OGH 9Ob200/99y

OGH9Ob200/99y29.9.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gabriele E*****, Hauseigentümerin, ***** vertreten durch Dr. Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dipl. Ing. Erich W*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr. Rainer Cuscoleca, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 14. April 1999, GZ 40 R 105/99h-19, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob den Mieter am Mietzinsrückstand ein grobes Verschulden trifft, ist jeweils von den Umständen des Einzelfalles abhängig (9 Ob 178/98m). Auch die in der MietSlg zitierten Rechtssätze betreffen jeweils nur Einzelfälle und könne nicht verallgemeinert werden. Die Beurteilung des groben Verschuldens hat innerhalb eines gewissen Beurteilungsspielraumes zu erfolgen (RIS-Justiz RS0042773). Es kommt daher nicht darauf an, ob etwa zu MietSlg 49.400 der Mieter durchschnittlich zwei Monate im Rückstand war, während der Beklagte den letzten, Anlaß der Kündigung bildenden, eingemahnten qualifizierten Rückstand noch in derselben Zinsperiode abdeckte. Als entscheidend für die Begründung des groben Verschuldens hat das Berufungsgericht die festgestellte jahrelange schleppende Zahlungsmoral angesehen, wonach der Beklagte regelmäßig in einer jahrelang geübten Praxis den Mietzins nur nach Mahnung beglich. Daß aber häufige Rückstände trotz Mahnung nur ausnahmsweise nach den Besonderheiten des Einzelfalles die naheliegende grobe Fahrlässigkeit ausschließen können, entspricht der Rechtsprechung (WoBl 1997/8; MietSlg 49.400).

Soweit der Beklagte seine Zahlungspraxis auf den schlechten Geschäftsgang zurückführt, übersieht er, daß das Berufungs- wie auch das Erstgericht davon ausgingen, daß er seine wirtschaftliche Lage selbst verursacht habe und er keine konkreten Tatsachen vorgebracht hat, wonach die schleppende Zahlungsmoral nicht in seinem kaufmännischen Leichtsinn begründet gewesen wäre, er daher keine konkreten Tatsachen für das von ihm zu beweisende mangelnde grobe Verschulden angeführt hat. Dem vermag der Beklagte auch in der außerordentlichen Revision nichts entgegenzusetzen, sodaß insgesamt keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird.

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