OGH 6Ob805/82; 6Ob620/82; 6Ob13/84; 8Ob549/84; 1Ob516/86 (RS0012973)

OGH6Ob805/82; 6Ob620/82; 6Ob13/84; 8Ob549/84; 1Ob516/8620.4.2023

Rechtssatz

Für die Ausmittlung eines Schenkungspflichtteiles ist der Zeitpunkt des Erbanfalles maßgeblich. Es ist nicht danach zu fragen, um welchen Wert das Vermögen des Erblassers (als Berechnungsgrundlage) durch den Vorempfang seinerzeit vermindert worden ist, sondern danach, welchen Wert die Verlassenschaft besäße, wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben. Daraus folgt, dass nicht der Wert des Geschenkes zur Zeit des Empfanges in Geld zu bewerten und der ermittelte Geldwert nach einem Index aufzuwerten, sondern der Wert des Geschenkes im Zeitpunkt des Erbanfalles zu bestimmen ist, dabei aber der Zustand der Sache im Zeitpunkt des Empfanges und ebenso alle damals bereits veranschlagbar gewesenen, wenn auch erst im Zeitpunkt des Erbanfalles aktuell werdenden, Umstände zugrunde zu legen sind.

Normen

ABGB §785
ABGB §794

6 Ob 805/82OGH12.01.1984

Veröff: SZ 57/7 = NZ 1988,281

6 Ob 620/82OGH26.01.1984
6 Ob 13/84OGH12.07.1984

Auch

8 Ob 549/84OGH13.12.1984
1 Ob 516/86OGH19.02.1986

Beisatz: Es sind daher Wertsteigerungen, die auf die Tätigkeit des Vorempfängers zurückzuführen sind, weder bei beweglichen noch bei unbeweglichen Sachen zu berücksichtigen. In der Zwischenzeit gezogene Nutzungen haben außer Betracht zu bleiben. (T1) Veröff: EvBl 1986/155 S 469

6 Ob 638/86OGH18.12.1987

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Leistungen, die der Geschenknehmer nach der Übernahme der Liegenschaft als deren Eigentümer an Angaben, zur Erhaltung oder Verbesserung der Liegenschaft erbracht hat, bleiben außer Ansatz. (T2)

2 Ob 583/91OGH27.11.1991

nur: Für die Ausmittlung eines Schenkungspflichtteiles ist der Zeitpunkt des Erbanfalles maßgeblich. Es ist nicht danach zu fragen, um welchen Wert ist das Vermögen des Erblassers (als Berechnungsgrundlage) durch den Vorempfang seinerzeit vermindert worden, sondern danach, welchen wert besäße die Verlassenschaft, wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben. (T3) <br/>Veröff: NZ 1992,130

1 Ob 525/92OGH18.03.1992

Auch; nur: Es ist nicht danach zu fragen, um welchen Wert ist das Vermögen des Erblassers (als Berechnungsgrundlage) durch den Vorempfang seinerzeit vermindert worden, sondern danach, welchen wert besäße die Verlassenschaft, wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben. (T4) <br/>Veröff: SZ 65/39 = JBl 1992,645 = NZ 1993,12

1 Ob 530/94OGH11.03.1994

nur: Für die Ausmittlung eines Schenkungspflichtteiles ist der Zeitpunkt des Erbanfalles maßgeblich. (T5)<br/> nur: Daraus folgt, dass nicht der Wert des Geschenkes zur Zeit des Empfanges in Geld zu bewerten und der ermittelte Geldwert nach einem Index aufzuwerten, sondern der Wert des Geschenkes im Zeitpunkt des Erbanfalles zu bestimmen ist, dabei aber der Zustand der Sache im Zeitpunkt des Empfanges und ebenso alle damals bereits veranschlagbar gewesenen, wenn auch erst im Zeitpunkt des Erbanfalles aktuell werdenden, Umstände zugrunde zu legen sind. (T6)

1 Ob 1592/95OGH17.10.1995

Auch

2 Ob 529/95OGH05.09.1996

nur T3; nur T5; nur T6; Beis wie T2

3 Ob 66/97wOGH16.12.1998

nur: Für die Ausmittlung eines Schenkungspflichtteiles ist der Zeitpunkt des Erbanfalles maßgeblich. Es ist nicht danach zu fragen, um welchen Wert das Vermögen des Erblassers (als Berechnungsgrundlage) durch den Vorempfang seinerzeit vermindert worden ist, sondern danach, welchen Wert die Verlassenschaft besäße, wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben. (T7)<br/>Beis wie T1; Beisatz: Diese Grundsätze sind auch bei der Bewertung eines Unternehmens anzuwenden. (T8)

4 Ob 246/99aOGH28.09.1999

Auch; nur T3; Beis wie T1<br/>Veröff: SZ 72/143

7 Ob 188/01zOGH17.10.2001

nur T3; Beisatz: Basis der Berechnung, welchen Wert die Verlassenschaft besessen hätte, wenn die Verfügung unterblieben wäre, ist daher der Verkehrswert der Liegenschaft zum Todfallszeitpunkt. (T9)

6 Ob 117/02bOGH11.07.2002

nur T3; Beis wie T9; Beisatz: Steuerfrei gebildete Rücklagen können bei der Berechnung des Schenkungspflichtteils nicht als Passiva der Verlassenschaft berücksichtigt werden. (T10)

4 Ob 138/02aOGH20.08.2002

Vgl auch; Beisatz: Ob und in welcher Höhe Aufwendungen des Beschenkten den Wert einer Liegenschaft erhöht haben, ist in der Regel dadurch zu berechnen, dass der Schätzwert der Liegenschaft dem - durch das Heranziehen von Vergleichspreisen für ähnliche Liegenschaften - ermittelten Schätzwert einer Liegenschaft gegenübergestellt wird, bei der keine werterhöhenden Aufwendungen vorgenommen wurden. (T11)

6 Ob 109/03bOGH10.07.2003

Vgl; Beisatz: Der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung wegen Schenkung ist ein Geldanspruch und unterliegt den Regeln des Schuldrechts. Der Noterbe hat daher - Verzug des Erben vorausgesetzt - nach § 1333 ABGB Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen. Für den Zeitpunkt des Eintritts der Verzugsfolgen ist beim Schenkungspflichtteil auf das Begehren des Berechtigten auf Durchführung der Anrechnung abzustellen. (T12)

3 Ob 272/02zOGH21.08.2003

nur: Für die Ausmittlung eines Schenkungspflichtteiles ist danach zu fragen, welchen Wert die Verlassenschaft besäße, wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben. (T13)

7 Ob 162/05gOGH31.08.2005

Auch; Beis wie T1

6 Ob 154/06zOGH14.09.2006

Beisatz: Belastungen, die der Geschenknehmer zu übernehmen hatte, sind als wertmindernd anzusetzen. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Bäuerlicher Übergabsvertrag mit entgeltlichen und unentgeltlichen Elementen. (T15)<br/>Veröff: SZ 2006/134

1 Ob 32/09aOGH26.02.2009

Auch

6 Ob 121/10bOGH01.09.2010

Vgl auch; nur: Für die Ausmittlung eines Schenkungspflichtteiles ist der Zeitpunkt des Erbanfalles maßgeblich. (T16)<br/>Beisatz: Hier: Tir HöfeG. (T17)

9 Ob 32/10mOGH21.01.2011

Auch

9 Ob 82/10iOGH24.11.2010

nur T5

1 Ob 136/11yOGH26.07.2011

nur T13

6 Ob 208/11yOGH24.11.2011

nur T5

2 Ob 186/10gOGH29.09.2011

Vgl; nur T5; Beisatz: Auch bei unbeweglichen Sachen. (T18)<br/>Veröff: SZ 2011/122

7 Ob 248/11pOGH19.04.2012

nur: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Schenkungspflichtteils ist der Zeitpunkt des Erbfalls. Es ist nicht der Wert des Geschenks zum Zeitpunkt des Empfangs in Geld zu bewerten und der ermittelte Geldwert aufzuwerten, sondern der Wert des Geschenks im Zeitpunkt des Erbanfalls zu bestimmen, dabei aber der Zustand der Sache im Zeitpunkt des Empfangs zugrunde zu legen. (T19)

2 Ob 219/12pOGH14.03.2013

nur T5; Beis wie T1 nur: Es sind daher Wertsteigerungen, die auf die Tätigkeit des Vorempfängers zurückzuführen sind, weder bei beweglichen noch bei unbeweglichen Sachen zu berücksichtigen. (T20)

2 Ob 65/12sOGH14.03.2013

Auch; nur T16

8 Ob 55/13sOGH28.10.2013

Auch; Beisatz: Ein Unternehmen ist in einem solchen Fall als Gesamtsache zu betrachten. (T21)<br/>Veröff: SZ 2013/102

2 Ob 108/16wOGH28.06.2016

Vgl; nur ähnlich T13; Beisatz: Belastungen, die durch diese Verfügung wegfallen, sind bei der Bewertung der belasteten Sache daher noch zu berücksichtigen. (T22)<br/>Beisatz: Hier: Hälfteanteil einer Liegenschaft durch pflichtteilswidrige Verfügung der Erblasserin der anderen Hälfteeigenümerin zugefallen. Daher ist die dadurch weggefallene „Belastung“ bei der Ermittlung des Pflichtteils in Form eines „Miteigentumsabschlags“ zu berücksichtigen. (T23)

2 Ob 96/16fOGH23.02.2017

Beisatz: Fällt eine dem Erblasser eingeräumte Servitut an der geschenkten Sache im Zeitpunkt des Erbanfalls weg, ist die Sache wie eine unbelastet übergebene zu bewerten. (T24)

2 Ob 129/16hOGH27.07.2017

Veröff: SZ 2017/82

2 Ob 199/20hOGH26.05.2021

Beisatz: Hier: Lebenslängliches Fruchtgenussrecht zu Gunsten des Erblassers. (T25)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/49

2 Ob 9/23xOGH20.04.2023

Beisatz wie T1; Beisatz wie T20

Dokumentnummer

JJR_19840112_OGH0002_0060OB00805_8200000_005