OGH 4Ob562/79; 7Ob592/80 (RS0014506)

OGH4Ob562/79; 7Ob592/8021.11.2023

Rechtssatz

Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten regelmäßig nur kraft ausdrücklicher oder stillschweigender - Parteienvereinbarung. Dabei genügt es, wenn der Unternehmer vor dem Abschluss des Vertrages erklärt, nur zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kontrahieren zu wollen, und sich der Geschäftspartner daraufhin mit ihm einlässt; andernfalls darf eine stillschweigende Unterwerfung des Kunden nur dann angenommen werden, wenn ihm deutlich erkennbar ist, dass der Unternehmer nur zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließen will, und er überdies wenigstens die Möglichkeit hat, vom Inhalt dieser Bedingungen Kenntnis zu nehmen. Bei Fehlen dieser Voraussetzungen kann der Erklärung des Kunden nicht der objektive Sinn eines Einverständnisses mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers beigelegt werden.

Normen

ABGB §863 H
ABGB §864a
HGB §346 B
AVB allg
KSchG §6 Abs3

4 Ob 562/79OGH17.06.1980

Veröff: HS X/XI/26

7 Ob 592/80OGH09.10.1980

nur: Eine stillschweigende Unterwerfung des Kunden darf nur dann angenommen werden, wenn ihm deutlich erkennbar ist, dass der Unternehmer nur zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließen will. (T1)

7 Ob 48/80OGH19.02.1981

nur: Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten regelmäßig nur kraft ausdrücklicher oder stillschweigender - Parteienvereinbarung. (T2) Veröff: VersR 1982,864

7 Ob 52/81OGH05.11.1981

nur T1

1 Ob 752/81OGH17.03.1982

Beisatz: Bei einem Unternehmen höchstens mittlerer Größe, das eine Gemeinschaftsantennenanlage errichtete, ohne die Kunden vom Bestehen von AGB zu unterrichten, ist für die Verpflichtung zur Bezahlung einer laufenden Wartungsgebühr nicht anzunehmen, dass dieses Unternehmen nur zu AGB abschließt. (T3)

1 Ob 656/82OGH07.07.1982

Auch; Veröff: SZ 55/106

1 Ob 674/82OGH01.09.1982
1 Ob 691/86OGH28.01.1987
7 Ob 60/86OGH29.01.1987

nur T2; nur T1; Beisatz: Allgemeine Einbruchsdiebstahlversicherungs-Bedingungen. (T4) <br/>Veröff: VersR 1988,530

7 Ob 535/87OGH30.04.1987

nur: Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten regelmäßig nur kraft ausdrücklicher oder stillschweigender Parteienvereinbarung. Dabei genügt es, wenn der Unternehmer vor dem Abschluss des Vertrages erklärt, nur zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kontrahieren zu wollen, und sich der Geschäftspartner daraufhin mit ihm einlässt und er überdies wenigstens die Möglichkeit hat, vom Inhalt dieser Bedingungen Kenntnis zu nehmen. (T5)<br/>Veröff: SZ 60/75 = RdW 1987,323 = ÖBA 1987,755

7 Ob 586/89OGH20.07.1989

Ähnlich; nur T2; Beisatz: Für Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt nicht der Grundsatz "iura novit curia". Bestimmungen Allgemeiner Geschäftsbedingungen sind daher nur insoweit zu berücksichtigen, als sich die Parteien darauf berufen habe. (T6)<br/>Veröff: ÖBA 1990,466 (Jabornegg)

7 Ob 17/90OGH05.04.1990

nur T2; Veröff: SZ 63/54 = VersRdSch 1990,350

1 Ob 533/94OGH11.03.1994

Auch

7 Ob 2407/96pOGH15.01.1997

nur T1; nur T2

1 Ob 278/98hOGH22.10.1999

Auch; nur T2; Beisatz: Bei Beurteilung der Frage, ob AGB schlüssig zum Vertragsinhalt werden, ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T7)

1 Ob 145/99aOGH22.10.1999

Auch; nur T2; Beisatz: Ob vom Vertragspartner der Hinweis auf die AGB ausdrücklich zur Kenntnis genommen wurde oder diese ihm vor Vertragsabschluss ausgehändigt wurden, ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr nur, dass der Vertragspartner die Möglichkeit hatte, von deren Inhalt Kenntnis zu erlangen. (T8)

2 Ob 142/00xOGH26.05.2000

nur T5; Beis wie T7

1 Ob 1/00dOGH24.10.2000

Auch; Beisatz: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bedürfen, soweit keine besondere gesetzliche Regelung ihrer Geltung durch Gesetz oder Verordnung besteht, zu ihrer Geltung der Einbeziehung in den Vertrag und sind nur anzuwenden, wenn sie durch einen entsprechenden Hinweis im Vertragstext oder zumindest stillschweigend zum Vertragsinhalt gemacht wurden. Ob der Hinweis auf die AGB vom Vertragspartner ausdrücklich zur Kenntnis genommen wurde oder diese ihm vor Vertragsabschluss ausgehändigt wurden, ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist nur, dass der Vertragspartner die Möglichkeit hatte, von deren Inhalt Kenntnis zu erlangen. (T9)<br/>Veröff: SZ 73/158

7 Ob 265/00xOGH23.01.2001

Vgl auch; Beis wie T9

7 Ob 69/01zOGH27.04.2001

Auch; nur T2; Veröff: SZ 74/83

6 Ob 16/01yOGH13.09.2001

nur T5

6 Ob 73/01fOGH13.09.2001

nur T1; nur T2; Beis wie T7; Beisatz: Soweit keine besondere gesetzliche Regelung ihrer Geltung durch Gesetz oder Verordnung besteht (vergleiche die Beispiele bei Apathy in Schwimann2 § 864a ABGB Rz 1). (T10)<br/>Beisatz: AGB können auch dadurch schlüssig zum Vertragsinhalt werden, dass die Vertragsteile im Rahmen ihrer schon länger dauernden Geschäftsbeziehung in ihren Geschäftspapieren auf die Geltung der AGB hinweisen und dieser Hinweis unbeanstandet blieb (SZ 69/265; RdW 1997, 391; 1 Ob 278/98h ua). (T11)

9 Ob 212/02wOGH18.09.2002

Auch; nur T2; Beis wie T8; Beisatz: Die Frage des Erfordernisses beziehungsweise des Umfanges einer Aufklärung (über die Geltung von AGB) ist regelmäßig eine solche des Einzelfalles. (T12)

6 Ob 55/02kOGH07.11.2002

Auch

7 Ob 31/03iOGH19.03.2003

Auch; nur T5; Beisatz: Dafür wird jedoch gefordert, dass zumindest ein Hinweis auf die speziellen AVB in den Vertragsunterlagen deutlich aufscheint, und der Kunde die Möglichkeit hat, die AVB zu erhalten beziehungsweise deren Inhalt zu erfahren. Die Anführung der Bezeichnung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen auf dem vom Kunden unterzeichneten Antragsformular reicht unter diesen Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung aus, ohne dass es auf die Aushändigung der AVB an den Versicherungsnehmer ankäme (neue Rechtslage seit der VersVG-Novelle 1994). (T13)

2 Ob 43/03tOGH27.03.2003

Vgl auch; nur T5; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T12

2 Ob 86/03sOGH08.05.2003

Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Wenn die (später) auf AGB hinweisenden Urkunden das (ursprüngliche) Anbot und den bereits geschlossenen Vertrag abändernde Bedingungen enthalten beziehungsweise einer der Vertragsteile erst nach Abschluss des Vertrages die Anwendung seiner Geschäftsbedingungen verlangt, ist dies grundsätzlich - auch zwischen Kaufleuten - wirkungslos. (T14)

7 Ob 315/03dOGH21.04.2004

Auch; Beisatz: Die tatsächliche volle Kenntnis des Inhaltes durch den Partner des Verwenders von AGB ist aber nicht Geltungsvoraussetzung. Auch ohne jeglichen Hinweis auf AGB gelten diese, wenn der Partner vom Verwendungswillen des Ausstellers wusste und mit Selbstverständlichkeit von ihrer Geltung ausging. Dies ist (praktisch nur) bei branchengleichen oder wenigstens ständig zusammenarbeitenden oder in einer einschlägigen Branche tätigen Kaufleuten anzunehmen. (T15)

1 Ob 30/04zOGH16.04.2004

Auch; Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Ausführlich zu Einbeziehung von AGB - Sprachenproblem. (T16)<br/>Veröff: SZ 2004/53

7 Ob 1/05fOGH26.01.2005

Vgl auch; Beis ähnlich wie T13

7 Ob 175/05vOGH31.08.2005

Vgl auch

7 Ob 93/06mOGH10.05.2006

Auch; Beis wie T9

7 Ob 231/06fOGH23.10.2006

Auch; nur T5; Beis wie T13; Beisatz: Eine Differenzierung zwischen Allgemeinen und „Besonderen Versicherungsbedingungen" ist nicht vorzunehmen, sofern auch die „Besonderen Bedingungen" in Klauseln formularmäßig festgehalten sind und der Versicherungsnehmer daher die Möglichkeit hat, sich das betreffende Formular und damit Kenntnis vom Inhalt auch dieser Klauseln zu verschaffen. (T17)

7 Ob 221/06kOGH29.11.2006

Auch; Beis wie T13; Veröff: SZ 2006/176

6 Ob 2/07yOGH28.03.2007

Auch; Beis ähnlich wie T8

9 Ob 65/07kOGH28.11.2007

Vgl auch

4 Ob 59/08tOGH20.05.2008

Auch; Beis wie T11; Beisatz: Durch die widerspruchslose Entgegennahme von Urkunden des Unternehmers, die allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen enthalten, kann es zu einer stillschweigenden Vereinbarung über die Geltung dieser Bedingungen kommen, wenn es sich weder um versteckte noch außerhalb des Üblichen liegende Vertragsbedingungen handelt. Auf die Vereinbarungen über die Hauptleistungspflicht sind diese Überlegungen gewöhnlich nicht übertragbar. (T18)

8 Ob 93/08xOGH14.10.2008

Vgl auch

2 Ob 159/08hOGH22.01.2009

Auch; Beis wie T9; Beis wie T10

2 Ob 1/09zOGH22.04.2010

Auch; nur T2; Beis wie T9 nur: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bedürfen, soweit keine besondere gesetzliche Regelung ihrer Geltung durch Gesetz oder Verordnung besteht, zu ihrer Geltung der Einbeziehung in den Vertrag und sind nur anzuwenden, wenn sie durch einen entsprechenden Hinweis im Vertragstext oder zumindest stillschweigend zum Vertragsinhalt gemacht wurden. (T19)<br/>Beisatz: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gestalten das Vertragsverhältnis, setzen somit dessen gültiges Entstehen voraus. (T20)<br/>Veröff: SZ 2010/41

7 Ob 145/10iOGH19.01.2011

Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T18; Veröff: SZ 2011/4

1 Ob 48/12hOGH13.12.2012

Vgl auch; nur T5; Veröff: SZ 2012/136

6 Ob 167/12wOGH27.02.2013

Vgl; Beis ähnlich wie T8

7 Ob 45/13pOGH17.04.2013

Auch; Beisatz: Dem Stillschweigen kann somit unter besonderen Umständen die Bedeutung einer Zustimmung beigemessen werden, wenn der Vertragspartner nach Treu und Glauben, nach der Verkehrssitte oder dem Gesetz hätte reden müssen und daher sein Schweigen keine andere Bedeutung als die einer Genehmigung zulässt. Namentlich gilt dies zufolge § 346 UGB unter Unternehmern und im Besonderen dann, wenn bei „beiderseitigen Handelsgeschäften“ Klauseln Handelsübliches, ja geradezu Selbstverständliches enthalten. (T21)<br/>Veröff: SZ 2013/37

1 Ob 161/13bOGH19.09.2013

Auch; Beis wie T8; Beis wie T9

3 Ob 206/13kOGH22.01.2014

Auch; nur T5; Beis wie T11; Beisatz: Hier Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder (AAB). (T22)

2 Ob 103/15hOGH25.05.2016

Vgl auch; Beis wie T6

1 Ob 243/16sOGH10.02.2017

Vgl auch; nur T1; Beis wie T9

7 Ob 40/18kOGH21.03.2018

Auch; Beis wie T19; Beis wie T14; Beis wie T7

3 Ob 243/18hOGH20.03.2019

Beis wie T21; Beisatz: Hier: Hinweis auf AGB nur ein einem einzigen früheren Lieferschein. (T23)

7 Ob 25/19fOGH26.06.2019

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Abschluss über einen Makler. (T24)

4 Ob 23/21tOGH20.04.2021

nur T5; Beis ähnlich wie T11

7 Ob 88/21yOGH26.05.2021

nur T1

5 Ob 131/22hOGH06.03.2023

Beisatz wie T14

1 Ob 214/22kOGH20.09.2023

Beisatz wie T21<br/>Beisatz: Hier: Haftungsausschluss für Folge- und Vermögensschäden sowie für vertragsuntypische (Folge-)Schäden selbst bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten nicht üblich. (T25)

1 Ob 162/23iOGH23.10.2023

Beisatz wie T7<br/>Beisatz: Hier: Konkludente Vereinbarung der AGB trotz dauernder Geschäftsbeziehung und zumindest teilweiser vorgehender Hinweise auf die AGB im Einzelfall verneint. Schon AGB-Hinweis in den drei festgestellten schriftlichen Angeboten lies Raum für abweichende Vereinbarungen. Zudem war nicht erwiesen, dass die AGB im Rahmen der Geschäftsbeziehung immer konkludent mitvereinbart worden wären. (T26)

4 Ob 222/22hOGH21.11.2023

vgl; nur T9: Klausel, die Geltung von ABB für alle Verträge vorsieht, ohne Einschränkung auf Fälle, bei denen der Verbraucher spätestens bei Vertragsabschluss auf die Geltung der ABB hingewiesen wurde, ist intransparent. (T27)

Dokumentnummer

JJR_19800617_OGH0002_0040OB00562_7900000_001