Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 19.069,20 (darin enthalten S 3.178,20 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt L*****, Baurechtsamt, vom 24.8.1987, GZ 501/S, wurde Sabine L***** und Ingrid G***** als Eigentümerinnen der Liegenschaft L*****, W*****straße *****, die Beseitigung des dort errichteten Verkaufspavillons bzw Kfz-Aufbereitungsgebäudes im Ausmaß von 11,50 x 12,00 m und einer Höhe von ca 6,50 m binnen acht Wochen nach Rechtskraft aufgetragen. Nach Rechtskraft und Vollstreckbarkeit dieses Bescheides wurde mit Vollstreckungsverfügung vom 11.7.1990 die Durchführung dieser Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme auf Gefahr und Kosten der Verpflichteten Sabine L***** und Ingrid G***** für den 21.3.1991, 9:00 Uhr verfügt.
Die klagende Partei begehrt das Urteil, die Vollstreckung des Bescheides vom 24.8.1987, GZ 501/S, der beklagten Partei "wider dem im Eigentum der klagenden Partei stehenden Verkaufspavillon, W*****straße *****, ***** L*****" sei unzulässig. Zur Begründung der Klage nach § 37 EO brachte die klagende Partei vor, sie betreibe dort einen Gebrauchtwagenmarkt. Aufgrund einer vertraglichen Regelung zwischen der klagenden Partei und den Liegenschaftseigentümerinnen Sabine L***** und Ingrid G***** stelle der Verkaufspavillon ein Superädifikat dar; er stehe im Eigentum der klagenden Partei, die ihn mit Kaufvertrag vom 13.6.1986 von der Post- und Telegraphendirektion für ***** gekauft habe. Der Verkaufspavillon sei durch körperliche Übergabe in das Eigentum der klagenden Partei übertragen worden; die klagende Partei habe ihn in S***** demontiert und in L***** errichtet.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete ein, die L*****GmbH habe ohne Baubewilligung ein Gebäude errichtet, das mit dem Verkaufspavillon, den die klagende Partei angeblich von der Post- und Telegraphendirektion für ***** gekauft habe, nicht identisch sei. Bei diesem Gebäude handle es sich um einen Stahlbau, der auf einer betonierten Grundplatte fest montiert und unter anderem mit zusätzlichen Fenstern, Bodenbelägen und Wandverkleidungen ausgeführt sei. Der von der klagenden Partei angekaufte Verkaufspavillon bestehe hingegen nur aus einer bloßen Stahlkonstruktion.
Das Erstgericht wies die Klage ab; es stellte weiters folgenden Sachverhalt fest:
Die Post- und Telegraphendirektion für ***** verkaufte der klagenden Partei "mit Schreiben vom 13.6.1986" einen sogenannten "Inku-Pavillon" um einen Kaufpreis von S 58.000,--. Die klagende Partei demontierte den Pavillon in S***** und errichtete ihn auf dem Standort L*****, W*****straße *****. Der Pavillon wurde auf "Stelzen" (Stahlstützen) gestellt, die rundum verkleidet wurden; das so gebildete Untergeschoß ist 3,3 m hoch, das 2,9 m hohe Obergeschoß ist mit dem "Inku-Pavillon" identisch. Die Materialien des Untergeschoßes hatte die klagende Partei nicht von der Post- und Telegraphendirektion gekauft.
In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, die klagende Partei habe zum Eigentumserwerb vorgebracht, sie habe den ganzen Pavillon von der Post- und Telegraphendirektion gekauft. Da dies jedenfalls für das Untergeschoß nicht zutreffe und das Entfernungsverfahren nicht nur hinsichtlich des Obergeschoßes für unzulässig erklärt werden könne, sei das Klagebegehren abzuweisen.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsansicht, der klagenden Partei sei der Beweis von Titel und Modus des Erwerbs des gesamten Pavillons nicht gelungen, weshalb eine Feststellung, daß der gesamte Pavillon im Eigentum der klagenden Partei stehe, nicht gerechtfertigt sei. Wenn ein Superädifikat vorliege, habe sich der Auftrag zur Beseitigung der baulichen Anlage an dessen Eigentümer zu richten. Das gegen den Grundeigentümer gerichtete Abbruchverfahren verpflichte den Eigentümer eines abzubrechenden Superädifikats nicht, weil ihm im Verwaltungsverfahren keine Parteistellung eingeräumt worden sei. Nach Art III Abs 3 EGEO stehe dem Eigentümer des Superädifikats die Exszindierungsklage (§ 37 EO) zu. Wenn eine mehreren Personen gehörige Sache in Exekution gezogen werde, genüge es, daß ein Miteigentümer die Widerspruchsklage erhebe. Die klagende Partei habe den Eigentumserwerb am in Salzburg demontierten und in Linz wiederum zusammengestellten nunmehrigen Obergeschoß des Pavillons bewiesen; diese Sache sei jedoch mit den Bestandteilen des Unterschoßes verbunden worden. In analoger Anwendung des § 415 ABGB sei bei anzunehmender Unmöglichkeit der Absonderung beider Etagen das ursprüngliche Eigentumsrecht am nunmehrigen Obergeschoß (zumindest) in ein Miteigentumsrecht am gesamten Pavillon übergegangen. Wenn das Obergeschoß abgesondert werden könne, sei die klagende Partei (Allein-)Eigentümerin des ersten Stockwerkes geblieben. Falls es sich bei diesem (gesamten) Pavillon um ein Superädifikat handle, stehe der klagenden Partei ein Exszindierungsrecht zu, weil durch den Abbruch des Untergeschoßes in ihre Rechte als Eigentümer des Obergeschoßes eingegriffen werde. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht Feststellungen zu treffen haben, inwieweit die Superädifikatseigenschaft des Gebäudes vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die auf §§ 4, 11 VVG gestützte Vollstreckungsverfügung, mit der die Beseitigung eines Verkaufspavillons bzw Kfz-Aufbereitungsgebäudes im Ausmaß von 11,50 x 12,00 m und einer Höhe von ca 6,50 m im Wege der Ersatzvornahme angeordnet wird, erging gegen die Eigentümer der betreffenden Liegenschaft. Die klagende Partei, die am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt war, macht mit Klage nach § 37 EO geltend, diese Vollstreckung sei unzulässig, weil dieser Verkaufspavillon, bei dem es sich um ein Superädifikat handle, in ihrem Eigentum stehe.
Für die Geltendmachung von Rechten an den durch eine politische Exekution nach §§ 4 ff VVG betroffenen Gegenständen (§ 37 EO) sind nach Art III Abs 3 EGEO ausschließlich die Vorschriften der ZPO und der EO maßgebend. Der Grundsatz, daß die Widerspruchsklage gegen jede Exekutionsart zulässig ist, gilt daher auch für politische Exekutionen (EvBl 1978/195 = JBl 1979, 154 = MietSlg 30.809/27 unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Ansicht von Aichlreiter in Stb 1978/H 4, 14; VwGH VwSlg 98 A, 503 A; ZfVB 1990/2/939; ZfVB 1989/6/1906; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 168; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5 Rz 986). Die Unzulässigkeit der Vollstreckung durch Ersatzvornahme nach § 4 VVG kann somit mit Klage nach § 37 EO geltend gemacht werden.
Nach § 61 Abs 1 OÖ BauO hat die Baubehörde, wenn sie feststellt, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, dem Eigentümer mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist um die Baubewilligung anzusuchen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen. Die Möglichkeit, nachträglich um die Baubewilligung anzusuchen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.
Der baupolizeiliche Auftrag richtet sich an den jeweiligen Eigentümer bzw Miteigentümer der konsenslosen baulichen Anlage, unabhängig davon, ob er selbst oder seine Rechtsvorgänger den konsenslosen Zustand hergestellt haben (Neuhofer-Sapp, OÖ Baurecht3, 263; VwGHSlg 9513 A). Als Eigentümer der baulichen Anlage kommt jedoch nicht nur der Liegenschaftseigentümer, sondern auch eine von diesem verschiedene Person in Betracht, sofern das Eigentum an Liegenschaft und Bauwerk verschieden ist (VwGH ZfVB 1992/2/260). Wurde ein baupolizeilicher Auftrag an einen Grundeigentümer als Eigentümer der Baulichkeit erteilt, so kann der Superädifikatseigentümer bei einem Vollstreckungsverfahren nach § 37 EO vorgehen (VwGH ZfVB 1989/6/1906; vgl MietSlg XXXVIII/29 zur Exekution zur Entfernung von Superädifikaten nach Enteignung).
Der Eigentümer des Bauwerkes kann somit sein Eigentumsrecht, das die Exekution unzulässig machen würde, mit Klage nach § 37 EO geltend machen.
Bei der Beurteilung der Schlüssigkeit der hier vorliegenden Klage sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
Eine auf das Eigentumsrecht gestützte Exszindierungsklage eines Dritten muß deutliche Behauptungen über den Erwerbungsgrund und über die Erwerbungsart und auch über den Zeitpunkt der Erwerbung enthalten (RdW 1986, 39; RPflSlgE 1980/177; SZ 44/155; EvBl 1971/220; 3 Ob 142/83).
Das Argument von Lenneis (AnwBl 1981, 444), § 37 Abs 1 EO schreibe nur die Behauptung eines "Rechtes" vor, vernachlässigt die Bestimmung des § 37 Abs 2 EO, wonach ein solcher Widerspruch "mittels Klage" geltend zu machen ist. An eine Exszindierungsklage sind daher die gleichen Anforderungen wie an eine Eigentumsfeststellungsklage zu stellen. Der Exszindierungskläger muß daher gemäß § 226 Abs 1 ZPO kurz, aber auch vollständig die Tatsachen angeben, auf welche sich sein geltend gemachter Eigentumsanspruch gründet (3 Ob 142/83).
In einer vom Eigentümer eines Superädifikates erhobenen Klage nach § 37 EO sind somit konkrete Tatsachenbehauptungen aufzustellen, aus denen sich neben der Superädifikatseigenschaft Erwerbstitel und Erwerbsart ergeben.
Aus den Bestimmungen der §§ 297, 417 f ABGB folgt, daß Gebäude (Bauwerke) grundsätzlich Bestandteil der Liegenschaft, auf der sie errichtet sind, werden (NZ 1994, 15; SZ 60/55; SZ 55/105 ua, zuletzt 3 Ob 144/93; Spielbüchler in Rummel2 Rz 1 zu § 418). Unter Bauwerk ist dabei grundfest Errichtetes zu verstehen (Spielbüchler aaO Rz 2 zu § 297 ABGB), das seiner Zweckbestimmung nach nicht an einen anderen Ort bewegt werden soll (Angst in ÖJZ 1972, 119). Soweit es sich um eine grundfest errichtete Anlage handelt, ist davon auszugehen, daß abgesehen von im Baurecht errichteten Gebäuden auf fremden Grund errichtete Gebäude nur dann sonderrechtsfähig sind, wenn sie Überbauten sind.
Die Regel ist die Eigentümeridentität, die Ausnahme die Sonderrechtsfähigkeit. Es entspricht nun anerkannten Behauptungs- und Beweislastregeln, daß, wer sich auf eine Ausnahme von der Regel beruft, diese zu behaupten und zu beweisen hat (ÖAV 1986, 75; 3 Ob 548/92 = NRsp. 1993/196; Rosenberg, Die Beweislast5 124 f; Leipold, Beweislastregel und gesetzliche Vermutungen, 53 ff). Die klagende Partei kann daher mit ihrem Exszindierungsbegehren nur dann durchdringen, wenn ihr der Beweis der Sonderrechtsfähigkeit dieses Gebäudes gelingt. Wer die für die anspruchsbegründende Rechtsnorm des Vorliegens eines Überbaues günstige Regel für sich in Anspruch nehmen will - dies ist hier die klagende Partei - hat die Sonderrechtsfähigkeit des Überbaues zu beweisen (SZ 63/100 mwN, vgl Heinrichs in Palandt52 60). Ein Superädifikat, das die Anwendung des § 418 ABGB ausschließen würde (Spielbüchler in Rummel2, Rz 2 zu § 417 ABGB; Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 2 zu § 418), setzt das Fehlen der Absicht dauernder Belassung voraus. Diese Absicht ergibt sich entweder aus dem äußeren Erscheinungsbild des Bauwerkes oder aus den zwischen dem Grundeigentümer und dem Errichter des Bauwerkes bestehenen Rechtsverhältnissen (NZ 1992, 66; SZ 63/100; JBl 1985, 288; SZ 58/23; MietSlg 38.030/29 je mwN ua; Spielbüchler aaO Rz 4 zu § 297; Pimmer aaO Rz 2 zu § 435).
Sind aber die Voraussetzungen für das Entstehen eines Superädifikates nicht erfüllt gewesen, so wurde das Bauwerk gemäß § 297 ABGB unselbständiger Bestandteil des Grundstücks, auf dem es errichtet ist und fiel dem Eigentümer schon kraft Gesetzes zu. Ein Superädifikat kann nur entstehen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen spätestens zum Zeitpunkt des Beginnes der Arbeiten am Bauwerk erfüllt sind (JBl 1994, 250; 3 Ob 144/93). Eine allfällige spätere Vereinbarung zwischen dem Grundeigentümer und dem Errichter des Bauwerkes könnte daran nichts mehr ändern. War das Gebäude einmal Bestandteil des Grundstückes, auf dem es errichtet worden war, geworden, konnte es nachträglich nicht mehr verselbständigt werden, wenn man vom Baurechtsgesetz absieht. Für diese Ansicht spricht nicht nur die Verwendung des Wortes "aufgeführt" in den §§ 297 und 435 (so anscheinend auch Spielbüchler aaO Rz 5 zu § 297), sondern es spricht dafür auch die von Bydlinski aaO 17, 32, 64 zu Recht ins Treffen geführte Vermeidung einer Rechtsunsicherheit. Ein Dritter könnte nämlich auch bei einem Bauwerk, von dem feststeht, daß es ursprünglich in der Absicht errichtet wurde, es ständig auf dem Grundstück zu belassen, nicht erkennen, ob es nicht später doch ein Superädifikat geworden ist. Dieses Ergebnis ist abzulehnen, weshalb kein Anlaß besteht, dem Gesetz einen anderen als den aus dem Wortlaut zu erschließenden Sinn beizulegen (JBl 1994, 250; 3 Ob 144/93).
Der originäre Eigentumserwerb am Bauwerk erfolgt durch die Bauführung, wobei auch eine solide Bauweise der Beurteilung eines Gebäudes als Superädifikat nicht entgegensteht, weil sich die maßgebende Absicht des Erbauers, daß das Bauwerk nicht stets auf dem Grund und Boden stehen soll, nicht bloß aus der Bauweise, sondern auch aus den Rechtsverhältnissen ergeben kann, die zwischen dem Grundeigentümer und dem Erbauer bestehen. So wird ein zeitlich beschränktes Grundbenützungsrecht des Erbauers, also etwa auch ein Bestandverhältnis auf bestimmte Zeit, darauf schließen lassen, daß der Erbauer das Gebäude als sein Eigentum nur für die Dauer seines Grundbenützungsverhältnisses auf fremdem Grund stehend wissen will (NZ 1994, 15; SZ 63/100; MietSlg XXXVIII/29 ua).
Die klagende Partei hat hier in der Klage nach § 37 EO im Ergebnis ausreichende Tatsachenbehauptungen zum Eigentumserwerb am gesamten Bauwerk aufgestellt. Nach dem Klagsvorbringen wurde der Verkaufspavillon von der klagenden Partei errichtet; auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit der klagenden Partei mit den Liegenschaftseigentümerinnen stellt er ein Superädifikat dar; der Verkaufspavillon befindet sich nach wie vor im Eigentum der klagenden Partei.
Wenn auch die klagende Partei nur zur Herkunft der bei Errichtung des Obergeschoßes verwendeten Teile weiteres Tatsachenvorbringen erstattet hat, besteht überhaupt kein Anhaltspunkt dafür, daß die klagende Partei bloß eine Exszindierung des Obergeschoßes und nur insoweit eine Unzulässigerklärung der Exekution begehren würde. Auch aus der Verwendung des Ausdruckes "Verkaufspavillon" im Urteilsbegehren kann eine solche Einschränkung nicht abgeleitet werden; damit ist vielmehr eindeutig das gesamte Gebäude gemeint.
Für eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Obergeschoßes, bei dessen Errichtung der sogenannte Inku-Pavillon verwendet wurde, und des aus anderen Teilen hergestellten Untergeschoßes besteht keine rechtliche Grundlage. Es wäre rechtlich unzulässig, bloß einem von mehreren Stockwerken die Superädifikatseigenschaft zuzuerkennen. Auch bei Superädifikaten muß es sich immer um selbständige Gebäude, nicht bloß Gebäudeteile handeln (NZ 1992, 257 [Hofmeister]; MietSlg 35.044; Spielbüchler in Rummel, ABGB2, § 297 Rz 4).
Durch die Verbindung des bei Errichtung des Obergeschoßes verwendeten Inku-Pavillons mit den Bestandteilen des Untergeschoßes, an denen die Exszindierungsklägerin ihr Eigentum nicht unter Beweis gestellt hat, ist eine Situation eingetreten, die der unaufhebbaren Vereinigung wirtschaftlich gleichgeordneter Sachen gleichzuhalten ist.
Nach § 414 ABGB erwirbt derjenige, der fremde Sachen verarbeitet oder mit den seinigen vereinigt, vermengt oder vermischt, noch keinen Anspruch auf das fremde Eigentum; gemäß § 415 Satz 1 ABGB sind vielmehr, soweit möglich, die verarbeiteten Sachen in ihren vorigen Zustand zurückzubringen, vereinigte, vermengte oder vermischte Sachen aber wieder abzusondern und an den Eigentümer zurückzustellen. Kann aber die frühere Gestalt nicht wiederhergestellt werden oder ist eine Absonderung unmöglich, dann entsteht nach dem zweiten Satz des § 415 ABGB Miteigentum der Teilnehmer (SZ 49/138).
Bei Anwendung dieser Grundsätze folgt, daß die klagende Partei dann, wenn sie bei Herstellung, des Untergeschoßes des Superädifikats fremde Teile verwendete, nach § 415 ABGB Miteigentümer am (gesamten) Superädifikat wurde. Auch an einem Superädifikat ist Miteigentum zu ideellen Teilen möglich (SZ 26/83).
Der Anwendung des § 415 ABGB steht auch § 418 ABGB nicht entgegen, der nur auf Bauwerke von selbständiger Bedeutung anzuwenden ist (MietSlg 33.036; SZ 51/143), nicht jedoch auf Superädifikate (Spielbüchler in Rummel2 § 417 Rz 2, § 418 Rz 2; Klang in Klang2 II 288; OLG Wien MietSlg 29.054).
Bei der klagenden Partei handelt es sich somit - unter der Annahme der Superädifikatseigenschaft des Bauwerks - um eine Miteigentümerin. Ein Miteigentümer ist auch ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer zur Erhebung einer Klage nach § 37 EO gegen einen Dritten berechtigt, wenn die Klage den Zweck verfolgt, im Interesse der Gesamtheit den Angriff eines Dritten auf die gemeinsame Sache abzuwehren (DR EvBl 1938/339; SZ 1/72, zuletzt 3 Ob 113/91).
Es ist daher bedeutungslos, woher die bei der Errichtung verwendeten Teile stammen und ob der Erbauer an diesen Teilen Eigentum erworben hat, weil der Kläger zumindest als Miteigentümer des Bauwerks zur Erhebung der Klage nach § 37 EO berechtigt ist. Falls der Eigentümer der bei Errichtung des Untergeschoßes verwendeten Teile der Bauführung zugestimmt haben sollte, käme § 415 ABGB nicht zur Anwendung, in diesem Falle hätte der Kläger Alleineigentum am Superädifikat erworben.
Das Erstgericht hat jedoch keine Feststellungen getroffen, auf deren Grundlage überhaupt die Superädifikatseigenschaft des Bauwerkes beurteilt werden können. Aus diesem Grund ist eine abschließende Beurteilung der Rechtssache nicht möglich.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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