OGH 10ObS129/88; 10ObS193/90; 10ObS227/90; 10ObS173/94; 10ObS47/96; 10ObS2006/96i; 10ObS97/97f; 10ObS10/98p; 10ObS385/98k; 10ObS399/98v; 10ObS8/99w; 10ObS135/99x; 10ObS252/00g; 10ObS159/01g; 10ObS199/01i; 10ObS196/01y; 10ObS255/01z; 10ObS31/02k; 10ObS103/02y; 10ObS183/02p; 10ObS107/09x; 10ObS117/13y; 10ObS43/16w; 10ObS95/23b (RS0086458)

OGH10ObS129/88; 10ObS193/90; 10ObS227/90; 10ObS173/94; 10ObS47/96; 10ObS2006/96i; 10ObS97/97f; 10ObS10/98p; 10ObS385/98k; 10ObS399/98v; 10ObS8/99w; 10ObS135/99x; 10ObS252/00g; 10ObS159/01g; 10ObS199/01i; 10ObS196/01y; 10ObS255/01z; 10ObS31/02k; 10ObS103/02y; 10ObS183/02p; 10ObS107/09x; 10ObS117/13y; 10ObS43/16w; 10ObS95/23b21.11.2023

Rechtssatz

Nur die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, kann zur Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension führen. Die Verweisbarkeit erstreckt sich auf den gesamten Arbeitsmarkt, auf alle selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten. Maßgeblich ist nur, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Berufe gibt, die der Versicherte auf Grund seiner noch vorhandenen körperlichen und geistigen Fähigkeiten zumutbar ausüben kann.

Normen

BSVG §124
GSVG §133 Abs1
ASVG §252 Abs2 Z3

10 ObS 129/88OGH14.06.1988
10 ObS 193/90OGH29.05.1990

Veröff: SSV-NF 4/81

10 ObS 227/90OGH23.10.1990

Auch; nur: Nur die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, kann zur Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension führen. Die Verweisbarkeit erstreckt sich auf den gesamten Arbeitsmarkt, auf alle selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten. (T1)

10 ObS 173/94OGH27.09.1994

nur T1

10 ObS 47/96OGH26.03.1996

Beisatz: Erst ab Vollendung des 50.Lebensjahres ist das Verweisungsfeld auch für Selbständige eingeschränkt (§ 133 Abs 2, § 131 c GSVG). (T2)

10 ObS 2006/96iOGH26.03.1996
10 ObS 97/97fOGH15.04.1997

nur T1; Beisatz: Der Versicherte muß sich auch auf Heimarbeit verweisen lassen. (T3)

10 ObS 10/98pOGH27.01.1998

nur: Nur die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, kann zur Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension führen. (T4)

10 ObS 385/98kOGH01.12.1998

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 133 Abs 1 GSVG. (T5)

10 ObS 399/98vOGH30.03.1999

Beis wie T5

10 ObS 8/99wOGH04.05.1999

Auch; nur T1

10 ObS 135/99xOGH31.08.1999

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 124 Abs 1 BSVG. (T6)

10 ObS 252/00gOGH19.09.2000

nur T4

10 ObS 159/01gOGH10.07.2001

Auch; nur T1; Beis wie T5

10 ObS 199/01iOGH30.07.2001

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Ob der Versicherte Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung hat, ist ohne Bedeutung. (T7)

10 ObS 196/01yOGH10.07.2001

nur T1; Beis ähnlich T3; Beis wie T5

10 ObS 255/01zOGH25.09.2001

Beisatz: Die Existenz von "Blindenberufen" zeigt, dass auch Blinde und ebenso fast Blinde in der Lage sind, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorkommende Berufe auszuüben, ohne dass durchwegs ein besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers erforderlich wäre; gewisse behinderungsbedingte Einschränkungen werden im Allgemeinen in der Wirtschaft toleriert. (T8)

10 ObS 31/02kOGH19.03.2002

Vgl auch; Beis wie T8

10 ObS 103/02yOGH16.04.2002
10 ObS 183/02pOGH18.06.2002

Beisatz: Für praktisch taube Versicherte kommt die Verrichtung einfacher Hilfsarbeiten, zu deren Ausübung eine kurze Einweisung durch Vorgesetzte oder Arbeitskollegen ausreicht, die zudem nicht mit Worten erfolgen muss, und auch sonst eine besondere Verständigung mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen nicht notwendig ist, in Betracht. Als Beispiele für eine solche mögliche Verweisungstätigkeit wurden in der Rechtsprechung bisher die Tätigkeiten einer Abfüllerin, Presserin, Stanzerin, Prägerin, Sortiererin, Verpackerin, Aufräumerin oder Wareneinrichterin genannt. (T9); Beisatz: SVSlg 7.109, 14.237 f, 18.502, 20.220; SSV 25/151; SSV-NF 4/160, 5/100, 7/119, 7/70. (T10)

10 ObS 107/09xOGH21.07.2009

nur T1

10 ObS 117/13yOGH12.09.2013

Veröff: SZ 2013/84

10 ObS 43/16wOGH10.05.2016
10 ObS 95/23bOGH21.11.2023

vgl; Beisatz wie T8<br/>Beisatz: Hier: Keine Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 252 Abs 2 Z 3 ASVG aufgrund der Existenz von "Blindenberufen" auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, ohne dass ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers erforderlich wäre. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19880614_OGH0002_010OBS00129_8800000_001