Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob den Mieter, der vor Schluß der der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung den geschuldeten Betrag entrichtet, am Zahlungsrückstand ein grobes Verschulden trifft (§ 33 Abs 2 u. 3 MRG), ist eine Frage, die von den Umständen des Einzelfalles abhängt und die daher - da das Berufungsgericht den ihm offenstehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten hat - die Zulässigkeit der Revision nicht begründet (RIS-Justiz RS0042773; zuletzt 9 Ob 178/98m und 9 Ob 159/99v). Den in der Revision zitierten Entscheidungen - überwiegend Erkenntnisse zweitinstanzlicher Gerichte - ist - soweit sie die daraus vom Revisionswerber gezogenen Schlüsse überhaupt tragen - nur zu entnehmen, daß in besonders gelagerten Einzelfällen ausnahmsweise selbst häufige und länger dauernde Säumnis der Annahme eines bloß leichten Verschuldens des Mieters nicht entgegensteht (so insbesondere MietSlg 49.400). Davon kann aber - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - nur dann die Rede sein, wenn der Mieter konkrete Umstände behauptet und beweist, aus denen auf sein mangelndes (grobes) Verschulden geschlossen werden kann (MietSlg 47.419). Die Meinung des Berufungsgerichtes, daß die dazu vom Beklagten vorgebrachten Behauptungen teils widerlegt wurden, teils von vornherein nicht ausreichend waren, ist vertretbar und daher für den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar.
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