OGH 9ObA106/18f

OGH9ObA106/18f30.10.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Angela Taschek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. S*****, vertreten durch Dr. Zsizsik & Dr. Prattes Rechtsanwälte OG in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei F***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltgesellschaft mbH in Graz, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. August 2018, GZ 6 Ra 35/18s‑20, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:009OBA00106.18F.1030.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger bringt in seiner außerordentlichen Revision „zusammenfassend“ vor, dass es ihm – entgegen der Ansicht der Vorinstanzen – gelungen sei, das von ihm behauptete Kündigungsmotiv (Tätigkeit als Wahlvorstand) glaubhaft zu machen bzw dessen Wahrscheinlichkeit darzulegen. Demgegenüber stellte das Erstgericht jedoch ausdrücklich fest, dass die Kündigung des Klägers zum einen wegen des durch verschiedene Umstände begründeten Vertrauensverlustes des Vorgesetzten des Klägers und zum anderen aufgrund der für die beklagte Arbeitgeberin nicht zufriedenstellende Arbeitsleistung des Klägers erfolgte. An diese Feststellungen ist der Oberste Gerichtshof, der auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz (RIS‑Justiz RS0002399 [T2, T3]) ist, gebunden. Die Frage, ob die Glaubhaftmachung, also Bescheinigung der behaupteten Tatsachen gelungen ist oder nicht, stellt das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine rechtliche Beurteilung dar (RIS‑Justiz RS0040286; RS0052037 [T10]).

Sämtliche Revisionsausführungen des Klägers (die Beklagte hätte auf die Geltendmachung der festgestellten Kündigungsgründe verzichtet; der Kläger sei bereits einen Tag nach den *****-Wahlen gekündigt worden, woraus ableitbar sei, dass eine unzulässige Motivkündigung vorliege; das Verhältnis zwischen ihm und seinem Vorgesetzten habe sich erst nach seiner Berufung in den Wahlvorstand verschlechtert) zielen auf die Bekämpfung der Tatsachengrundlage ab. Eine unrichtige und gegen die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofs verstoßende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts wird damit aber nicht geltend gemacht.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.

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