ABGB §§ 372, 435
EO § 37
Das Fehlen der Absicht, das Gebäude auf dem fremden Grund zu belassen, muß äußerlich erkennbar sein, etwa aus dem äußeren Erscheinungsbild des Gebäudes oder aus dem Rechtsverhältnis zwischen Grundeigentümer und Erbauer. Dabei genügt es, wenn der Erbauer das Gebäude - als sein Eigentum - nur für die Dauer seines Grundbenützungsverhältnisses auf dem fremden Grund stehend wissen will, während ihm sein späteres Schicksal gleichgültig ist.