Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, welches Kündigungsmotiv als bescheinigt angenommen werden kann, ist eine Frage der unüberprüfbaren Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0052037 [T10]). Nach den (teilweise auch noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung) getroffenen Feststellungen des Erstgerichts war eine Kündigung des Flugbegleiters A***** N***** schon vor dem Versuch der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme diskutiert worden. Das Motiv für die geplante, vom Betriebsrat jedoch abgelehnte Disziplinarmaßnahme war dasselbe wie für die Kündigung, nämlich das trotz Ermahnungen fortgesetzte undisziplinierte Verhalten des A***** N*****, welches sich zuletzt bis zur Vortäuschung seiner Arbeitsunfähigkeit gesteigert hatte. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass die - personsbedingte - Kündigung des Flugbegleiters nicht verpönt war, weil diese erst nach Scheitern einer für diesen günstigeren Sanktion ausgesprochen wurde, ist daher vertretbar.
Das vom Kläger - erstmals in der Berufung - vorgebrachte Argument eines Kündigungsverzichts ist als unzulässige Neuerung unbeachtlich.
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