Rechtssatz
Der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO setzt voraus, daß der ausgeschlossene oder erfolgreich abgelehnte Richter das Urteil gefällt oder als Senatsmitglied an der Urteilsfällung mitgewirkt hat.
9 Ob 62/14d | OGH | 20.03.2015 |
Vgl; Beisatz: Die gemachte Befangenheit eines an der Berufungsentscheidung beteiligten fachmännischen Laienrichters wurde vom Obersten Gerichtshof bereits rechtskräftig verneint und kann somit keine Nichtigkeit ‑ und damit auch keine Zulässigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision ‑ mehr begründen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19971215_OGH0002_0010OB00041_97D0000_002
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