OGH 10ObS316/88 (RS0084585)

OGH10ObS316/8817.1.2023

Rechtssatz

Auch dann, wenn die Kenntnisse oder Fähigkeiten an einem bestimmten Lehrberuf zu messen sind, ist der Berufsschutz nicht erst dann zu bejahen, wenn der Versicherte alle Kenntnisse oder Fähigkeiten besitzt, die nach den Ausbildungsvorschriften zum Berufsbild dieses Lehrberufes zählen und daher einem Lehrling während der Lehrzeit zu vermitteln sind. Es kommt vielmehr darauf an, dass der Versicherte über die Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten (Berufsgruppe) unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Einschulungszeit verlangt werden.

Normen

ASVG §255 Abs2 Ba

10 ObS 316/88OGH06.12.1988
10 ObS 60/89OGH09.05.1989

Beisatz: Hier: Schweißer (T1)

10 ObS 299/89OGH10.10.1989

nur: Es kommt vielmehr darauf an, daß der Versicherte über die Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten (Berufsgruppe) unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Einschulungszeit verlangt werden. (T2) Beisatz: Hier: Tischler (T3) Beisatz: Es genügt nicht, daß der Versicherte, der keinen Beruf erlernt hat, die Kenntnisse erwirbt, sondern sie müssen in der im Beobachtungszeitraum überwiegend ausgeübten Berufstätigkeit in jenem Ausmaß zum Tragen gekommen sein, das hiefür üblicherweise von gelernten Arbeitern dieser Berufsgruppe erwartet wird. (T4) Veröff: SSV-NF 3/122 = RZ 1992/1 S 127

10 ObS 267/89OGH13.03.1990
10 ObS 169/90OGH29.05.1990

Veröff: SSV-NF 4/80

10 ObS 99/90OGH18.09.1990

Zweiter Rechtsgang zu 10 Ob S 316/88

10 ObS 170/90OGH25.09.1990
10 ObS 374/90OGH04.12.1990

Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Vergleichbarkeit einer Tätigkeit an Webmaschinen zur Herstellung von Industriefilzen (Einschulung drei bis sechs Monate) mit dem Lehrberufen Textilmechaniker und Weber (mit dreijähriger Lehrzeit). (T5) Veröff: SSV-NF 4/158

10 ObS 179/91OGH09.07.1991

nur T2; Beisatz: Die Tätigkeit eines Schmelzers stellt lediglich einen Teilbereich des Lehrberufes des Hüttenwerkschlossers dar. (T6) Veröff: SSV-NF 5/79

10 ObS 114/92OGH16.06.1992

Veröff: SSV-NF 6/69

10 ObS 217/93OGH28.10.1993
10 ObS 175/93OGH28.10.1993

nur T2

10 ObS 200/95OGH10.11.1995
10 ObS 2202/96pOGH16.07.1996

Vgl auch

10 ObS 301/97fOGH09.09.1997

Beisatz: Hier: Graveur (T7)

10 ObS 435/97mOGH13.01.1998

Auch; Beisatz: Hier: Berufskraftfahrer (T8)

10 ObS 91/98zOGH10.03.1998

Beis wie T4; Beisatz: Einem Verputzer-Facharbeiter, der im wesentlichen Naßputz- sowie Trockenausbauarbeiten, aber keine Stuckarbeiten verrichtete, kommt kein Berufsschutz als angelernter Stukkateur und Trockenausbauer, als Wärme-, Kälte- und Schallisolierer oder als Isoliermonteur zu. (T9)

10 ObS 327/98fOGH13.10.1998

Beisatz: Hier: Versicherter war überwiegend im Möbelhandel zur Auslieferung und Montage von (Fertig-)Möbeln eingesetzt. (T10)

10 ObS 80/99hOGH04.05.1999

nur T2; Beis wie T8

10 ObS 84/99xOGH04.05.1999
10 ObS 365/99wOGH22.02.2000

Auch

10 ObS 256/99sOGH04.04.2000

Beis wie T8

10 ObS 143/00bOGH27.06.2000

nur T2; Beisatz: Hier: Forstgartenarbeiter (Berufsschutz verneint). (T11)

10 ObS 286/00gOGH24.10.2000
10 ObS 162/00xOGH24.10.2000

Vgl auch; Beis wie T4

10 ObS 208/01pOGH30.07.2001
10 ObS 56/02mOGH19.03.2002
10 ObS 126/02tOGH30.04.2002

Beisatz: Hier: Universalschweißer. (T12)

10 ObS 68/02aOGH18.06.2002

Auch

10 ObS 48/02kOGH18.06.2002

Beis wie T1

10 ObS 267/02sOGH22.10.2002
10 ObS 138/02wOGH16.09.2003
10 ObS 85/09mOGH11.08.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Feststellungen reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob der Kläger über qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die denen gleichzuhalten sind, über die ein Berufskraftfahrer gewöhnlich verfügt. (T13)

10 ObS 121/10gOGH14.09.2010

Auch

10 ObS 37/12gOGH05.06.2012

Auch

10 ObS 90/12aOGH10.09.2012

Vgl; Veröff: SZ 2012/85

10 ObS 91/16dOGH19.07.2016

Vgl auch

9 ObA 15/18yOGH25.04.2018

nur T2; Beisatz: Hier: Eisenbieger. (T14)

10 ObS 70/18vOGH17.07.2018
10 ObS 131/22wOGH17.01.2023

Vgl; Beisatz: Hier: Fehlende theoretische Kenntnisse, sodass kein Berufsschutz als angelernter Textiltechnologe (früher Textilmechaniker) vorliegt. (T15)

Dokumentnummer

JJR_19881206_OGH0002_010OBS00316_8800000_001