Rechtssatz
Der Zuspruch fiktiver Reparaturkosten in voller Höhe verbietet sich dann, wenn die Reparaturkosten höher als die objektive Wertminderung sind; andernfalls würde man die Prinzipien des Schadenersatzrechtes verlassen und den Geschädigten nicht nur den ihm gebührenden Ausgleich für den erlittenen Schaden zuerkennen; es würde vielmehr eine Bereicherung des Geschädigten auf Kosten des Schädigers eintreten.
2 Ob 13/84 | OGH | 10.04.1984 |
Veröff: JBl 1985,41 (hiezu zustimmend Apathy) = ZVR 1985/344 S 375 = RZ 1984/86 S 255 |
2 Ob 15/86 | OGH | 08.04.1986 |
Auch; Veröff: EvBl 1987/33 S 147 |
2 Ob 128/89 | OGH | 28.03.1990 |
Veröff: SZ 63/46 = GesRZ 1990,100 = VersR 1991,721 (hiezu Huber) = AnwBl 1990,399 (hiezu Arnold) = ecolex 1990,410 |
1 Ob 620/94 | OGH | 29.05.1995 |
Auch; Beisatz: Ersatz der fiktiven Schadensbehebungskosten nur mehr bis zur Höhe der Minderung des gemeinen Werts der beschädigten Sache. (T1) Veröff: SZ 68/101 |
2 Ob 11/96 | OGH | 08.02.1996 |
Beisatz: Danach stellt die Differenz zwischen dem gemeinen Wert der Sache im unbeschädigten und dem im beschädigten Zustand das Höchstausmaß des zuzusprechenden Ersatzes dar. Steht daher fest, dass die Reparatur nicht durchgeführt wird, ist ein über die objektive Wertminderung hinausgehendes Begehren abzuweisen; eine ungerechtfertigte Bereicherung des Geschädigten tritt auch dann ein, wenn - wie im vorliegenden Fall - das beschädigte Fahrzeug in unrepariertem Zustand verkauft wird und der Geschädigte neben dem dafür erzielten Erlös noch Reparaturkosten in voller Höhe und den Ersatz merkantiler Wertminderung erhielte. (T2) |
10 Ob 113/98k | OGH | 09.06.1998 |
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Danach stellt die Differenz zwischen dem gemeinen Wert der Sache im unbeschädigten und dem im beschädigten Zustand das Höchstausmaß des zuzusprechenden Ersatzes dar. (T3) |
4 Ob 86/08p | OGH | 08.07.2008 |
Auch; Beisatz: Diese Rechtsprechung ist bei beschädigten Gebäuden oder Liegenschaften nicht uneingeschränkt anwendbar (siehe RS0053282). (T4) |
6 Ob 134/08m | OGH | 07.07.2008 |
Beisatz: Warum für § 933a ABGB anderes gelten soll, ist nicht ersichtlich. Wird - wie im vorliegenden Fall - der Mangel nicht behoben, so hat der Übernehmer nur Anspruch auf Ersatz der Wertminderung und des daraus resultierenden sonstigen Nichterfüllungsschadens. Hier ist etwa an den Fall zu denken, dass ein Schaden dadurch entsteht, dass sich die mangelhafte Sache nicht oder nur zu einem schlechteren Preis weiter veräußern ließ. (T5) |
1 Ob 103/08s | OGH | 21.10.2008 |
Beis wie T2 nur: Steht daher fest, dass die Reparatur nicht durchgeführt wird, ist ein über die objektive Wertminderung hinausgehendes Begehren abzuweisen. (T6) |
2 Ob 116/08k | OGH | 17.12.2008 |
Auch; nur: Der Zuspruch fiktiver Reparaturkosten in voller Höhe verbietet sich dann, wenn die Reparaturkosten höher als die objektive Wertminderung sind. (T7); Auch Beis wie T6 |
1 Ob 16/09y | OGH | 05.05.2009 |
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Aus Vertrag abgeleiteter Schadenersatzanspruch auf Ersatz von Mängelbehebungskosten. (T8) |
1 Ob 109/09z | OGH | 06.07.2009 |
Auch; nur T7; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T5 nur: Warum für § 933a ABGB anderes gelten soll, ist nicht ersichtlich. Wird - wie im vorliegenden Fall - der Mangel nicht behoben, so hat der Übernehmer nur Anspruch auf Ersatz der Wertminderung und des daraus resultierenden sonstigen Nichterfüllungsschadens. (T9) |
6 Ob 154/09d | OGH | 18.09.2009 |
Vgl; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Dies gilt auch für Fälle, in denen der Sachverhalt noch nach der Rechtslage vor dem Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz BGBl I 2001/48 zu beurteilen ist (1 Ob 16/09y). (T10)<br/>Bem: Hier: Fiktive Sanierungskosten. (T11) |
5 Ob 53/12y | OGH | 09.08.2012 |
Auch; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Nur wenn feststünde, dass die Reparatur nicht durchgeführt wird, findet ein Ersatz bloß in Höhe der Wertminderung statt. (T12) |
4 Ob 42/15b | OGH | 19.05.2015 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche aus der Verletzung der werkvertraglichen Warnpflicht. Anders als bei Beschädigung einer Sache oder Vorliegen eines Mangels kommt hier jedoch der Ersatz einer objektiven Wertminderung des konkreten Werks nicht in Betracht. (T13); Veröff: SZ 2015/46 |
1 Ob 105/19a | OGH | 29.08.2019 |
Beisatz: Wird Deckungskapital für eine noch nicht durchgeführte Reparatur zugesprochen, handelt es sich im Regelfall um einen zweckgebundenen Vorschuss, für den der Empfänger verrechnungspflichtig ist; einer ausdrücklichen Bezeichnung „als Vorschuss“ bedarf es nicht. (T14); Beisatz: Mit der Zahlung von Deckungskapital für die zukünftige Verbesserung eines Mangels (oder Behebung eines Mangelschadens) als Vorschuss wird gleichzeitig auch der unbedingt bestehende Anspruch auf Ersatz der objektiven Wertminderung (des Mangelschadens) abgedeckt. (T15); Beisatz: Unterbleibt die Behebung, tritt eine Bereicherung nur insoweit ein, als der Vorschuss die objektive Wertminderung übersteigt. (T16) |
Dokumentnummer
JJR_19820303_OGH0002_0010OB00814_8100000_002
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