OGH 7Ob516/85; 7Ob12/85; 7Ob36/85; 7Ob578/88; 4Ob19/89; 4Ob11/91; 2Ob621/90; 3Ob564/92; 2Ob77/95; 1Ob20/94; 2Ob72/94 (RS0042125)

OGH7Ob516/85; 7Ob12/85; 7Ob36/85; 7Ob578/88; 4Ob19/89; 4Ob11/91; 2Ob621/90; 3Ob564/92; 2Ob77/95; 1Ob20/94; 2Ob72/9420.12.2023

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 496 Abs 3 ZPO und aus der Zielsetzung des Gesetzgebers ergibt sich, dass es nicht in das Ermessen des Berufungsgerichtes gestellt ist, ob es eine Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückweist. In allen Fällen des § 496 Abs 1 ZPO hat daher das Berufungsgericht die Verpflichtung, die Ergänzung des Verfahrens selbst vorzunehmen, außer es würde das zu ergänzende Verfahren vor dem Berufungsgericht im Vergleich zu einem erstgerichtlichen Ergänzungsverfahren einen erheblichen Mehraufwand an Kosten oder eine Verfahrensverzögerung bewirken.

Normen

ZPO §496 Abs3

7 Ob 516/85OGH07.03.1985

Veröff: EvBl 1985/129 S 628 = RZ 1985/60 S 164

7 Ob 12/85OGH18.04.1985

Veröff: SZ 58/59

7 Ob 36/85OGH07.11.1985

Auch

7 Ob 578/88OGH19.05.1988
4 Ob 19/89OGH14.03.1989

Vgl auch

4 Ob 11/91OGH26.02.1991
2 Ob 621/90OGH10.04.1991
3 Ob 564/92OGH14.10.1992

nur: In allen Fällen des § 496 Abs 1 ZPO hat daher das Berufungsgericht die Verpflichtung, die Ergänzung des Verfahrens selbst vorzunehmen, außer es würde das zu ergänzende Verfahren vor dem Berufungsgericht im Vergleich zu einem erstgerichtlichen Ergänzungsverfahren einen erheblichen Mehraufwand an Kosten oder eine Verfahrensverzögerung bewirken. (T1)

2 Ob 77/95OGH30.10.1995

Auch

1 Ob 20/94OGH17.10.1995

Auch; Beisatz: Im allgemeinen ist die Verfahrensergänzung durch die zweite Instanz zwingend. (T2) Veröff: SZ 68/189

2 Ob 72/94OGH07.12.1995

Auch

9 ObA 2091/96gOGH15.05.1996

Beisatz: Dies muß umsomehr gelten, wenn eine Verfahrensergänzung überhaupt nicht erforderlich ist, sondern nur in Frage steht, daß eine aufgrund eines nicht mehr strittigen Sachverhaltes zu treffende Entscheidung vom Erstgericht unterlassen wurde. Im Fall der Spruchreife hat das Berufungsgericht selbst die unterbliebene Sachentscheidung nachzuholen. Ein Verstoß begründet einen Verfahrensmangel. (T3)

1 Ob 169/97bOGH15.07.1997

nur: Aus dem Wortlaut des § 496 Abs 3 ZPO und aus der Zielsetzung des Gesetzgebers ergibt sich, daß es nicht in das Ermessen des Berufungsgerichtes gestellt ist, ob es eine Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückweist. (T4)

2 Ob 197/97bOGH10.07.1997

Ähnlich

4 Ob 329/97dOGH12.11.1997

Auch; nur T1

4 Ob 325/97sOGH25.11.1997

Auch; Beisatz: Das gleiche gilt auch dann, wenn die Vernehmung eines in erster Instanz übergangenen Zeugen durch das Berufungsgericht dieses zur Wiederholung aller zu demselben Thema vom Erstgericht aufgenommenen Beweise zwänge; könnte das doch höhere Kosten als eine Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur Folge haben. (T5)

1 Ob 351/97tOGH24.03.1998

Vgl auch

1 Ob 148/97iOGH27.01.1998

Vgl auch; Beisatz: War das erstinstanzliche Verfahren iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO derart mangelhaft, daß eine ergänzende Erörterung des Sachverhalts notwendig ist, dann muß das Rechtsmittelgericht diese nicht selbst vornehmen, sondern kann einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß fassen. Auch wenn der Umfang des Prozeßstoffes und die Weiterungen des Verfahrens noch nicht abzusehen sind, ist das Rechtsmittelgericht nicht zur Ergänzung verpflichtet. (T6) Veröff: SZ 71/4

1 Ob 317/97tOGH28.07.1998

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das gleiche gilt auch dann, wenn der Umfang des Prozeßstoffs und die Erweiterung des Verfahrens noch nicht abzusehen sind oder die vorzunehmende Verfahrensergänzung einen Großteil des Beweisverfahrens zur zweiten Instanz verlagern würde. (T7)

8 ObA 121/98xOGH17.09.1998

Vgl auch; nur T1; Beis wie T6 nur: Auch wenn der Umfang des Prozeßstoffes und die Weiterungen des Verfahrens noch nicht abzusehen sind, ist das Rechtsmittelgericht nicht zur Ergänzung verpflichtet. (T8) Veröff: SZ 71/149

3 Ob 157/01mOGH11.07.2001
4 Ob 123/16sOGH25.10.2016

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Bei nicht auszuschließender Notwendigkeit der Einholung eines Ergänzungsgutachtens liegt eine solch gravierende Verkennung nicht vor. (T9)

10 ObS 125/20kOGH24.11.2020

nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Aber: Von einer unrichtigen Lösung einer Frage des Verfahrensrechts, die für die Rechtssicherheit von erheblicher Bedeutung ist, kann nur dann gesprochen werden, wenn eine Selbstergänzungspflicht nach der ratio des § 496 Abs 3 ZPO geradezu auf der Hand liegt, also eine gravierende Verkennung der Rechtslage vorliegt (siehe bereits RS0108072 [T2]). (T10)

6 Ob 78/23yOGH20.12.2023

vgl; Beisatz nur wie T7

7 Ob 169/23pOGH11.12.2023

vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T10

Dokumentnummer

JJR_19850307_OGH0002_0070OB00516_8500000_001

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