OGH 9ObA166/91

OGH9ObA166/9125.9.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Sylvia Krieger und Margarethe Heidinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** S*****, Versicherungsangestellte, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt ***** wider die beklagte Partei ***** Versicherungsaktiengesellschaft, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt ***** wegen Feststellung (Streitwert 31.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.April 1991, GZ 32 Ra 36/91-26, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. November 1990, GZ 17 Cga 43/90-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.623,04 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 603,84 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Soweit die Revisionswerberin ausführt, das Berufungsgericht habe die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht überprüft, ist ihr zu erwidern, daß von der beklagten Partei lediglich die auf Seite 2 der Berufung angeführten Feststellungen bekämpft wurden; diese Feststellungen hat das Berufungsgericht übernommen und sich darüber hinaus mit der Argumentation der Berufungswerberin auseinandergesetzt, das Übergehen der Klägerin bei der Beförderung sei auf ihre unzureichende Arbeitsleistung zurückzuführen. In den übrigen Ausführungen zur Verfahrensrüge bekämpft die Revisionswerberin vor allem unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.

Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zur Benachteilung der Klägerin durch die beklagte Partei (§ 115 Abs 3 ArbVG) hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen, die Klägerin sei schon 33 Jahre bei der beklagten Partei beschäftigt und anders als alle übrigen Angestellten der klagenden Partei in der Landesdirektion Burgenland mit mehr als 26 Dienstjahren nicht in die besondere Bezugsklasse des Kollektivvertrages für Angestellte der Versicherungen im Innendienst eingereiht, seit ihrer Mitgliedschaft zum Betriebsrat seien sämtliche übrigen Angestellten der beklagten Partei in der Landesdirektion Burgenland mit Ausnahme der Klägerin befördert worden, hat die Klägerin nach der im Revisionsverfahren nicht angreifbaren Auffassung der Vorinstanzen ausreichend glaubhaft gemacht, daß ihre Benachteiligung auf ihre Betätigung als Betriebsratsmitglied zurückzuführen ist. Es wäre Sache der beklagten Partei gewesen, ein anderes wahrscheinlicheres Motiv glaubhaft zu machen (siehe SZ 61/198). Den in der Revision vermißten Vergleich mit den Angestellten anderer Landesdirektionen hat die im Verfahren erster Instanz durch einen Rechtsanwalt vertretene beklagte Partei aber nicht einmal angeboten, sondern sich mit der - widerlegten - Behauptung begnügt, auch andere Angestellte der Landesdirektion Burgenland mit vergleichbarer Dienstzeit seien nicht in die besondere Bezugsklasse eingereiht. Daß die Klägerin mangelhaftere Arbeitsleistungen erbracht hätte als andere Mitarbeiter, haben die Vorinstanzen nicht als erwiesen angenommen, so daß es der beklagten Partei nicht gelungen ist, ein anderes Motiv als die Betriebsratstätigkeit der Klägerin für deren Benachteiligung glaubhaft zu machen.

Zutreffend hat das Berufungsgericht schließlich zur Argumentation der Berufungswerberin, die Tätigkeit der Klägerin für den Betriebsrat sei bloß eine Ausrede, darauf hingewiesen, daß die Klägerin einen Freizeitgewährungsanspruch gemäß § 116 ArbVG hatte und es Sache der beklagten Partei gewesen wäre, das Arbeitspensum der Klägerin im Hinblick auf ihre Betriebsratstätigkeit angemessen zu vermindern (zur vergleichbaren deutschen Rechtslage siehe NZA 1991, 430).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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