OGH 6Ob41/97s

OGH6Ob41/97s20.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Helene M*****, vertreten durch Mag.Dr.Oskar Wanka, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Michael L*****, vertreten durch Dr.Heinrich Kellner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 33.139,92 S und Räumung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 20.November 1996, GZ 40 R 713/96s-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 13.August 1996, GZ 28 C 987/95 (28 C 1062/95b)-28, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt die Bezahlung eines rückständigen Mietzinses von 33.139,92 S (28 C 1062/95b) und wegen des Rückstandes die Räumung (28 C 987/95g). Die Vorinstanzen haben in den verbundenen Rechtssachen die Klagen abgewiesen und das Vorliegen grober Fahrlässigkeit des Mieters (§ 33 Abs 2 MRG) am Entstehen des am Tag der letzten Streitverhandlung bezahlten Rückstandes verneint.

Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Mit ihrer außerordentlichen Revision beantragt die Klägerin die Abänderung dahin, daß den Klagebegehren stattgegeben werde.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

Hinsichtlich des Zahlungsbegehrens ist die Revision wegen des 50.000 S nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstandes absolut unzulässig (§ 502 Abs 2 ZPO). Maßgebend ist auch bei verbundenen Rechtssachen jeweils die Höhe des jeden einzelnen Rechtsstreit betreffenden Entscheidungsgegenstandes (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 502 mwN).

Hinsichtlich der Räumungssache fehlt eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 2 ZPO.

In der Tagsatzung vom 12.6.1991 hatte die Klägerin nach Einsicht in den vorgelegten Zahlungsbeleg außer Streit gestellt, "daß per heutigem Tag keine rückständigen Mietzinse des Beklagten bestehen" (S 1 zu ON 26). Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin war damit die Frage, ob der eingezahlte Betrag schon in die Verfügungsmacht der Vermieterin gelangt war (vgl dazu SZ 57/160, 59/188), kein Prozeßthema mehr.

Die Verneinung eines groben Verschuldens des Mieters am Mietzinsrückstand wegen bedrängter wirtschaftlicher Lage kann auf Judikatur der Gerichte zweiter Instanz gestützt werden. Trotz des (in der Revision relevierten) Umstandes, daß schon 1993 ein Zahlungsrückstand aufgetreten war, konnte ein grobes Verschulden verneint werden. Auch bei wiederholten Rückständen können unverschuldete wirtschaftliche Schwierigkeiten vom Mieter ins Treffen geführt werden (LGZ Wien MietSlg 36.471; LGZ Graz MietSlg 38.506). Für diese Ansicht spricht auch die in MietSlg 38.504 veröffentlichte Entscheidung des OGH, wonach nach den Besonderheiten des Einzelfalls auch bei häufigen Rückständen ausnahmsweise die sonst anzunehmende grobe Fahrlässigkeit verneint werden kann. Jedenfalls können nicht grob fahrlässig (etwa durch Leichtsinn) herbeigeführte wirtschaftliche Schwierigkeiten des Mieters auch nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zugunsten des Mieters beachtlich sein (MietSlg 46.430). Die festgestellten beruflichen Schwierigkeiten des Mieters sprechen für den Standpunkt der Vorinstanzen. Diesen kann auch darin gefolgt werden, daß der Rückstand aus 1993, auch wenn er auf einen (leichtsinnigen) Autokauf des Mieters zurückgeführt werden könnte, für die Frage der Fahrlässigkeit am Rückstand aus dem Jahr 1995 nicht mehr von entscheidendem Einfluß ist. Über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Rechtsfragen liegen bei der Entscheidung über das Räumungsbegehren nicht vor.

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