OGH 9ObA238/88; 9ObA1/91; 9ObA166/91; 8ObA2308/96m; 9ObA285/98x; 9ObA294/98w; 9ObA40/01z; 9ObA9/02t; 8ObA180/02g; 8ObA62/03f; 8ObA123/04b; 9ObA107/06k; 9ObA11/09x; 9ObA27/10a; 9ObA64/11v; 9ObA108/15w; 9ObA106/18f; 9ObA104/19p; 9ObA57/21d; 8ObA4/22d; 8ObA45/22h; 9ObA109/22b; 8ObA59/23v (RS0052037)

OGH9ObA238/88; 9ObA1/91; 9ObA166/91; 8ObA2308/96m; 9ObA285/98x; 9ObA294/98w; 9ObA40/01z; 9ObA9/02t; 8ObA180/02g; 8ObA62/03f; 8ObA123/04b; 9ObA107/06k; 9ObA11/09x; 9ObA27/10a; 9ObA64/11v; 9ObA108/15w; 9ObA106/18f; 9ObA104/19p; 9ObA57/21d; 8ObA4/22d; 8ObA45/22h; 9ObA109/22b; 8ObA59/23v19.10.2023

Rechtssatz

Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, dass die Benachteiligung auf das verpönte Motiv zurückzuführen ist, dann ist eine unzulässige Benachteiligung anzunehmen, sofern nicht der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass ein anderes Motiv mit höherer Wahrscheinlichkeit ausschlaggebend war.

Normen

ArbVG §105 Abs5
ArbVG §115 Abs3

9 ObA 238/88OGH14.09.1988

Veröff: SZ 61/198 = RdW 1989,230 = WBl 1989,157

9 ObA 1/91OGH13.02.1991

Veröff: RdW 1991,211 = WBl 1991,261 = ZAS 1992/3 S 32 (Andexlinger)

9 ObA 166/91OGH25.09.1991

Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)<br/>Veröff: ecolex 1992,114

8 ObA 2308/96mOGH14.11.1996

Auch; Beisatz: Es reicht im Sinne des § 274 ZPO ein erheblich geringeres Beweismaß aus. (T2)<br/>Veröff: SZ 69/256

9 ObA 285/98xOGH23.12.1998

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verpöntes Motiv der Einberufung einer Betriebsversammlung durch die gekündigten bzw. entlassenen Arbeitnehmer. (T3)

9 ObA 294/98wOGH20.01.1999

Beisatz: Ob das Motiv geeignet ist, im Sinne des § 105 Abs 5 ArbVG das vom Anfechtungskläger ebenfalls glaubhaft gemachte verpönte Motiv des Arbeitgebers zur Kündigung in den Hintergrund zu drängen, ist eine Folge der Abwägung aller festgestellten Umstände bei der objektiven Ermittlung der erhöhten Wahrscheinlichkeit des einen oder des anderen Motivs. Eine Abwägung kann dort unterbleiben, wenn die Kündigung "ausschließlich" aus einem verpönten Motiv ausgesprochen wurde. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Kündigung wegen Vorbereitung einer Betriebsratswahl. (T5)<br/>Veröff: SZ 72/6

9 ObA 40/01zOGH09.05.2001

Auch; Beis wie T4

9 ObA 9/02tOGH13.03.2002

Auch; nur: Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, dass die Benachteiligung auf das verpönte Motiv zurückzuführen ist, dann ist eine unzulässige Benachteiligung anzunehmen. (T6)<br/>Beisatz: Meist wird es unmöglich sein, Motive lückenlos zu beweisen. Es kommt stets auf das Gesamtbild an, das für die betriebliche Situation vor der Kündigung maßgeblich gewesen ist. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass es sich bei den Normen über die Anfechtung wegen eines unzulässigen Motivs um Schutzbestimmungen zugunsten des Arbeitnehmers handelt. Der Schutz ist schon dann gerechtfertigt, wenn die Erfüllung der entsprechenden Tatbestände nach den konkreten Umständen des Einzelfalls glaubwürdig ist. Ein strenger Nachweis der Rechtsverletzung in einer jeden Zweifel ausschließenden Form ist vom Gesetz nicht gefordert. (T7)

8 ObA 180/02gOGH29.08.2002

Beis wie T4 nur: Ob das Motiv geeignet ist, im Sinne des § 105 Abs 5 ArbVG das vom Anfechtungskläger ebenfalls glaubhaft gemachte verpönte Motiv des Arbeitgebers zur Kündigung in den Hintergrund zu drängen, ist eine Folge der Abwägung aller festgestellten Umstände bei der objektiven Ermittlung der erhöhten Wahrscheinlichkeit des einen oder des anderen Motivs. (T8)

8 ObA 62/03fOGH16.10.2003

Beisatz: Hier: Verweigerung der Einstufung als "Ehrenfacharbeiter" und der damit verbundenen höheren Entlohnung, weil der Arbeitnehmer im Anschluss an Betriebsratssitzungen in seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied zweimal - nach vorheriger Verständigung der Betriebsleitung, aber gegen deren Willen - mit einem Gewerkschaftssekretär, dem er die Überprüfung angezweifelter Arbeitsplatzbeschreibungen ermöglichen wollte, den Produktionsbereich besichtigt hatte (§ 39 Abs 4 ArbVG). (T9)

8 ObA 123/04bOGH22.12.2004

Vgl auch; Beisatz: Die Frage, welches Motiv als bescheinigt angenommen werden kann, ist eine Frage der unüberprüfbaren Beweiswürdigung. (T10)

9 ObA 107/06kOGH18.10.2006

Vgl auch; Beis wie T10

9 ObA 11/09xOGH30.09.2009

Beis ähnlich wie T10

9 ObA 27/10aOGH22.12.2010

Auch; nur T8; Beis wie T7; Beis wie T10; Beisatz: § 105 Abs 5 ArbVG verlangt weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber den Nachweis eines bestimmten Sachverhalts. Es genügt grundsätzlich auf beiden Seiten die Glaubhaftmachung eines bestimmten Motivs. (T11)

9 ObA 64/11vOGH21.12.2011

Auch; Beisatz: Bei der Glaubhaftmachung eines anderen Motivs iSd § 105 Abs 5 ArbVG muss es sich um ein anderes als jenes verpönte Motiv handeln, das der Arbeitnehmer seiner Kündigungsanfechtung zugrunde legt, sodass gerade die Geltendmachung offenbar nicht unberechtigter Ansprüche durch den Arbeitnehmer iSd § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG dafür nicht in Frage kommt. (T12)

9 ObA 108/15wOGH27.08.2015

Auch; Beis wie T10

9 ObA 106/18fOGH30.10.2018

Vgl auch; Beis wie T10

9 ObA 104/19pOGH27.08.2019

Vgl; Beis wie T10

9 ObA 57/21dOGH28.07.2021

Vgl; Beis nur wie T10

8 ObA 4/22dOGH22.02.2022

Vgl; Beis wie T10

8 ObA 45/22hOGH29.06.2022

Vgl; Beis wie T8

9 ObA 109/22bOGH24.01.2023

Beis wie T10

8 ObA 59/23vOGH19.10.2023

vgl; Beisatz nur wie T4

Dokumentnummer

JJR_19880914_OGH0002_009OBA00238_8800000_003