Rechtssatz
Zum groben Verschulden bei Zahlungsverzug: Toleriert werden kann im allgemeinen nur eine Verspätung von wenigen Tagen oder wegen vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten; häufige Rückstände trotz Mahnung können nur ausnahmsweise nach den Besonderheiten des Einzelfalles eine sonst naheliegende grobe Fahrlässigkeit ausschließen.
2 Ob 526/89 | OGH | 06.06.1989 |
nur: Häufige Rückstände trotz Mahnung können nur ausnahmsweise nach den Besonderheiten des Einzelfalles eine sonst naheliegende grobe Fahrlässigkeit ausschließen. (T1) |
1 Ob 535/94 | OGH | 29.08.1994 |
Beisatz: Wenn nahezu ein Jahr lang Mietzinsrückstände in oft beträchtlicher Höhe unberichtigt aushafteten und so gut wie niemals in den vereinbarten Monatsintervallen bezahlt wurden und auch vor dem aktuellen Verfahren Rückstände eingeklagt werden mussten, dann reicht das bloße Vorbringen des Beklagten, dass aufgetretene Zahlungsverzögerungen ihre Ursache in einem vorübergehenden Liquiditätsengpass gehabt hätten, nicht aus, um das Fehlen groben Verschuldens unter Beweis zu stellen. (T2) |
6 Ob 41/97s | OGH | 20.03.1997 |
nur T1; Beisatz: Nicht grob fahrlässig (etwa durch Leichtsinn) herbeigeführte wirtschaftliche Schwierigkeiten können zugunsten des Mieters beachtlich sein. (T3) |
6 Ob 144/99s | OGH | 24.06.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Der Versuch des Mieters, das Unternehmen zu retten beziehungsweise weiterhin am selben Standort im Gastgewerbe unselbständig tätig zu bleiben, stellt noch kein grobes Verschulden dar. (T4) |
6 Ob 257/03t | OGH | 11.12.2003 |
nur: Toleriert werden kann im allgemeinen nur eine Verspätung von wenigen Tagen oder wegen vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten. (T5)<br/>Beisatz: Bei der Beurteilung des groben Verschuldens eines Mieters am Mietzinsrückstand (§ 33 Abs 2 MRG) ist dem Mieter ein rechtlich verfehlter Rat seines Rechtsanwalts, der nicht Erfüllungsgehilfe bei der Erfüllung der Mieterpflichten ist, nicht zuzurechnen (folgend 1 Ob 531/91 und unter Ablehnung von 5 Ob 528/93). (T6)<br/>Veröff: SZ 2003/161 |
9 Ob 73/19d | OGH | 30.10.2019 |
Beisatz: Hier: Unter Berücksichtigung bereits vorangegangener Zahlungsrückstände, Mahnungen und zwei Mietzinsklagen war trotz des Arguments, dass der Mietzins nicht bezahlt werden habe können, weil der Untermieter für das gänzlich untervermietete Mietobjekt den Untermietzins nicht bezahlt habe, grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19861216_OGH0002_0020OB00682_8600000_001
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