MRG §§ 30 ff
Auf die Grundstücksmiete zum Zwecke der Errichtung eines Wohn- oder Geschäftszwecken dienenden Superädifikats (hier: Tankstelle) sind die Kündigungsschutzbestimmungen der §§ 30 bis 33 MRG analog anzuwenden, wenn von den Parteien eine (relativ) dauernde Nutzung zu Wohn- oder Geschäftszwecken beabsichtigt war.