Rechtssatz
Nur die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, kann zur Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension führen. Die Verweisbarkeit erstreckt sich auf den gesamten Arbeitsmarkt, auf alle selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten. Maßgeblich ist nur, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Berufe gibt, die der Versicherte auf Grund seiner noch vorhandenen körperlichen und geistigen Fähigkeiten zumutbar ausüben kann.
10 ObS 227/90 | OGH | 23.10.1990 |
Auch; nur: Nur die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, kann zur Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension führen. Die Verweisbarkeit erstreckt sich auf den gesamten Arbeitsmarkt, auf alle selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten. (T1) |
10 ObS 47/96 | OGH | 26.03.1996 |
Beisatz: Erst ab Vollendung des 50.Lebensjahres ist das Verweisungsfeld auch für Selbständige eingeschränkt (§ 133 Abs 2, § 131 c GSVG). (T2) |
10 ObS 97/97f | OGH | 15.04.1997 |
nur T1; Beisatz: Der Versicherte muß sich auch auf Heimarbeit verweisen lassen. (T3) |
10 ObS 10/98p | OGH | 27.01.1998 |
nur: Nur die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, kann zur Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension führen. (T4) |
10 ObS 199/01i | OGH | 30.07.2001 |
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Ob der Versicherte Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung hat, ist ohne Bedeutung. (T7) |
10 ObS 255/01z | OGH | 25.09.2001 |
Beisatz: Die Existenz von "Blindenberufen" zeigt, dass auch Blinde und ebenso fast Blinde in der Lage sind, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorkommende Berufe auszuüben, ohne dass durchwegs ein besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers erforderlich wäre; gewisse behinderungsbedingte Einschränkungen werden im Allgemeinen in der Wirtschaft toleriert. (T8) |
10 ObS 183/02p | OGH | 18.06.2002 |
Beisatz: Für praktisch taube Versicherte kommt die Verrichtung einfacher Hilfsarbeiten, zu deren Ausübung eine kurze Einweisung durch Vorgesetzte oder Arbeitskollegen ausreicht, die zudem nicht mit Worten erfolgen muss, und auch sonst eine besondere Verständigung mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen nicht notwendig ist, in Betracht. Als Beispiele für eine solche mögliche Verweisungstätigkeit wurden in der Rechtsprechung bisher die Tätigkeiten einer Abfüllerin, Presserin, Stanzerin, Prägerin, Sortiererin, Verpackerin, Aufräumerin oder Wareneinrichterin genannt. (T9); Beisatz: SVSlg 7.109, 14.237 f, 18.502, 20.220; SSV 25/151; SSV-NF 4/160, 5/100, 7/119, 7/70. (T10) |
10 ObS 95/23b | OGH | 21.11.2023 |
vgl; Beisatz wie T8<br/>Beisatz: Hier: Keine Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 252 Abs 2 Z 3 ASVG aufgrund der Existenz von "Blindenberufen" auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, ohne dass ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers erforderlich wäre. (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19880614_OGH0002_010OBS00129_8800000_001
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