OGH 10ObS2373/96k

OGH10ObS2373/96k8.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Karlheinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Paul Binder (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Stefan Z*****, Mechaniker, ***** vertreten durch Dr.Eduard Pranz, Dr.Oswin Lukesch und Dr.Anton Hintermeier, Rechtsanwälte in St.Pölten, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente und Feststellung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.Mai 1996, GZ 7 Rs 41/96t-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 15.November 1995, GZ 6 Cgs 151/94a-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie lauten:

Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 2.2.1994 ab Antragstag eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen, sowie das Eventualbegehren, es werde festgestellt, daß es sich bei dem Unfall vom 2.2.1994 um einen Arbeitsunfall handle, werden abgewiesen.

Der Kläger hat die Verfahrenskosten aller drei Instanzen selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am Morgen des 2.2.1994 (gegen 7,10 Uhr) erlitt der Kläger mit seinem Personenkraftwagen auf der Bundesstraße 39 im Gemeindegebiet von O***** einen Verkehrsunfall. Ein Reh lief in die Fahrbahn eines entgegenkommenden Personenkraftwagens, der von der Lenkerin verrissen wurde, ins Schleudern kam und frontal in der Straßenmitte gegen den entgegenkommenden Personenkraftwagen des Klägers stieß. Er erlitt bei diesem Verkehrsunfall zahlreiche Verletzungen.

Mit Bescheid vom 7.9.1994 lehnte die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt den Anspruch des Klägers auf Entschädigung aus Anlaß dieses Unfalles ab. Die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall lägen nicht vor, da sich der Unfall anläßlich einer eigenwirtschaftlichen Fahrt ereignet habe. Ein ursächlicher Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung sei nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger fristgerecht Klage mit dem Begehren auf Zahlung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß, hilfsweise auf Feststellung, daß es sich bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall handle. Der Kläger brachte vor, er habe zur Unfallszeit als Mechaniker bei einer Firma in St.Pölten gearbeitet. Am Morgen des Unfallstages sei er von seinem Wohnort nach St.Pölten gefahren und habe wie auch sonst immer um 6,45 Uhr mit der Arbeit begonnen. Er habe dann bemerkt, daß er den Wohnungs- und den Autoschlüssel seiner Freundin irrtümlich eingesteckt hatte, worauf er sich kurzfristig für eine oder zwei Stunden Urlaub genommen habe, um den Schlüssel zurückzubringen. Auf der Fahrt von seiner Arbeitsstätte nach T*****, wo er mit seiner Freundin zusammengewohnt habe, sei es dann zu dem Verkehrsunfall gekommen.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wiederholte ihren schon im Bescheid vertretenen Rechtsstandpunkt. Sie stellte allerdings außer Streit, daß die unfallsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers 30 vH betragen würde.

Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger für die Folgen des genannten Arbeitsunfalles ab Antragstag eine "Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß" zu gewähren. Es stellte folgenden weiteren Sachverhalt fest:

Der Kläger lebte seit Anfang November 1993 in Lebensgemeinschaft mit Sabine S***** unter der Adresse T*****. Am Morgen des 2.2.1994 fuhr er von seinem Wohnort nach St.Pölten zu seiner Arbeitsstelle bei der Firma W*****, einer Kraftfahrzeugwerkstätte. Die offizielle Arbeitszeit wäre von 7 bis 12 Uhr und von 13,30 bis 17 Uhr gewesen. Da die Fahrzeuge von Kunden und neue Fahrzeuge über Nacht sicherheitshalber in der Werkstätte versperrt werden, bei offiziellem Arbeitsbeginn um 7 Uhr aber wieder am Abstellplatz sein müssen, damit die Mechaniker nicht aufgehalten werden, hatte der Werkstättenmeister angeordnet, daß alle Mitarbeiter, also auch der Kläger, vor 7 Uhr die Fahrzeuge aus der Werkstatt führen müssen. Der Kläger half daher, wie üblich, auch am Unfallstag vor 7 Uhr früh mit, die abgestellten Fahrzeuge aus der Werkstätte zu fahren. Dabei fiel ihm auf, daß er den Schlüsselbund seiner Lebensgefährtin in seiner Hosentasche eingesteckt hatte. Da sich auf dem Schlüsselbund der Wohnungsschlüssel und der Autoschlüssel befanden, sodaß seine Lebensgefährtin weder die Wohnung verlassen noch ihr Fahrzeug in Betrieb nehmen konnte, entschloß sich der Kläger, nach Hause zu fahren. Sein unmittelbarer Vorgesetzter, der Lagerleiter D*****, war noch nicht anwesend, weshalb er zum "nächstältesten Gesellen", dem damals 19 Jahre alten Lagerarbeiter Rainer J*****, ging und ihm erklärte, daß er sich kurzfristig für ein oder zwei Stunden Urlaub nehmen würde, um seiner Lebensgefährtin die Schlüssel zu bringen. Er ersuchte den Kollegen, dies dem Lagerleiter mitzuteilen. Der stundenweise Urlaubsverbrauch war in dem Unternehmen üblich und wurde mit der Stempelkarte auch stundenweise "abgerechnet". Der Lagerleiter hätte dem Kläger für diese dringliche Angelegenheit "sicher" stundenweise Urlaub gegeben. Laut Stempelkarte ist der Kläger um 6,35 Uhr gekommen und um 6,55 Uhr wieder gefahren. Auf der Heimfahrt ereignete sich der oben dargestellte Verkehrsunfall.

In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zum Ergebnis, daß der Unfall gemäß § 175 Abs 2 Z 1 ASVG als Arbeitsunfall zu gelten habe. Die Fahrt des Klägers stehe "durchaus" im ursächlichen Zusammenhang mit seiner Arbeitstätigkeit, weil es ihm ja erlaubt sein müsse, von der Arbeitsstätte zum Wohnsitz zu fahren, nachdem er sich unvorhergesehen und kurzfristig Urlaub genommen habe. Dies sei kein anderer Fall, als wenn er sich ab Mittag Urlaub genommen hätte und aus diesem Anlaß schon zu Mittag nach Hause gefahren wäre. Der Kläger habe vor Antritt der Fahrt die Arbeit bereits aufgenommen gehabt bzw eine Tätigkeit verrichtet, die dem Betrieb dienlich gewesen sei, auch wenn diese Tätigkeit vor Beginn der regulären Arbeitszeit durchgeführt worden sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens und trat der erstgerichtlichen Beweiswürdigung bei. Auch wenn der Kläger seinem Arbeitskollegen mitgeteilt habe, er wolle spätestens in einer Stunde wieder hier sein und die Fehlstunden eventuell am Abend anhängen, ändere dies nichts an der Richtigkeit der Feststellungen, daß der Kläger die Absicht gehabt habe, sich kurzfristig Urlaub zu nehmen und dann wieder an seine Arbeitsstätte zurückzukehren, weil er aufgrund der Übung "der beklagten Partei" (gemeint offenbar seines Arbeitgebers) annehmen habe dürfen, daß dies im Nachhinein gebilligt werden würde. Da eine Rechtsrüge nicht erhoben worden sei, genüge es, auf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes zu verweisen (§ 500a ZPO).

Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie beantragt die Abänderung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens und stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.

Der Kläger erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muß dies, damit der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht werden kann, als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bekämpft werden (SSV-NF 5/18 ua). Einen solchen Mangel des Berufungsverfahrens macht die Beklagte in ihrer Revision geltend, wenn sie ausführt, die auf einem offenkundigen Versehen beruhende fehlende ausdrückliche bzw unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung könne nicht zur Verweisung auf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes führen, da der von der Beklagten im Verfahren vertretene Rechtsstandpunkt in der Berufung wiederum ausdrücklich angeführt und dieser insbesondere im vorliegenden Fall deutlich erkennbar sei. Tatsächlich hatte die Beklagte in ihrer Berufung, wenn auch unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, ausgeführt, Voraussetzung eines Urlaubsantrittes sei eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, eine solche Vereinbarung sei jedoch nicht festgestellt worden. Damit hat die Beklagte inhaltlich ausreichend deutlich die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes bekämpft, sodaß es ihr auch nicht verwehrt ist, nunmehr den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend zu machen.

Gemäß § 175 Abs 1 ASVG sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Außerhalb dieser Erwerbstätigkeit umfaßt der Unfallversicherungsschutz auch Wegunfälle. Dies sind Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeitsstätte ereignen (§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG). Darunter ist der Weg zwischen Arbeitsstätte und ständigem Aufenthaltsort (und umgekehrt) zu verstehen. Mit § 175 Abs 2 Z 7 ASVG hat der Gesetzgeber auch Wege von der Arbeitsstätte nach Hause (und umgekehrt) oder zu einer anderen in der Nähe der Arbeitsstätte gelegenen Möglichkeit zur Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse während einer Arbeitspause geschützt. Während die Arbeitsstätte praktisch immer unzweifelhaft feststellbar ist, stellt sich im Rahmen der Wegprüfung auch die Frage, was unter dem zweiten Endpunkt des geschützten Weges, nämlich "Wohnung" bzw ständigem Aufenthaltsort des Arbeitnehmers zu verstehen ist.

Ausgangspunkt der Betrachtung ist dabei die Wohnfunktion: Der Schutz der Unfallversicherung greift nur ein, wenn der Weg angetreten wird, um entweder die versicherte Tätigkeit auszuüben oder eine Wohnfunktion in Anspruch zu nehmen (Tomandl, SV-System 7.ErgLfg 294 ff; Brodil/Windisch-Graetz, Sozialversicherungsrecht in Grundzügen 74; OLG Wien SSV 23/77; OGH SSV-NF 7/36 = SZ 66/44). Bei Wegunfällen ist ein Unfallversicherungsschutz immer dann zu verneinen, wenn sich der Unfall in einer Phase des Weges ereignete, der ausschließlich eigenwirtschaftlichen (persönlichen) Interessen dient. War der geschützte Lebensbereich nur Schauplatz, nicht aber Ursache des Verletzungsereignisses, so ist die Unfallversicherung nicht leistungspflichtig. In diesem Sinne wurde folgerichtig entschieden, daß die Rückkehr von der Wohnung zur Arbeitsstätte, um vergessene Wohnungsschlüssel zu holen (OLG Wien SSV 23/77); oder die Rückfahrt eines Versicherten nach Antritt der Fahrt zur Arbeitsstätte zu seiner Wohnung, um die dort vergessenen Fahrzeugpapiere und die Scheckkarte zu holen, nicht unter Unfallversicherungsschutz stehen (SSV-NF 3/162). In jüngster Zeit wurde ausgesprochen, daß ein Unfall auf dem Rückweg von einer Fahrt, die ausschließlich deshalb unternommen wurde, um eine im Betrieb vergessene Geldbörse zu holen, kein geschützter Wegunfall ist, weil er ausschließlich durch private Interessen geprägt war (20.2.1996, 10 ObS 39/96 - unveröffentlicht).

Im vorliegenden Fall fuhr der Kläger nach den Feststellungen nicht deshalb von der Arbeitsstätte zu seiner Wohnung zurück, um dort eine Wohnfunktion in Anspruch zu nehmen oder auch nur in einer Arbeitspause lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, sondern um seiner Lebensgefährtin den von ihm irrtümlich eingesteckten Schlüsselbund zu bringen. Damit hatte diese Fahrt jedoch keinerlei Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung, sondern erfolgte ausschließlich aus eigenwirtschaftlichen Gründen.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich allerdings von den bisher entschiedenen dadurch, daß der Kläger beabsichtigte, sich kurzfristig Urlaub "zu nehmen" und dann wieder an seine Arbeitsstätte zurückzukehren. Dieser Umstand rechtfertigt jedoch aus folgenden Gründen keine andere rechtliche Beurteilung:

Wenngleich ein Urlaubsanspruch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kraft Gesetzes entsteht, bedarf doch der konkrete Verbrauch des Urlaubs zu einem bestimmten Zeitpunkt nach § 4 Abs 1 UrlG einer zwischen Arbeitgeber oder dessen Vertreter und Arbeitnehmer zu treffenden Vereinbarung. Der gesetzliche Urlaubsanspruch wird durch die Vereinbarung konkretisiert; sie ist der unmittelbare Rechtstitel für den Urlaubsverbrauch. Die gesetzliche Notwendigkeit, eine solche Vereinbarung zu treffen, schließt die Annahme eines einseitigen Gestaltungsrechts auch des Arbeitnehmers aus, etwa in der Form einer Erklärung, den Urlaub anzutreten. Nur in hier nicht gegebenen Ausnahmsfällen (§§ 4 Abs 4, 16 Abs 3 UrlG; § 7 Abs 4 und 5 BUAG) kann der Urlaub ohne Zustimmung des Arbeitgebers angetreten werden (Kuderna, Urlaubsrecht2 88 Rz 1 zu § 4 UrlG). Die Vereinbarung kann schriftlich oder mündlich, aber auch schlüssig zustandekommen (ZAS 1996/19), bedarf aber der übereinstimmenden Willenserklärung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Beginn (Antritt) und Ende (Dauer) des Urlaubs (Kuderna aaO 92 f Rz 5 und 7). Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt und die Zeit anderweitig verbracht, kommen allerdings auch rückwirkende Vereinbarungen in Frage, wonach diese Zeiten als verbrauchter Urlaub zu gelten haben. Solche Vereinbarungen können im Interesse des Arbeitnehmers gelegen sein und helfen, disziplinäre Folgen für eigenmächtige Absenzen zu vermeiden. Das geltende Recht steht solchen Vereinbarungen nicht im Weg, sie sind rechtlich nur dann unwirksam, wenn sie gegen zwingendes Recht verstoßen oder Grundsätze des Urlaubsrechts umgangen werden sollen (Kuderna aaO 94 Rz 9). Nach § 4 Abs 3 UrlG kann der Urlaub in zwei Teilen verbraucht werden, doch muß ein Teil mindestens sechs Werktage betragen. Der Sinn dieser Bestimmung ist die Verhinderung einer dem Erholungszweck widersprechenden Aufspaltung des Urlaubs auf mehrere kleine Teile (Kuderna aaO 110 Rz 32 mwN). Davon abweichend stimmen Lehre und Rechtsprechung überein, daß ein über Initiative des Arbeitnehmers vereinbarter (verbrauchter) Urlaub, der gegen das Teilungsverbot verstößt, Rechtsbestand hat, wenn ein kürzerer Urlaub für den Arbeitnehmer günstiger ist als ein längerer. Unter diesen Voraussetzungen der Zulässigkeit an sich gesetzwidriger Teilungen ist auch der Verbrauch einzelner Urlaubstage, halber Tage und einzelner Stunden zulässig (Nachweise bei Kuderna aaO 112 Rz 33).

Die Absicht des Klägers, sich kurzfristig Urlaub zu nehmen und dann wieder an seine Arbeitsstätte zurückzukehren und darauf zu hoffen, daß der Arbeitgeber dieses Handeln im Nachhinein billigen würde, ist jedoch für die Beurteilung des vorliegenden Falles rechtlich ohne Bedeutung: Der Kläger fuhr nicht deshalb zu seinem Wohnort zurück, um dort einen vereinbarten Urlaub anzutreten, sondern der Zweck dieser Fahrt war, wie bereits oben ausgeführt, einzig und allein der, seiner Lebensgefährtin die Wohnungsschlüssel zu bringen und sodann sofort an die Arbeitsstätte zurückzukehren. Gleichgültig, ob diese Fahrt während der Arbeitszeit oder während eines gewährten Kurzurlaubes erfolgt wäre, erfolgte sie jedenfalls zu einem Zweck, der in keinem Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung stand. Der dabei erlittene Unfall war daher kein Arbeitsunfall iSd §§ 175 f ASVG. Mangels Vorliegens eines solchen waren in Stattgebung der Revision sowohl das Haupt-, wie auch das Eventualbegehren abzuweisen, ohne daß auf die Unzulässigkeit des auf Feststellung eines Ereignisses als Arbeitsunfall gerichteten Feststellungsbegehrens eingegangen werden müßte (vgl. SSV-NF 8/14; Fink, Sukzessive Zuständigkeit, 376).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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