziert. (T27)<br/>Anm: §258 Abs3 idF 2. ErwSchG, BGBl. I Nr. 59/2017

2 Ob 88/23iOGH16.05.2023

vgl; Beisatz: Hier: Ausübung von Stimmrechten durch Verlassenschaftskurator bei Beschlussfassung der Muttergesellschaft über den Pachtvertrag ihrer Tochtergesellschaften. (T28)<br/>Beisatz: Angelegenheiten des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs sind (nur) solche, die nach Art und Umfang in die laufende oder gewöhnliche Vermögensverwaltung fallen, wobei als Kriterien insbesondere die Üblichkeit und das Risiko der zu beurteilenden Rechtshandlung für den Pflegebefohlenen sowie die Vorläufigkeit oder Endgültigkeit einer bestimmten Maßnahme eine entscheidende Rolle spielen. (T29)<br/>Beisatz: Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Ausübung des Stimmrechts. (T30)

Dokumentnummer

JJR_19891010_OGH0002_0040OB00589_8900000_001

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