Rechtssatz
Die Teilnahme eines bloß wegen Befangenheit erfolgreich abgelehnten Richters an der Entscheidung bildet zwar den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO, dieser Mangel heilt aber mit der formellen Rechtskraft der Entscheidung.
1 Ob 273/99z | OGH | 28.03.2000 |
Auch; Beisatz: Nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens ist die Ablehnung nicht mehr zulässig. Es fehlt dem Ablehnungswerber ein rechtlich geschütztes Interesse daran, die Befangenheit von Richtern nach rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache geltend zu machen. (T1) |
1 Ob 174/00w | OGH | 25.07.2000 |
Auch; Beisatz: Nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens bleibt die Ablehnung verwehrt. (T2) |
3 Ob 67/04f | OGH | 22.12.2004 |
nur: Die Teilnahme eines wegen Befangenheit erfolgreich abgelehnten Richters an der Entscheidung bildet den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO. (T4) |
9 ObA 137/05w | OGH | 30.09.2005 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Um so weniger kann daher die Nichtigkeitsklage auf die bloße Behauptung einer (noch nicht rechtskräftig festgestellten) Befangenheit eines an der Entscheidung beteiligten Richters gestützt werden. (T5) |
5 Ob 208/06h | OGH | 28.11.2006 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Allein durch die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen wird ein Richter nicht gemäß § 20 Z 1 JN ausgeschlossen. (T6) |
3 Ob 145/23d | OGH | 05.10.2023 |
Beisatz wie T3; Beisatz wie T5<br/>nur: Ein Mangel dieser Art heilt mit der formellen Rechtskraft der Entscheidung. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19880928_OGH0002_0010OB00637_8800000_001
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