OGH 10ObS158/16g

OGH10ObS158/16g20.12.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Mag. Christoph U. Kuhn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert‑Stifter-Straße 1, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 25. Oktober 2016, GZ 9 Rs 103/16g‑23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:010OBS00158.16G.1220.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

Die Klägerin unterbrach ihre Heimfahrt vom Nachtdienst als Krankenschwester, um in einem Supermarkt Lebensmittel für ihr Frühstück zu Hause einzukaufen. Der Einkauf dauerte rund fünf Minuten. Nach dem Verlassen des Supermarkts rutschte sie auf dem Parkplatz des Supermarkts aus und verletzte sich.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts, das das auf Gewährung einer Versehrtenrente, hilfsweise auf Feststellung, dass die durch den Sturz erlittenen Verletzungen Folge eines Arbeitsunfalls seien, gerichtete Klagebgehren abgewiesen hatte.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision zeigt keine erhebliche Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf:

Ein Unfallversicherungsschutz auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte (§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG) ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichthofs zu verneinen, wenn sich der Unfall – wie hier – auf einer Phase des Weges ereignete, der ausschließlich eigenwirtschaftlichen (persönlichen) Interessen diente, also grundsätzlich keine Weggefahr verwirklicht wird (10 ObS 45/14m, SSV‑NF 28/26 mwN; RIS‑Justiz RS0084822 [T1 und T2]).

Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass der vorliegende Sachverhalt mit jenem vergleichbar ist, den der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 ObS 45/14m beurteilte. Dass diesem Sachverhalt nicht zu entnehmen ist, ob der Versicherte während seiner Dienstleistung eine Mahlzeit zu sich nehmen oder während einer Arbeitspause Nahrungsmittel einkaufen konnte und ob die Unterbrechung alleine dazu diente, Lebensmittel nach einer zumindest 12-stündigen Dienstleistung einzukaufen, vermag die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht zu begründen. Nach den Feststellungen des Erstgerichts durfte die Klägerin während des Nachtdienstes essen. An der Beurteilung, dass ein fünfminütiger Lebensmitteleinkauf am Heimweg von der Arbeitsstätte ausschließlich eigenwirtschaftlichen (persönlichen) Interessen diente, ändert nicht, dass die Klägerin während des Nachtdienstes Nahrungsmittel nicht einkaufen konnte und der Nachtdienst zumindest zwölf Stunden dauerte.

Zutreffend erkannte das Berufungsgericht, dass ein Fall des § 175 Abs 2 Z 7 ASVG nicht vorliegt, ereignete sich doch der Unfall nach dem Ende der Arbeitszeit.

Schon im ersten Rechtsgang führte das Berufungsgericht zutreffend aus, dass der Entscheidung 10 ObS 93/98v (SSV‑NF 12/45) kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt. In diesem Fall wurde der Unfallversicherungsschutz auf der Zufahrt zu einer unmittelbar am Weg gelegenen Tankstelle, für das Tanken und auf dem anschließenden Weg zum Kassenraum bejaht, wenn das Tanken auf dem Weg zur Arbeitsstätte notwendig wird. Bei dem Einkauf der Klägerin handelte es sich nicht um eine Maßnahme, um den eingeschlagenen Weg fortzusetzen.

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