OGH 2Ob682/86; 2Ob526/89; 5Ob1527/92; 7Ob1526/94 (RS0070310)

OGH2Ob682/86; 2Ob526/89; 5Ob1527/92; 7Ob1526/9427.6.2023

Rechtssatz

Zum groben Verschulden bei Zahlungsverzug: Toleriert werden kann im allgemeinen nur eine Verspätung von wenigen Tagen oder wegen vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten; häufige Rückstände trotz Mahnung können nur ausnahmsweise nach den Besonderheiten des Einzelfalles eine sonst naheliegende grobe Fahrlässigkeit ausschließen.

Normen

MRG §33 Abs2

2 Ob 682/86OGH16.12.1986

Veröff: MietSlg 38504

2 Ob 526/89OGH06.06.1989

nur: Häufige Rückstände trotz Mahnung können nur ausnahmsweise nach den Besonderheiten des Einzelfalles eine sonst naheliegende grobe Fahrlässigkeit ausschließen. (T1)

5 Ob 1527/92OGH24.03.1992

Auch

7 Ob 1526/94OGH23.03.1994

nur T1

1 Ob 535/94OGH29.08.1994

Beisatz: Wenn nahezu ein Jahr lang Mietzinsrückstände in oft beträchtlicher Höhe unberichtigt aushafteten und so gut wie niemals in den vereinbarten Monatsintervallen bezahlt wurden und auch vor dem aktuellen Verfahren Rückstände eingeklagt werden mussten, dann reicht das bloße Vorbringen des Beklagten, dass aufgetretene Zahlungsverzögerungen ihre Ursache in einem vorübergehenden Liquiditätsengpass gehabt hätten, nicht aus, um das Fehlen groben Verschuldens unter Beweis zu stellen. (T2)

4 Ob 582/95OGH24.10.1995
6 Ob 41/97sOGH20.03.1997

nur T1; Beisatz: Nicht grob fahrlässig (etwa durch Leichtsinn) herbeigeführte wirtschaftliche Schwierigkeiten können zugunsten des Mieters beachtlich sein. (T3)

7 Ob 248/97iOGH11.11.1997

Beis wie T2

6 Ob 144/99sOGH24.06.1999

Vgl auch; Beisatz: Der Versuch des Mieters, das Unternehmen zu retten beziehungsweise weiterhin am selben Standort im Gastgewerbe unselbständig tätig zu bleiben, stellt noch kein grobes Verschulden dar. (T4)

9 Ob 200/99yOGH29.09.1999

Vgl auch; nur T1

8 Ob 206/99yOGH26.08.1999

nur T1

6 Ob 257/03tOGH11.12.2003

nur: Toleriert werden kann im allgemeinen nur eine Verspätung von wenigen Tagen oder wegen vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten. (T5)<br/>Beisatz: Bei der Beurteilung des groben Verschuldens eines Mieters am Mietzinsrückstand (§ 33 Abs 2 MRG) ist dem Mieter ein rechtlich verfehlter Rat seines Rechtsanwalts, der nicht Erfüllungsgehilfe bei der Erfüllung der Mieterpflichten ist, nicht zuzurechnen (folgend 1 Ob 531/91 und unter Ablehnung von 5 Ob 528/93). (T6)<br/>Veröff: SZ 2003/161

1 Ob 274/03fOGH18.03.2004

nur T5

6 Ob 179/04yOGH15.12.2004

Auch

1 Ob 172/08pOGH16.09.2008
5 Ob 29/09iOGH13.10.2009

Beis wie T6

2 Ob 160/09gOGH28.01.2010

nur T1

3 Ob 71/12fOGH15.05.2012
7 Ob 99/12bOGH14.11.2012
8 Ob 26/12zOGH05.04.2013

Vgl auch

3 Ob 201/13zOGH19.12.2013
10 Ob 3/14kOGH25.03.2014
10 Ob 41/16aOGH07.06.2016

Auch

9 Ob 60/16pOGH28.10.2016

Auch; nur T1

3 Ob 112/17tOGH04.07.2017

Auch

4 Ob 204/17dOGH21.12.2017

Vgl

5 Ob 99/18xOGH12.06.2018
6 Ob 60/19wOGH29.08.2019
9 Ob 73/19dOGH30.10.2019

Beisatz: Hier: Unter Berücksichtigung bereits vorangegangener Zahlungsrückstände, Mahnungen und zwei Mietzinsklagen war trotz des Arguments, dass der Mietzins nicht bezahlt werden habe können, weil der Untermieter für das gänzlich untervermietete Mietobjekt den Untermietzins nicht bezahlt habe, grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. (T7)

3 Ob 16/20dOGH13.05.2020
2 Ob 49/20zOGH29.06.2020
8 Ob 45/22hOGH30.03.2022

Vgl; Beis wie T6

8 Ob 53/23mOGH27.06.2023

Dokumentnummer

JJR_19861216_OGH0002_0020OB00682_8600000_001