OGH 1Ob176/14k

OGH1Ob176/14k22.10.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H***** F*****, gegen die beklagten Parteien 1. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, 2. Dr. M***** M*****, und 3. V***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Hubert Simon, Rechtsanwalt in Wien, wegen Leistung und Feststellung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 7. Juli 2014, GZ 6 Nc 4/12g‑25, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0010OB00176.14K.1022.000

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit 3.179,69 EUR und der zweit‑ und drittbeklagten Partei die mit 4.969,37 EUR (darin 828,23 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Der Kläger machte in einem Verfahren vor dem Landesgericht Leoben Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich, sonstige Schadenersatzansprüche gegen eine Journalistin und die Inhaberin eines Printmediums sowie Feststellungsansprüche gegen alle beklagten Parteien geltend. Nach Zurück‑ bzw Abweisung seiner Begehren im Verfahren erster Instanz lehnte er wiederholt Richter des Landesgerichts Leoben und des Oberlandesgerichts Graz erfolglos ab (vgl Landesgericht Leoben 2 Nc 24/11d, 2 Nc 25/11a, 2 Nc 28/11t; OLG Graz 6 Nc 4/12g, 7 R 4/13g, 7 R 5/13d, 7 R 18/13s, 7 R 29/13h; 1 Ob 206/12v; 1 Ob 66/13g, 1 Ob 67/13d, 1 Ob 89/13i, 1 Ob 191/13i, 1 Ob 209/13m, 1 Ob 210/13h ua).

Über seine Ablehnungsschriftsätze vom 20. September 2012 (ON 6) und 11. September 2013 (ON 17) entschied der damit befasste Senat des Oberlandesgerichts Graz nicht (mehr) und hielt in den Aktenvermerken vom 24. September 2012 (ON 7) und 16. September 2013 (ON 18) fest, er sehe sich in Hinblick auf den bisherigen Verfahrensgang nicht veranlasst, eine Entscheidung über den Ablehnungsantrag einzuholen, und erachte diese Vorgangsweise durch die zu RIS‑Justiz RS0046015 ergangene Judikatur gedeckt.

In seiner Eingabe vom 30. April 2014 stellte der Kläger neuerlich ergänzend einen Ablehnungsantrag und einen Fristsetzungsantrag verbunden mit einem „Eventual-Abänderungsantrag (§ 73 AußStrG)“, mit welchem er die „Aufhebung“ der Aktenvermerke über die Ablehnungsanträge vom 20. September 2012 und 11. September 2013 und eine Entscheidung in der Sache selbst anstrebt.

Bei Vorlage des Fristsetzungsantrags wies das Oberlandesgericht Graz erneut auf die wegen des Rechtsmissbrauchs unterbliebene (und weiterhin unterbleibende) Erledigung der Ablehnungsanträge hin (ON 23). Der Oberste Gerichtshof wies mit seiner Entscheidung vom 10. Juni 2014 zu 1 Fsc 1/14h, 1 Fsc 2/14f, die Fristsetzungsanträge ab und führte aus, es sei zutreffend, dass ständig wiederholt rechtsmissbräuchlich eingebrachte Ablehnungen nach ständiger Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0046015) nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung werden müssten, worauf der Kläger bereits in den vorangegangenen Ablehnungsverfahren hingewiesen worden sei.

Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz den eventualiter gestellten Antrag auf Abänderung zurück, weil das Ablehnungsverfahren gemäß §§ 21 ff JN als Zwischenstreit grundsätzlich nach den Regeln des Ausgangsverfahrens zu beurteilen sei. Dies sei im vorliegenden Fall ein Zivilprozess, nicht ein außerstreitiges Verfahren, weshalb ein Abänderungsantrag im Sinne des § 73 AußStrG schon deshalb nicht in Betracht komme. Soweit sich der Kläger auf eine Wiederaufnahmsklage beziehe, handle es sich dabei um kein zulässiges Mittel, um das von ihm angestrebte Ziel zu erreichen, nämlich, dass über seine Ablehnungsanträge nunmehr auf diesem Weg entschieden würde, um sämtliche für ihn ungünstige Entscheidungen beseitigen zu können.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt.

Der Kläger übergeht in seiner weitwendigen Argumentation, mit der er unterstellt, das Ablehnungsverfahren sei per se ein Außerstreitverfahren, dass das Verfahren über die Ablehnung kein eigenständiges Verfahren ist. Schon in der Entscheidung 1 Ob 89/13i war ihm zur Kenntnis gebracht worden, dass das Ablehnungsverfahren (§§ 21 ff JN) ein Zwischenstreit ist, das grundsätzlich nach den Regeln des Ausgangsverfahrens zu beurteilen ist (vgl 1 Ob 119/98a mwN; zum Rechtsmittelverfahren RIS‑Justiz RS0006000). Hier liegt ein streitiges Verfahren zugrunde, das nach den Bestimmungen der JN und ZPO zu führen ist. Auf einen Abänderungsantrag im Sinne des § 73 Abs 1 AußStrG kann sich der Rekurswerber mangels Anwendbarkeit der Bestimmungen des AußStrG nicht stützen.

Gegen verfahrensrechtliche Zwischenent-scheidungen, wie hier die Entscheidung über den Ablehnungsantrag, findet auch der Rechtsbehelf einer Wiederaufnahmsklage, wie vom Kläger angestrebt, nicht statt (RIS‑Justiz RS0120566).

Die Ausführungen des Rekurswerbers zur materiellen Unrichtigkeit der Entscheidung, die darüber hinweggehen, dass der Antrag richtigerweise zurückgewiesen und damit inhaltlich nicht behandelt wurde, sind daher unbeachtlich. Er führt selbst ‑ zutreffend ‑ aus, dass eine Entscheidung als nichtig anzusehen ist, wenn sie von einem Richter gefällt wurde, der in dieser Rechtssache ausgeschlossen war oder dessen Ablehnung vom Gericht als berechtigt erkannt worden ist, kann aber in seinem Rekurs auf eine erfolgreiche Ablehnung (auch nur eines) der Mitglieder des mit der bekämpften Entscheidung befassten Senats nicht verweisen (vgl hiezu RIS‑Justiz RS0041974; RS0109254; RS0042046; RS0007462). Entscheidungen sind auch nicht ausständig, weil wie dargelegt ständig wiederholte rechtsmissbräuchlich eingebrachte Ablehnungen nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung werden müssen (RIS‑Justiz RS0046015).

Dasselbe gilt für die im Rekurs erklärte Ablehnung von Richtern des erkennenden Senats.

Das Verfahren über die Ablehnung eines Richters ist grundsätzlich zweiseitig (RIS‑Justiz RS0126587).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO iVm § 50 ZPO. Dabei war für die erstbeklagte Partei von einer Bemessungsgrundlage von 1.635.350,79 EUR und für die zweit‑ und drittbeklagten Parteien von einer Bemessungsgrundlage von 1.602.815,60 EUR auszugehen, weil der jeweilige Streitwert des Ausgangsverfahrens zu Grunde zu legen ist.

Stichworte