OGH 10ObS163/89; 10ObS1/90; 10ObS29/94; 10ObS39/96; 10ObS2373/96k; 10ObS348/97t; 10ObS274/98m; 10ObS33/99x; 10ObS155/03x; 10ObS30/08x; 10ObS10/14i; 10ObS45/14m; 10ObS93/16y; 10ObS133/16f; 10ObS158/16g; 10ObS128/16w; 10ObS49/18f; 10ObS8/21f; 10ObS54/23y (RS0084822)

OGH10ObS163/89; 10ObS1/90; 10ObS29/94; 10ObS39/96; 10ObS2373/96k; 10ObS348/97t; 10ObS274/98m; 10ObS33/99x; 10ObS155/03x; 10ObS30/08x; 10ObS10/14i; 10ObS45/14m; 10ObS93/16y; 10ObS133/16f; 10ObS158/16g; 10ObS128/16w; 10ObS49/18f; 10ObS8/21f; 10ObS54/23y24.7.2023

Rechtssatz

Eine Unterbrechung eines geschützten Weges und damit eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes für die Dauer der Unterbrechung ist dann anzunehmen, wenn im Zug des Weges eigenwirtschaftliche Angelegenheiten verrichtet werden; solche Tätigkeiten sind vom Versicherungsschutz nicht umfasst.

Normen

ASVG §175 Abs2
ASVG §176
B-KUVG §90 Abs2

10 ObS 163/89OGH23.05.1989

Veröff: SSV-NF 3/65

10 ObS 1/90OGH27.02.1990

Veröff: SSV-NF 4/20

10 ObS 29/94OGH15.02.1994

Auch

10 ObS 39/96OGH20.02.1996

Auch; Beisatz: Bei Wegunfällen ist ein Unfallversicherungsschutz immer dann zu verneinen, wenn sich der Unfall in einer Phase des Weges ereignet(e), der ausschließlich eigenwirtschaftlichen (persönlichen) Interessen des Versicherten dient. (T1)

10 ObS 2373/96kOGH08.10.1996

Vgl auch; Beis wie T1

10 ObS 348/97tOGH15.10.1997

Auch; Beis wie T1

10 ObS 274/98mOGH18.08.1998

Vgl auch; Beis wie T1

10 ObS 33/99xOGH18.02.1999

Auch; Beis wie T1

10 ObS 155/03xOGH27.05.2003
10 ObS 30/08xOGH01.04.2008

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: In einer Phase des Weges, die ausschließlich eigenwirtschaftlichen (persönlichen) Interessen des Versicherten dient, wird grundsätzlich keine Weggefahr verwirklicht. (T2) <br/>Veröff: SZ 2008/38

10 ObS 10/14iOGH25.02.2014

Auch; Beis wie T1

10 ObS 45/14mOGH23.04.2014

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

10 ObS 93/16yOGH11.11.2016

Auch

10 ObS 133/16fOGH11.11.2016
10 ObS 158/16gOGH20.12.2016

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

10 ObS 128/16wOGH20.12.2016

Vgl auch; Beisatz: Auch bei Teilnahme eines Mitglieds einer freiwilligen Feuerwehr an einer vom Versicherungsschutz erfassten Übung stehen Unfälle auf Wegen zu oder von einer Übung unter Unfallversicherungsschutz, deren Ausgangs- bzw Endpunkt der Wohnort ist. Der Schutz auf dem Weg von einem „dritten Ort“ zu einer Übung ist dann nicht ausgeschlossen, wenn für den Aufenthalt an diesem Ort Gründe bestehen, die mit der versicherten Tätigkeit (Ausübung der im Rahmen der Übung obliegenden Pflichten) in einem inneren Zusammenhang stehen, so zB dann, wenn die Übung von diesem anderen Ort aus leichter und gefahrloser erreicht werden kann oder wenn ein Feuerwehrmitglied außerplanmäßig von einem zufälligen Aufenthaltsort zur Übung gerufen wird. (T3)

10 ObS 49/18fOGH23.05.2018

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Versicherungsschutz auf dem Weg vom Arbeitsplatz zu einer eigenwirtschaftlichen Verrichtung (Wahrnehmung eines Behördentermins), wobei infolge Vergessen eines Dokuments ein Umweg über die Wohnung gewählt wurde, verneint. (T4)

10 ObS 8/21fOGH26.02.2021

Beis wie T1

10 ObS 54/23yOGH24.07.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19890523_OGH0002_010OBS00163_8900000_003