Besondere Rechte und Pflichten des Kurators
§ 281
(1) Der Kurator hat das Recht und die Pflicht, alle Tätigkeiten vorzunehmen, die zur Besorgung der übertragenen Angelegenheiten erforderlich sind. Der Kurator hat dabei die Interessen der vertretenen Person bestmöglich zu wahren.
(2) Der Kurator kann sich bei der Besorgung der übertragenen Angelegenheiten vertreten lassen.
(3) In Vermögensangelegenheiten gelten § 258 Abs. 3 und 4 sowie § 259 Abs. 2 und 4 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2017
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40193036
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)