OGH 2Ob597/90

OGH2Ob597/9026.9.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel, Dr.Melber, Dr.Kropfitsch und Dr.Zehetner als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des am 21.Dezember 1925 geborenen Johann K***, Pensionist, Bahnhofstraße 5, 3375 Krummnußbaum, infolge Revisionsrekurses des Betroffenen, vertreten durch Dr.Stefan Gloß, Rechtsanwalt in St.Pölten, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgericht vom 16.Mai 1990, GZ R 317/90-122, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Melk vom 17.April 1990, GZ SW 3/90-115, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 16 Abs 3 AußStrG gelten im außerstreitigen Verfahren für den Revisionsrekurs der § 508a und der § 510 Abs 3 ZPO sinngemäß. Der Oberste Gerichtshof ist daher an den Ausspruch des Rekursgerichtes, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG zulässig sei, nicht gebunden und kann sich bei Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 14 Abs 1 AußStrG) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Nach ständiger Rechtsprechung steht beschränkt Geschäftsfähigen im außerstreitigen Verfahren das Recht zu, selbständig Anträge zu stellen und Rechtsmittel zu erheben, um sich gegen Maßnahmen ihrer gesetzlichen Vertreter oder des Pflegschaftsgerichtes zur Wehr zu setzen; in diesem Umfang können sie auch Rechtsanwälte bevollmächtigen (SZ 38/216; EvBl 1956/69; NZ 1971, 28 ua). Es bestehen daher im vorliegenden Fall, in dem es sich darum handelt, daß der Betroffene entgegen dem Willen des für ihn bestellten Sachwalters die Aufhebung des mit seiner Ehegattin abgeschlossenen Kaufvertrages vom 11.6.1987 (ON 50) wegen Verkürzung über die Hälfte (§ 934 ABGB) anstrebt, gegen die selbständige Rechtsmittellegitimation des (durch einen Rechtsanwalt vertretenen) Betroffenen keine Bedenken.

Gemäß § 14 Abs 1 AußStrG ist aber gegen den Beschluß des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung nicht besteht oder uneinheitlich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Aus § 154 Abs 3 ABGB, der auch für die Rechte und Pflichten des Sachwalters gilt (§§ 228, 282 ABGB), ergibt sich, daß die vom Betroffenen beabsichtigte auf Aufhebung des Kaufvertrages vom 11.6.1987 wegen laesio enormis gerichtete Klagsführung der Genehmigung des Gerichtes bedarf. Für die Entscheidung darüber ist nach der einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes das Wohl des Betroffenen (vgl § 281 ABGB) entscheidend. Es ist eine eingehende Prüfung vorzunehmen, ob die beabsichtigte Klagsführung im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen liegt oder ob ihm daraus mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Vermögensnachteil droht, etwa durch Belastung mit Prozeßkosten (EFSlg 51.231; 7 Ob 697/87; 4 Ob 589/89; 6 Ob 708/89 ua).

Dieser Rechtsprechung entspricht die Vorgangsweise der Vorinstanzen. Wenn sie nach den im vorliegenden Einzelfall festgestellten Umständen zu der Beurteilung gelangten, daß die vom Betroffenen beabsichtigte Klagsführung nicht seinem Wohl entspreche, weil ihr im Hinblick darauf, daß den Beteiligten bei Abschluß des Kaufvertrages vom 11.6.1987 die Diskrepanz zwischen dem Wert des Kaufgegenstandes und dem vereinbarten Preis und der teilweise Versorgungscharakter dieses Rechtsgeschäftes durchaus bewußt waren (§ 935 ABGB), keine Erfolgsaussicht zukomme und daher mit dem Betroffenen schädlichen Kostenfolgen zu rechnen sei, kommt dem einerseits keine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu und ist darin andererseits keine wesentliche Verkennung der Rechtslage zu sehen.

Mangels Vorliegens der im § 14 Abs 1 AußStrG normierten Voraussetzungen ist daher der vorliegende Revisionsrekurs des Betroffenen als unzulässig zurückzuweisen.

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