OGH 3Ob158/93

OGH3Ob158/9315.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. R***** und 2. P*****, vertreten durch Dr.Dieter Graf und Dr.Michael Engele, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei R***** registrierte Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Wilhelm Traunwieser und Dr.Herbert Hübel, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Widerspruchs gegen eine Exekution, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 25.November 1992, GZ 21 R 175/92-18 in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 7.Jänner 1993, GZ 21 R 175/92-22, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 18.Dezember 1991, GZ 8 C 6/91-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 17.224,02 S (darin 2.870,67 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die als klagenden Parteien einschreitende Pfarrkirche und Pfarrpfründe sind je Alleineigentümer mehrerer Grundstücke. Sie schlossen am 11.5.1979 mit Rudolf Werner F*****, dem späteren Verpflichteten eines von der beklagten Partei geführten Exekutionsverfahrens, über diese Grundstücke einen Pachtvertrag, der in den hier bedeutsamen Teilen folgenden Wortlaut hat:

"III. Das Pachtverhältnis beginnt mit 1.September 1979 und wird auf die Dauer von 60 Jahren abgeschlossen, endet somit am 31.8.2039 und ist innerhalb dieses Zeitraums beiderseits unkündbar. .........

V. Nach Errichtung der Bauwerke wird der bisherige Einheitswert der Grundstücke verändert. Deshalb übernimmt der Pächter die Bezahlung der Grundsteuer und der auf das Pachtobjekt entfallenden Gemeindeabgaben und Benützungsgebühren, die ihm selbst oder den Pächtern (gemeint offensichtlich: den Verpächtern) zur Zahlung vorgeschrieben werden.

VI. Das Pachtobjekt ist ausschließlich zur Errichtung eines Freizeitzentrums bestimmt und darf keinem anderen Zweck zugeführt werden. Inbegriffen sind ua die Errichtung von Hallen, Tennisfreiplätzen, Ballspielplätzen, eines Clubhauses mit Gastronomie, eines Schwimmbades und eines Wohnhauses. Die Verpächter geben ihre ausdrückliche Zustimmung zur Errichtung dieser Bauwerke und Anlagen einschließlich der hiefür nötigen Installationen. Die Ausführungen gehen auf ausschließliche und alleinige Kosten des Pächters. Aus dem Titel der Bauführung dürfen den Verpächtern keinerlei Kosten erwachsen. Alle fest mit dem Erdboden verbundenen Bauwerke gehen sofort unentgeltlich in das Eigentum der Verpächter über, die übrigen erst bei Beendigung des Vertragsverhältnisses und zwar ebenfalls ohne Entgelt und auslagenfrei.

VII. Der Pächter ist berechtigt, bereits vor Vertragsbeginn mit den notwendigen Vorbereitungsarbeiten zur Errichtung des geplanten Freizeitzentrums auf dem Pachtobjekt zu beginnen.

VIII. Die Verpächter räumen für die Zeit des Vertragsverhältnisses dem Pächter das nicht zu verbüchernde Fruchtgenußrecht an den genannten Bauwerken ein.

.............."

Am 6.6.1980 unterfertigte der Verpflichtete zur Sicherung eines Kredites, der ihm von der beklagten Partei im Zusammenhang mit der Errichtung der Bauwerke bis zum Höchstbetrag von 7,800.000 S gewährt wurde, eine Pfandbestellungsurkunde, in der er die "in seinem Eigentum stehenden Baulichkeiten (Superädifikat)" auf den Grundstücken 626 und 625 der ..... KG A***** verpfändete. Hiezu heißt es im Punkt 14. der Pfandbestellungsurkunde:

"Das Superädifikat besteht aus der Baulichkeit, die von Herrn Rudolf Werner F***** im Einverständnis mit den Grundstückseigentümern Pfarrkirche (es folgt der Name der erstklagenden Partei und einer anderen, am Verfahren nicht beteiligten Person) gemäß Bauplan zur Baubewilligung vom 22.5.1979, Zl 944/1979, errichtet wird und sohin als Superädifikat im Eigentum von Herrn Rudolf Werner F***** steht.

Die mitunterfertigten Grundstückseigentümer erklären sich ausdrücklich mit der gegenständlichen Verpfändung dieses Superädifikates einverstanden. Bei genanntem Superädifikat handelt es sich um Baulichkeiten eines Gebäudes, bestehend aus zwei Tennishallen und einem dreigeschoßigen Verbindungsbau mit Umkleideräumen, Sauna und Fitneßraum, Heizraum und Sanitäranlagen im Keller, Restaurant im Erdgeschoß und zwei Betriebswohnungen im ersten Obergeschoß.

.............."

Diese Pfandbestellungsurkunde wurde beim zuständigen Bezirksgericht

hinterlegt. Schon am 24.1.1980 wurde ein im Namen beider klagenden

Parteien von derselben Person unterfertigtes Schreiben an die

beklagte Partei gerichtet, in dem es ua heißt:

"Es ist uns bekannt, daß Herr Rudolf Werner F*****..........das von

ihm im Rahmen unseres Pachtvertrages errichtete Superädifikat auf unserem Grundstück (es folgt die Nummer eines im Eigentum der erstklagenden Partei stehenden Grundstücks) an Sie zur Kreditbesicherung verpfändet.

Durch Unterfertigung der entsprechenden Pfandbestellungsurkunde haben

wir uns mit dieser Verpfändung einverstanden erklärt. ..............

Wir bieten Ihnen für jeden Fall vorzeitiger Endigung des vorerwähnten

Pachtvertrages ein Eintrittsrecht in diesen an. Im Fall Ihres

Eintrittes würde der Punkt X der Pachtvereinbarung dahingehend

abgeändert werden, daß eine Unterverpachtung oder sonstige

Übertragung von Rechten aus dem Pachtobjekt, sei es zu Teilen oder im

Ganzen, keiner ausdrücklichen Zustimmung unsererseits mehr bedarf,

sondern diese allgemein als erteilt gilt.

...................."

Der beklagten Partei wurde gegen Rudolf Werner F***** in zwei gesonderten Exekutionsverfahren zur Hereinbringung der Forderungen von 400.000 S und 946.175,60 S je sA die Exekution durch Pfändung und Verkauf der vom Verpflichteten errichteten Tennishalle samt Verbindungsbau (Superädifikate) bewilligt.

Die klagenden Parteien erhoben gegen diese Exekution Widerspruch mit der Begründung, daß sie gemäß den Bestimmungen des mit dem Verpflichteten geschlossenen Pachtvertrages Eigentum an den von diesem errichteten Tennishallen samt Verbindungsbau erworben hätten.

Die beklagte Partei wendete ein, daß die klagenden Parteien mangels Hinterlegung einer Urkunde nicht Eigentum an den Superädifikaten hätten erwerben können. An die Stelle der Bewilligung der Einverleibung trete die Erklärung auf Einwilligung zur Hinterlegung der Urkunde; das gelte auch für Bauwerke, die auf fremden Grund aufgeführt seien. Sie hätten außerdem "zum Zeichen des Einverständnisses bzw der Zustimmung zur Urkundenhinterlegung sowie zur Kenntnisnahme der vorgenommenen Verpfändung der errichteten Superädifikate" nicht nur die Pfandbestellungsurkunde unterfertigt, sondern ausdrücklich ein entsprechendes Anerkenntnis abgegeben. Zur Zeit der Pfandrechtsbegründung hätten sie zweifelsfrei gewußt, daß sich die Verpfändung bloß auf die errichteten Superädifikate und nicht auf die Grundstücke beziehe.

Das Erstgericht wies das auf Unzulässigerklärung der Exekution gerichtete Klagebegehren ab, ohne außer der Einsicht in die angeführten Urkunden Beweise aufzunehmen. Es war rechtlich der Meinung, daß es sich bei den Tennishallen wegen des beschränkten Grundbenützungsrechtes des Erbauers um Superädifikate handle, an denen der Verpflichtete als Erbauer Eigentum erworben habe. Die Vereinbarung im Pachtvertrag, wonach alle mit dem Erdboden fest verbundenen Bauwerke sofort unentgeltlich in das Eigentum der Verpächter übergehen, habe nichts daran ändern können, daß zunächst ein Superädifikat entstanden sei. Die klagenden Parteien hätten Eigentum nur vom Erbauer erwerben können, wofür aber die Hinterlegung einer Urkunde notwendig gewesen wäre. Mangels einer solchen Hinterlegung stehe ihnen daher das behauptete Eigentum nicht zu.

Das Berufungsgericht gab infolge Berufung der klagenden Parteien dem Klagebegehren statt und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die klagenden Parteien hätten Eigentum erworben, weil sich der Erbauer der Superädifikate zufolge des Punktes VI. des Pachtvertrages kein Sondereigentum an den mit dem Erdboden fest verbundenen Bauwerken vorbehalten habe und daher gar keine Ausnahme vom Grundsatz "superficies solo cedit" eingetreten sei. Diese Bauwerke seien nicht sonderrechtsfähig gewesen und hätten auch durch eine nachträgliche Vereinbarung nicht sonderrechtsfähig gemacht werden können, weshalb es nicht darauf ankomme, ob die klagende Partei sie als Superädifikate bezeichneten und ihrer Verpfändung zustimmten.

Die von der beklagten Partei gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene außerordentliche Revision ist zwar zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Nach der nunmehr herrschenden Rechtsprechung entsteht ein Superädifikat, wenn das Bauwerk vom Bauführer auf einem fremden Grund ohne die Absicht errichtet wurde, daß es für seine ganze natürliche Lebensdauer auf dem Grundstück bleiben soll (SZ 61/171; MietSlg Bd 38/29; JBl 1985, 741 ua). Diese Voraussetzung ist im allgemeinen erfüllt, wenn dem Bauführer nur ein zeitlich begrenztes Recht zur Benützung des Grundstücks zusteht (SZ 63/100; NZ 1987, 107; MietSlg Bd 38/29 ua). In einem solchen Fall ist es ohne Bedeutung, wenn das Bauwerk aufgrund der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung nach dem Ende des Benützungsrechtes des Bauführers dem Grundeigentümer zufallen soll (NZ 1987, 107; SZ 58/23).

Die Besonderheit des hier zu entscheidenden Falls liegt darin, daß dem Bauführer zwar ein zeitlich begrenztes Benützungsrecht eingeräumt, daß aber zugleich eine Vereinbarung getroffen wurde, wonach alle fest mit dem Erdboden verbundenen Bauwerke sofort den Grundeigentümern zufallen sollen und dem Bauführer daran nur ein Fruchtgenußrecht zustehen soll. Dieser Fall wurde bisher, soweit es überblickt werden kann, in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht behandelt. Nach Ansicht des erkennenden Senates bedeutet eine solche Vereinbarung, daß kein Superädifikat entsteht. Der Bauführer errichtet nämlich dann das Gebäude nicht für sich, sondern für den Grundeigentümer und es kommt deshalb nicht darauf an, ob nach seiner Absicht das Gebäude dauernd auf dem Grundstück bleiben soll oder nicht, weil er im Innenverhältnis nicht als Bauführer anzusehen ist (ähnlich für den Fall, daß der Grundeigentümer von vornherein am späteren Heimfall des Bauwerks interessiert ist, Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu § 279). Der Umstand, daß dem Bauführer nur ein zeitlich begrenztes Grundbenützungsrecht zusteht, hat in einem solchen Fall für die Eigentumsverhältnisse an dem Bauwerk entgegen der in der Revision vertretenen Meinung keine Bedeutung, weil daraus nur etwas über die Belassungsabsicht des Bauführers ausgesagt werden könnte, es hierauf aber nicht ankommt. Es muß daher auch nicht dazu Stellung genommen werden, ob hier nicht ein Superädifikat schon deshalb nicht entstanden ist, weil das dem Verpflichteten eingeräumte Benützungsrecht von immerhin 60 Jahren ohnedies der Lebensdauer der Bauwerke entspricht.

Sind aber die Voraussetzungen für das Entstehen eines Superädifikates nicht erfüllt, so wurden die Bauwerke gemäß § 297 ABGB unselbständige Bestandteile der Grundstücke, auf denen sie errichtet sind, und fielen dem Eigentümer schon kraft Gesetzes zu. Der Hinterlegung der Vereinbarung über den Eigentumserwerb bedurfte es dann entgegen der Meinung des Erstgerichtes und der beklagten Partei nicht, weil § 435 ABGB nur für die Übertragung des Eigentums gilt, der Verpflichtete hier aber nicht Eigentümer wurde.

Zu prüfen bleibt aber noch, welche Bedeutung es hat, daß die

klagenden Parteien nach dem Vorbringen der beklagten Partei die

Eigenschaft der Bauwerke als Superädifikate anerkannten und deren

Verpfändung zustimmten. Darin könnte eine Abänderung der ursprünglich

über die Eigentumsverhältnisse getroffenen Vereinbarung gelegen sein,

weil es entgegen der von den klagenden Parteien in der

Revisionsbeantwortung vertretenen Meinung nicht nur auf den Wortlaut

der vorgelegten Urkunden, sondern auf die Absicht der klagenden

Parteien und des Verpflichteten ankommt (§ 914 ABGB). Entscheidend

ist also, wie lange eine solche Änderung der ursprünglichen

Vereinbarung möglich ist. Zur Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die

über die Sonderrechtsfähigkeit eines Bauwerks getroffene Vereinbarung

geändert werden kann und ob ein Bauwerk, das einen unselbständigen

Bestandteil eines Grundstücks bildet und deshalb nicht

sonderrechtsfähig ist, später sonderrechtsfähig gemacht werden kann,

fehlt entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Meinung

eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, zumal die darin

angeführten Entscheidungen (SZ 17/2; SZ 26/83; EvBl 1956/248; RZ

1960, 14; MietSlg Bd 38/29) sich damit nicht beschäftigten. Auch im

Schrifttum hat Spielbüchler (aaO Rz 5 zu § 297) die Lösung dieser

Frage als zweifelhaft bezeichnet.

Nach Ansicht des erkennenden Senates kann ein Superädifikat nur

entstehen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen spätestens

zum Zeitpunkt des Beginnes der Arbeiten am Bauwerk erfüllt sind. Ist

dies nicht der Fall, werden schon die ersten Teile des Bauwerks

unselbständige Bestandteile des Grundstücks und es kann für die

später hinzukommenden Bauwerksteile nichts anderes gelten. Dabei

schließt sich der erkennende Senat der von Bydlinski (Das Recht der

Superädifikate 17, 32, 64) vertretenen Meinung an, daß einmal

Bestandteil des Grundstücks gewordene Bauwerke nachträglich nicht

mehr verselbständigt werden können, wenn man vom BauRG absieht. Für

diese Ansicht spricht nicht nur die Verwendung des Wortes

"aufgeführt" in den §§ 297 und 435 ABGB (so anscheinend auch

Spielbüchler aaO Rz 5 zu § 297), sondern es spricht dafür auch die von Bydlinski (aaO) zu Recht ins Treffen geführte Vermeidung einer Rechtsunsicherheit. Ein Dritter könnte nämlich auch bei einem Bauwerk, von dem feststeht, daß es ursprünglich in der Absicht errichtet wurde, es ständig auf dem Grundstück zu belassen, nicht erkennen, ob es nicht später doch ein Superädifikat geworden ist. Dieses Ergebnis ist abzulehnen, weshalb kein Anlaß besteht, dem Gesetz einen anderen als den aus dem Wortlaut zu erschließenden Sinn beizulegen.

Wie die klagenden Parteien in der Revisionsbeantwortung zu Recht geltend machen, ist dem Vorbringen der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz nicht der geringste Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß die von ihr behauptete Anerkennung der Bauwerke als Superädifikate schon vorlag, als mit deren Errichtung begonnen wurde. Es ist in diesem Zusammenhang immer nur von den "errichteten" Superädifikaten die Rede. Auf die erstmals in der Revision aufgestellte Behauptung, daß die im Pachtvertrag getroffene Vereinbarung noch vor Errichtung der Bauwerke abgeändert worden sei, kann wegen des Neuerungsverbotes (§ 504 Abs 1 ZPO) nicht Bedacht genommen werden.

Ist somit aber bloß von den Ergebnissen der vor den Vorinstanzen geführten Verfahren auszugehen, so ist den klagenden Parteien der Beweis gelungen, daß sie Eigentümer der Bauwerke sind, die von der von der beklagten Partei geführten Exekution betroffen sind.

Da das Berufungsgericht somit die von der beklagten Partei geführten Exekutionen zu Recht für unzulässig erklärt hat, mußte der Revision ein Erfolg versagt werden.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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