OGH 3Ob85/83; 3Ob125/84; 3Ob617/85; 3Ob516/90 (RS0011252)

OGH3Ob85/83; 3Ob125/84; 3Ob617/85; 3Ob516/9023.10.2023

Rechtssatz

Ein Überbau im Sinne des § 435 ABGB liegt vor, wenn auf fremden Grund ein Bauwerk in der Absicht aufgeführt wird, dass es nicht stets darauf bleiben soll. Das Fehlen der Belassungsabsicht muss äußerlich erkennbar sein. Die maßgebliche Absicht tritt im Allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerkes hervor. Die kann aber auch aus anderen Umständen erschlossen werden, zum Beispiel aus den Rechtsverhältnissen, die zwischen dem Grundeigentümer und dem Erbauer bestehen.

Normen

ABGB §297 B
ABGB §435

3 Ob 85/83OGH14.09.1983

Veröff: NZ 1984,222 = JBl 1985,288

3 Ob 125/84OGH13.02.1985

Beisatz: Für die Bauwerkseigenschaft genügt es, wenn der Erbauer das Gebäude - als sein Eigentum - nur für die Dauer seines Grundbenützungsverhältnisses auf dem fremden Grund stehend wissen will, während ihm sein späteres Schicksal gleichgültig ist. Selbst wenn von vorneherein vereinbart gewesen ist, dass das Gebäude nach Ablauf des Grundbenützungsverhältnisses dem Grundeigentümer zufallen sollte, liegt ein Überbau vor. (T1) Veröff: SZ 58/23 = RdW 1985,368 = MietSlg 27026 = MietSlg 27030(12)

3 Ob 617/85OGH09.07.1986

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Sollen die aufgerichteten Baulichkeiten als Überbauten auf dem fremden Grund nur für die Dauer des Grundbenützungsverhältnisses bestehen bleiben, bedarf es nicht der Feststellung, was nach dem Willen der Vertragsteile zu geschehen hat, wenn das Grundbenützungsverhältnis endet, ob sie etwa vom Erbauer abzutragen sind oder in das Eigentum des Grundeigentümers übergehen sollen. (T2) Veröff: MietSlg 38/29

3 Ob 516/90OGH13.06.1990

Beisatz: Bei Bauten, die auf fremdem Grund gleich einem auf Dauer errichteten Gebäude in fester und solider Bauweise ausgeführt sind, muss sich die erforderliche Absicht der nicht ständigen Belassung des Gebäudes durch ein von vornherein zeitlich begrenztes vom Grundeigentümer eingeräumtes Grundbenützungsrecht objektivieren lassen. (T3) Veröff: SZ 63/100 = JBl 1991,238 = NZ 1992,6

7 Ob 520/91OGH21.03.1991

Vgl auch; Beis wie T1

5 Ob 98/90OGH28.05.1991

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: NZ 1992,66 (Hofmeister)

1 Ob 513/93OGH22.03.1993

Auch; Veröff: SZ 66/38 = NZ 1994,15

3 Ob 158/93OGH15.09.1993

nur: Ein Überbau im Sinne des § 435 ABGB liegt vor, wenn auf fremden Grund ein Bauwerk in der Absicht aufgeführt wird, dass es nicht stets darauf bleiben soll. (T4); Beis wie T2

3 Ob 119/93OGH13.04.1994

Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 67/61

1 Ob 550/95OGH25.04.1995

Auch; Beis wie T3

3 Ob 2277/96sOGH20.11.1996

Auch; nur T4

5 Ob 36/00fOGH29.02.2000
3 Ob 284/99gOGH11.07.2001

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Vertragliche Überlassung des Rechts zur Nutzung bestimmter Teile des mit einem Baurecht belasteten Grundstücks durch den Grundeigentümer; keine analoge Anwendung des § 418 3. Fall ABGB. (T5); Veröff: SZ 74/126

9 Ob 112/03sOGH22.10.2003

Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Superädifikat in einem Kleingarten. (T6)

3 Ob 24/04gOGH25.02.2004

Vgl auch

2 Ob 242/05kOGH08.03.2007

Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Die Vereinbarung der Superädifikatseigenschaft eines Bauwerkes durch bloße Parteienübereinkunft ohne Vorliegen von mangelnder Belassungsabsicht ist demzufolge nicht möglich. (T7)<br/>Beisatz: Grundsätzlich kommen also drei Kriterien für das Fehlen der Belassungsabsicht in Betracht: 1. Das äußere Erscheinungsbild des Bauwerkes, 2. eine Zweckwidmung und 3. das zugrunde liegende Grundnutzungsverhältnis. Alle drei Gesichtspunkte sind ins Kalkül zu ziehen. Besondere Vorsicht ist beim Kriterium des Grundnutzungsverhältnisses insoweit geboten, als dieser Aspekt besonders wenig publizitätswirksam ist. (T8)

5 Ob 144/08zOGH26.08.2008

Vgl auch; Beisatz: Tankstellenanlage. (T9)

3 Ob 25/09mOGH25.03.2009

Auch; Beisatz: Maßgeblich für die Qualifikation eines Bauwerks als Superädifikat ist das Fehlen der Belassungsabsicht durch den Erbauer im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Zwei Gewächshäuser auf einer nicht dem Verpflichteten gehörenden Teilfläche. (T11)<br/>Veröff: SZ 2009/38

1 Ob 213/09vOGH15.12.2009
7 Ob 99/11aOGH29.06.2011

Auch; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T8

6 Ob 108/12vOGH13.09.2012

nur: Nach ständiger Rechtsprechung muss das Fehlen dieser Belassungsabsicht grundsätzlich äußerlich erkennbar sein, also durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerks. (T12)<br/>Beisatz: Bei einem mit festem Fundament errichteten Gebäude ist diese Voraussetzung nicht gegeben. (T13)

7 Ob 27/13sOGH23.05.2013

Veröff: SZ 2013/52

7 Ob 90/13fOGH19.06.2013

Auch; Beis wie T10

2 Ob 164/12zOGH29.08.2013

Beisatz: Hier: Von Gärtnerei verwendeter Folientunnel. (T14)

1 Ob 213/13zOGH19.12.2013

Auch; Beisatz: Hier: Luftschutz- Stollenanlage. (T15)

3 Ob 19/14mOGH08.04.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: Panoramastraße (T16)

6 Ob 38/14bOGH17.09.2014

Beisatz: Es kann auch durch Parteieneinigung sonderrechtsfähige Bauwerke geben. Die Parteieneinigung muss aber jedenfalls vor Entstehung des Bauwerks, also vor Baubeginn erfolgt sein, wird doch das Bauwerk mit Baubeginn individualisiert. Eine nachträgliche Vereinbarung ist somit nicht mehr geeignet, aus einer rechtlich unselbständigen eine rechtliche selbständige Sache zu machen. (T17)<br/>Beisatz: Die Personenidentität zwischen Mieterin und Vermieterin hat Auswirkung auf die (fehlende) Belassungsabsicht, da damit die Belassung des Gebäudes allein vom Willen der natürlichen Person abhängt, die die erbauende Gesellschaft beherrscht und allein vertritt; dadurch ist die fehlende Belassungsabsicht nach außen nicht erkennbar. (T18)<br/>Beisatz: Entscheidend ist, dass das Gebäude nur so lange bleiben darf, wie der Grundstückseigentümer das Grundstück zur Verfügung stellt. (T19); Beisatz wie T3

4 Ob 34/19gOGH26.03.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Verbindungskellerröhre zwischen zwei Liegenschaften unter einer öffentlichen Straße. (T20)

5 Ob 116/21aOGH27.07.2021

Vgl

5 Ob 167/21aOGH06.04.2022

Beis wie T8; Beis wie T10; nur T12

1 Ob 147/23hOGH23.10.2023

vgl; nur T4; Beisatz wie T10

Dokumentnummer

JJR_19830914_OGH0002_0030OB00085_8300000_009

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