Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob den Mieter am Mietzinsrückstand ein grobes Verschulden trifft, ist jeweils von den Umständen des Einzelfalles abhängig (9 Ob 178/98m). Auch die in der MietSlg zitierten Rechtssätze betreffen jeweils nur Einzelfälle und könne nicht verallgemeinert werden. Die Beurteilung des groben Verschuldens hat innerhalb eines gewissen Beurteilungsspielraumes zu erfolgen (RIS-Justiz RS0042773). Es kommt daher nicht darauf an, ob etwa zu MietSlg 49.400 der Mieter durchschnittlich zwei Monate im Rückstand war, während der Beklagte den letzten, Anlaß der Kündigung bildenden, eingemahnten qualifizierten Rückstand noch in derselben Zinsperiode abdeckte. Als entscheidend für die Begründung des groben Verschuldens hat das Berufungsgericht die festgestellte jahrelange schleppende Zahlungsmoral angesehen, wonach der Beklagte regelmäßig in einer jahrelang geübten Praxis den Mietzins nur nach Mahnung beglich. Daß aber häufige Rückstände trotz Mahnung nur ausnahmsweise nach den Besonderheiten des Einzelfalles die naheliegende grobe Fahrlässigkeit ausschließen können, entspricht der Rechtsprechung (WoBl 1997/8; MietSlg 49.400).
Soweit der Beklagte seine Zahlungspraxis auf den schlechten Geschäftsgang zurückführt, übersieht er, daß das Berufungs- wie auch das Erstgericht davon ausgingen, daß er seine wirtschaftliche Lage selbst verursacht habe und er keine konkreten Tatsachen vorgebracht hat, wonach die schleppende Zahlungsmoral nicht in seinem kaufmännischen Leichtsinn begründet gewesen wäre, er daher keine konkreten Tatsachen für das von ihm zu beweisende mangelnde grobe Verschulden angeführt hat. Dem vermag der Beklagte auch in der außerordentlichen Revision nichts entgegenzusetzen, sodaß insgesamt keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird.
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