Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 496 Abs 3 ZPO und aus der Zielsetzung des Gesetzgebers ergibt sich, dass es nicht in das Ermessen des Berufungsgerichtes gestellt ist, ob es eine Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückweist. In allen Fällen des § 496 Abs 1 ZPO hat daher das Berufungsgericht die Verpflichtung, die Ergänzung des Verfahrens selbst vorzunehmen, außer es würde das zu ergänzende Verfahren vor dem Berufungsgericht im Vergleich zu einem erstgerichtlichen Ergänzungsverfahren einen erheblichen Mehraufwand an Kosten oder eine Verfahrensverzögerung bewirken.
7 Ob 516/85 | OGH | 07.03.1985 |
Veröff: EvBl 1985/129 S 628 = RZ 1985/60 S 164 |
3 Ob 564/92 | OGH | 14.10.1992 |
nur: In allen Fällen des § 496 Abs 1 ZPO hat daher das Berufungsgericht die Verpflichtung, die Ergänzung des Verfahrens selbst vorzunehmen, außer es würde das zu ergänzende Verfahren vor dem Berufungsgericht im Vergleich zu einem erstgerichtlichen Ergänzungsverfahren einen erheblichen Mehraufwand an Kosten oder eine Verfahrensverzögerung bewirken. (T1) |
1 Ob 20/94 | OGH | 17.10.1995 |
Auch; Beisatz: Im allgemeinen ist die Verfahrensergänzung durch die zweite Instanz zwingend. (T2) Veröff: SZ 68/189 |
9 ObA 2091/96g | OGH | 15.05.1996 |
Beisatz: Dies muß umsomehr gelten, wenn eine Verfahrensergänzung überhaupt nicht erforderlich ist, sondern nur in Frage steht, daß eine aufgrund eines nicht mehr strittigen Sachverhaltes zu treffende Entscheidung vom Erstgericht unterlassen wurde. Im Fall der Spruchreife hat das Berufungsgericht selbst die unterbliebene Sachentscheidung nachzuholen. Ein Verstoß begründet einen Verfahrensmangel. (T3) |
1 Ob 169/97b | OGH | 15.07.1997 |
nur: Aus dem Wortlaut des § 496 Abs 3 ZPO und aus der Zielsetzung des Gesetzgebers ergibt sich, daß es nicht in das Ermessen des Berufungsgerichtes gestellt ist, ob es eine Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückweist. (T4) |
4 Ob 325/97s | OGH | 25.11.1997 |
Auch; Beisatz: Das gleiche gilt auch dann, wenn die Vernehmung eines in erster Instanz übergangenen Zeugen durch das Berufungsgericht dieses zur Wiederholung aller zu demselben Thema vom Erstgericht aufgenommenen Beweise zwänge; könnte das doch höhere Kosten als eine Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur Folge haben. (T5) |
1 Ob 148/97i | OGH | 27.01.1998 |
Vgl auch; Beisatz: War das erstinstanzliche Verfahren iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO derart mangelhaft, daß eine ergänzende Erörterung des Sachverhalts notwendig ist, dann muß das Rechtsmittelgericht diese nicht selbst vornehmen, sondern kann einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß fassen. Auch wenn der Umfang des Prozeßstoffes und die Weiterungen des Verfahrens noch nicht abzusehen sind, ist das Rechtsmittelgericht nicht zur Ergänzung verpflichtet. (T6) Veröff: SZ 71/4 |
1 Ob 317/97t | OGH | 28.07.1998 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das gleiche gilt auch dann, wenn der Umfang des Prozeßstoffs und die Erweiterung des Verfahrens noch nicht abzusehen sind oder die vorzunehmende Verfahrensergänzung einen Großteil des Beweisverfahrens zur zweiten Instanz verlagern würde. (T7) |
8 ObA 121/98x | OGH | 17.09.1998 |
Vgl auch; nur T1; Beis wie T6 nur: Auch wenn der Umfang des Prozeßstoffes und die Weiterungen des Verfahrens noch nicht abzusehen sind, ist das Rechtsmittelgericht nicht zur Ergänzung verpflichtet. (T8) Veröff: SZ 71/149 |
4 Ob 123/16s | OGH | 25.10.2016 |
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Bei nicht auszuschließender Notwendigkeit der Einholung eines Ergänzungsgutachtens liegt eine solch gravierende Verkennung nicht vor. (T9) |
10 ObS 125/20k | OGH | 24.11.2020 |
nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Aber: Von einer unrichtigen Lösung einer Frage des Verfahrensrechts, die für die Rechtssicherheit von erheblicher Bedeutung ist, kann nur dann gesprochen werden, wenn eine Selbstergänzungspflicht nach der ratio des § 496 Abs 3 ZPO geradezu auf der Hand liegt, also eine gravierende Verkennung der Rechtslage vorliegt (siehe bereits RS0108072 [T2]). (T10) |
7 Ob 169/23p | OGH | 11.12.2023 |
vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T10 |
Dokumentnummer
JJR_19850307_OGH0002_0070OB00516_8500000_001
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