OGH 6Ob55/02k

OGH6Ob55/02k7.11.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois M*****, vertreten durch Dr. Johann Bruckner, Rechtsanwalt in Schärding, gegen die beklagte Partei Trabrennverein zu *****, vertreten durch Dr. Gottfried Forsthuber, Rechtsanwalt in Baden, wegen 4.915,30 EUR (67.636,- - S), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 9. November 2001, GZ 17 R 98/01k-20, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 22. Dezember 2001, GZ 8 C 1863/99v-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Gerichtes erster Instanz wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit insgesamt 1.779,06 EUR (darin enthalten 152,65 EUR Umsatzsteuer und 530 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Rennpferde des Klägers nehmen regelmäßig an Rennen des beklagten Vereins teil. Die Rennen werden von Gerhard M***** bestritten, der auch Nennungen abgibt. Bei Rennen mit höheren Preisgeldern spricht er sich vorher mit dem Kläger ab. In den Ausschreibungen wird darauf hingewiesen, dass die Rennen nach dem "Österreichischen Trabrenn-Reglement" und nach den "Allgemeinen Bestimmungen für die Trabfahren zu B*****" abgehalten werden und die "Trainer, Besitzer und deren Bevollmächtigte" sich diesen Bestimmungen unterwerfen. Die AGB des Beklagten liegen im Rennsekretariat auf und sind in einem Schaukasten im Stallgelände gut sichtbar ausgehängt.

Die Punkte 5. und 6. des mit "I. Allgemeines" überschriebenen Abschnitt lauten:

"5. Für die auf das Rennplatzgelände und in die Rennbahnstallungen eingebrachten Pferde und Sachen tragen die Besitzer und Trainer allein die Verantwortung und Gefahr. Irgendwelche Schadensersatzansprüche gegen den Trabrenn-Verein zu B***** wegen Beschädigung der Tiere und dergleichen innerhalb des Rennplatzgeländes und der Stallungen sind ausgeschlossen.

6. Besitzer oder Trainer haften dagegen für alle Schäden, die durch sie oder durch die von ihnen beschäftigten Personen verursacht werden. Ebenso haften die Besitzer der auf das Rennplatzgelände eingebrachten Pferde für alle Schäden, die durch ihre Pferde verursacht werden."

Am 19. 7. 1998 nahm Gerhard M***** mit einem Rennpferd des Klägers an einem Qualifikationsrennen teil. Er wurde hiebei vom auf der Innenbahn fahrenden Rennleitungsauto begleitet. Während des Rennens schlug das Pferd plötzlich ohne erkennbaren Grund aus, warf Gerhard M***** vom Sulky, gelangte auf die Innenbahn und kollidierte dort mit dem Rennleitungsauto. Das Pferd war zuvor nicht aggressiv gewesen und hatte nie einen Schaden verursacht.

Der Kläger hatte beim Beklagten Preisgelder ausständig, von denen der Beklagte die Kosten der Autoreparatur von 67.636 S abzog.

Diesen Betrag begehrte der Kläger mit der Behauptung, der Beklagte habe gemäß § 1311 ABGB für den Schaden selbst aufzukommen. Die AGB des Beklagten seien dem Kläger nicht zur Kenntnis gebracht worden, sodass sie nicht Vertragsinhalt geworden seien. Die Vereinbarung einer verschuldensunabhängigen Haftung sei ungewöhnlich und im Sinn des § 864a ABGB sowie gemäß § 6 KSchG nichtig. Im Übrigen sei die Bestimmung mangels eines konkreten Hinweises auf eine verschuldensunabhängige Haftung undeutlich und daher zum Nachteil des Beklagten auszulegen. Der Kläger habe keinen Sorgfaltsverstoß zu verantworten.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er verwies auf die Punkte I./5. und I./6. der AGB. Er habe auf die AGB ausreichend hingewiesen. Der Kläger habe sich hievon ohne weiteres Kenntnis verschaffen können. Der Kläger hafte zudem nach § 1320 ABGB. Die Bestimmungen des KSchG seien nicht anwendbar, weil der Kläger kein Konsument sei und kein Rechtsgeschäft vorliege.

Das Erstgericht sprach aus, dass die Klageforderung zu Recht und die "Kompensandoforderung" ebenfalls zu Recht bestehe, weshalb es das Klagebegehren abwies. Gerhard M***** habe den Rennvertrag als Vertreter des Klägers geschlossen. Damit seien auch die AGB des Beklagten, auf die hingewiesen worden sei und deren Kenntnis sich Gerhard M***** leicht hätte verschaffen können, Vertragsinhalt geworden. Punkt I./6. der AGB enthielte eine klare Regelung im Sinne einer Erfolgshaftung, sodass weder § 915 ABGB noch § 6 Abs 3 KSchG zur Anwendung komme. Die Bestimmung verstoße auch nicht gegen § 864a ABGB, weil sie nicht im Vertragstext versteckt sei, sondern gleich zu Beginn der Bestimmungen übersichtlich angeführt werde. Auf eine Nichtigkeit nach § 879 Abs 3 ABGB sei mangels Vorbringens der Parteien nicht einzugehen. Ein dem Kläger gemäß § 1320 ABGB anzulastender Sorgfaltsverstoß liege nicht vor.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im Sinn einer Klagestattgebung ab, weil die "eingewendete Gegenforderung" nicht zu Recht bestehe. Es billigte die Ansicht des Erstgerichtes, dass der Kläger nicht nach § 1320 ABGB hafte, dass die AGB des Beklagten auch ihm gegenüber Geltung hätten und dass auch ihre Unwirksamkeit im Sinn des § 864a ABGB zu verneinen sei. Es bejahte aber deren Nichtigkeit nach § 879 Abs 3 ABGB, die entgegen der Ansicht des Erstgerichtes aufzugreifen sei, weil der Kläger durch sein Sachvorbringen, dass ihn die verschuldensunabhängige Haftung grob benachteiligen würde, diesen Nichtigkeitsgrund zumindest schlüssig geltend gemacht habe. Die Bestimmung des Punkts I. 6. der AGB würde den Kläger gröblich benachteiligen, weil sie trotz der ohnehin strengen Tierhalterhaftung des § 1320 ABGB eine Erfolgshaftung des Klägers begründe, während sich der Beklagte von jedweder Haftung befreit habe. Eine Verschärfung der gesetzlichen Haftung von Teilnehmern an einem Rennen wie dem vorliegenden sei nicht akzeptabel. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof die Frage, ob derartige Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedinungen gegenüber der ohnehin strengen Tierhalterhaftung des § 1320 ABGB sachlich gerechtfertigt sein könnten, noch nicht entschieden habe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig. Sie ist auch berechtigt.

Vorweg ist zu den Ausführungen der Revision, die die Rechtzeitigkeit der Berufung des Klägers in Zweifel zieht, festzuhalten, dass das Urteil des Erstgerichtes dem Kläger am 29. 12. 2000 zugestellt und dessen Berufung am 30. 1. 2001 und nicht, wie in der Revision behauptet wird, am 6. 2. 2001 zur Post gegeben wurde. Die Berufung langte am 31. 1. 2001 beim Erstgericht ein. Lediglich die zunächst fehlende Gleichschrift der Berufung, deren Zustellung an den Beklagten am 9. 2. 2001 verfügt wurde, wurde erst später im Zuge des Verbesserungsverfahrens nachgereicht. Eine Nichtigkeit des angefochtenen Urteils liegt daher nicht vor.

Nicht mehr strittig ist die von beiden Instanzen bejahte Geltung der AGB zwischen den Streitteilen kraft stillschweigender Parteienvereinbarung, bei der es genügt, wenn dem Kunden deutlich erkennbar ist, dass der Unternehmer nur zu seinen AGB abschließen will und er überdies die Möglichkeit hat, vom Inhalt dieser AGB Kenntnis zu erlangen (RIS-Justiz RS0014506).

Dem Berufungsgericht ist zunächst dahin beizupflichten, dass die Unklarheitenregeln des § 915 ABGB (Auslegung unklarer AGB im Zweifel zu Lasten des sie aufstellenden Unternehmers) und des § 6 Abs 3 KSchG (Unwirksamkeit unklarer oder unverständlicher AGB) hier (schon) deshalb nicht zum Tragen kommen, weil der objektive Aussagewert der strittigen Bestimmung nicht unklar ist: In Punkt I. 6. wird unmissverständlich die Haftung der Pferdebesitzer für alle Schäden, "die durch ihre Pferde verursacht werden" normiert. Dafür, dass die Haftung der Pferdehalter auf eine verschuldensabhängige Verantwortlichkeit für die einen Schaden verursachende Verhaltensweise des Tieres eingeschränkt werden sollte, besteht kein Anlass. Im Gegenteil: In den vorangehenden Haftungsregelungen der AGB wird jedenfalls unmissverständlich die alleinige "Verantwortung und Gefahrtragung" für die Pferde den "Besitzern und Trainern" auferlegt (Punkt I. 5.) und ausgeführt, dass die Benützung der Stallungen und sämtlicher Anlagen "auf ausschließliche Gefahr der Pferdebesitzer" erfolgt (Punkt I. 4.) und dass jegliche Schadenshaftung der Beklagten ausgeschlossen ist (Punkt I. 4. letzter Satz und Punkt I. 5. letzter Satz). Damit kann unter Berücksichtigung aller Umstände auch beim Erklärungsempfänger kein Zweifel bestehen, dass er für einen Schaden bei nachgewiesener Verursachung durch ein Verhalten seines Pferdes haftet, ohne dass es darauf ankommt, ob er eine Sorgfaltsverletzung im Sinn des § 1320 ABGB zu verantworten hat.

Zutreffend hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, dass zwar die Nichtigkeit einer Nebenbestimmung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB nur auf Einwendung wahrzunehmen ist (RIS-Justiz RS0016450). Die Anfechtung wegen Nichtigkeit (Sittenwidrigkeit) und die entsprechende Einwendung muss aber nicht durch formelle Berufung auf § 879 ABGB geschehen, sondern kann auch durch ein hiezu relevantes Vorbringen schlüssig erfolgen (RIS-Justiz RS0016447; SZ 69/127). Die Behauptung des Klägers, dass die Bestimmung des Punktes I. 6. nichtig sei, weil er durch eine ihm auferlegte verschuldensunabhängige Haftung enorm benachteiligt werde und dass gerade der Veranstalter wissen müsse, dass Gegenstände in der Nähe der Rennbahn von durchgehenden Pferden beschädigt werden könnten, hat das Berufungsgericht zu Recht als schlüssige Einrede (auch) der Sittenwidrigkeit der Bestimmung nach § 879 Abs 3 ABGB und nicht nur als Unwirksamkeitseinrede nach § 864a ABGB gewertet.

Gemäß § 879 Abs 3 ABGB sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene, Nebenleistungen betreffende Bestimmungen nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligen. Diese durch das KSchG eingeführte Bestimmung dient nach dem Willen des Gesetzgebers der Verhinderung unfairer Vertragsbestimmungen und soll den in der Regel schwächeren Vertragspartner gegen einen Missbrauch der Privatautonomie durch einen typischerweise überlegenen Vertragspartner schützen. Abweichungen vom dispositiven Recht können unter Umständen schon dann eine "gröbliche Benachteiligung" des Vertragspartners darstellen, wenn sie nicht sachlich gerechtfertigt sind. Eine gröbliche Benachteiligung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. Die Beurteilung, ob die Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm dispositiven Rechts sachlich gerechtfertigt ist, erfordert damit eine umfassende, die Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Interessenabwägung (6 Ob 320/98x = SZ 72/38 mwN).

Im Sinne dieser Rechtsgrundsätze erachteten Lehre und Rechtsprechung den in den AGB enthaltenen Haftungsausschluss für künftige Schadenersatzforderungen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und für künftige Personenschäden auch insoweit, als sich der Haftungsausschluss auf leichte Fahrlässigkeit bezog, schon vor Inkrafttreten des § 6 Abs 1 Z 9 KSchG wegen gröblicher Benachteiligung des anderen Teiles für unwirksam (6 Ob 160/00y = JBl 2001, 590 mwN). Die Frage der Nichtigkeit des in den AGB enthaltenen Haftungsausschlusses für durch eigenes Verschulden hervorgerufene Schäden ist hier aber nicht zu prüfen. Es geht weder um einen Schaden noch um ein zu berücksichtigendes Mitverschulden des Klägers am Unfall. Der Beklagte hat vielmehr als Halter des beschädigten Kraftfahrzeuges auch den Beweis des für ihn unabwendbaren Ereignisses (§ 9 EKHG) erbracht. Entscheidend ist daher allein die in den AGB des Beklagten vorgesehene Haftungserweiterung zu Lasten des Pferdehalters, und zwar - soweit hier relevant - für einen Sachschaden des Beklagten, der ohne dessen eigene Mitverantwortlichkeit entstanden ist.

Die Vereinbarung der Haftungserweiterung des Verbrauchers ist weder im Sittenwidrigkeitskatalog des § 6 Abs 1 KSchG noch in § 6 Abs 2 KSchG angeführt. Hiezu enthält das KSchG keine Sonderregelung. Da die strittige Bestimmung, wie bereits ausgeführt wurde, auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG verstößt, ist die Frage der Anwendbarkeit des KSchG auf den zwischen den Streitteilen geschlossenen Vertrag über die Inanspruchnahme der Einrichtungen des Beklagten und dessen Organisation von Trabrennen nicht ausschlaggebend. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Kläger, der sich an Pferderennen offenbar schon seit längerer Zeit (es hat sich Preisgeld angesammelt) professionell und gewinnorientiert beteiligt, dem Beklagten gegenüber als Verbraucher im Sinn des § 1 KSchG zu qualifizieren ist.

Die vertragliche Erweiterung von Haftpflichten wird von der Rechtsprechung nicht generell als sittenwidrig angesehen (vgl Krejci in Rummel ABGB I3 § 879 ABGB Rz 120 mwN). Die Privatautonomie gestattet den Vertragspartnern, in den durch § 879 ABGB gezogenen Grenzen die im Gesetz geregelten Haftungsbestimmungen vertraglich zu erweitern oder einzuschränken (SZ 72/38). Es ist daher auch hier eine umfassende, die Umstände des vorliegenden Falles berücksichtigende Interessenabwägung vorzunehmen. Diese führt im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes zur Verneinung der Sittenwidrigkeit der strittigen Bestimmung:

Punkt I. 6. der AGB weicht zwar, da für alle Fälle eine vom Verschulden unabhängige Tierhalterhaftung vorgesehen wird, von der gesetzlichen Haftpflichtbestimmung des § 1320 ABGB ab, weil darin eine (volle) Gefährdungshaftung nach insoweit einhelliger Meinung nicht festgelegt wird (6 Ob 264/98m). Zu berücksichtigen ist aber, dass § 1320 ABGB nicht nur die Beweislast für die erforderliche Verwahrung, die Beaufsichtigung und Tüchtigkeit der mit der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres betrauten Personen dem Halter aufbürdet, sondern weiters die besondere Tiergefahr vor allem dadurch berücksichtigt, dass nicht auf das subjektive Verschuldens des Halters, sondern auf die objektiv gebotene Sorgfalt abgestellt wird (2 Ob 180/98d = ZVR 1999/107 [373]; 2 Ob 46/01f). Bei einem Rennpferd ist grundsätzlich zu unterstellen, dass es sich um ein sensibles Tier handelt, das auch unberechenbare und vom Menschen nicht beherrschbare Reaktionen setzen kann. Wird ein Rennpferd, das auf Grund seiner potentiellen Gefährlichkeit mit einem Haustier oder Nutztier nicht vergleichbar ist, auch noch zu Höchstleistungen angetrieben, führt dies zu einer nicht unbeträchtlichen Gefahrenlage, die vom Pferdehalter bewusst in Kauf genommen wird. Die Abhaltung eines Pferderennens führt in jenen Grenzbereich, der die Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt bereits in Frage stellt. Ein Rennpferd, insbesondere im Renneinsatz, ist - ungeachtet des § 285a ABGB - auf Grund seiner potentiellen Gefährlichkeit durchaus mit "gefährlichen Sachen", für die besondere gesetzliche Bestimmungen eine Gefährdungshaftung vorsehen (insbesondere das EKHG), vergleichbar.

Die Anlagen und Sachen des Beklagten, die sich in näherer Umgebung der Rennpferde und im Besonderen der Rennbahn befinden, sind einem hohen Beschädigungsrisiko ausgesetzt, das sich auf den Beklagten existenzbedrohend auswirken kann. Das mit der strittigen Regelung verfolgte Interesse des Beklagten, sich gegen die Beschädigung seiner Anlagen und Einrichtungen, die er für die Abhaltung von Pferderennen zur Verfügung stellt, finanziell abzusichern, ist daher durchaus anerkennenswert. Die strittige Regelung ist daher zumindest insofern sachlich gerechtfertigt, als sie sich auf die Haftung für durch Rennpferde während eines Rennens verursachte Schäden bezieht und keine Mithaftung des Beklagten selbst auf Grund gesetzlicher Bestimmungen in Betracht kommt. Nur dieser konkrete Sachverhalt ist hier zu beurteilen.

Einen Verstoß gegen § 864a ABGB haben beide Vorinstanzen zu Recht verneint. Objektiv ungewöhnlich im Sinn dieser Bestimmung ist nur eine Klausel, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, mit der er also nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte. Der Klausel muss also ein Überraschungseffekt innewohnen (RIS-Justiz RS0014646). Dies ist hier nicht der Fall, weil für einen Halter von Rennpferden - wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat - naheliegend sein muss, dass der Organisator von Trabrennen bestrebt ist, sein Risiko gering zu halten und daher in seinem Vertragswerk Haftungsregelungen zu Lasten der Tierhalter vorsieht. Auch die Stellung der strittigen Bestimmung im Gesamtgefüge des Textes der AGB, auf die die Rechtsprechung bei der Frage der Wirksamkeit einer bestimmten Klausel ebenfalls abstellt (RIS-Justiz RS0014659), gibt hier keinen Anlass zur Annahme, dass Rennteilnehmer die Haftungserweiterung leicht überlesen könnten. Mit der Haftungsfrage befassen sich vielmehr drei der insgesamt sechs Punkte des gleich zu Beginn des Textes abgedruckten Punkt I. Der hier im Besonderen zum Tragen kommende Punkt I.6. fügt sich vom Textaufbau sowie seinem Inhalt nach logisch in die sonstigen Haftungsregelungen des Punktes I. ein. Von einer im Text an unvermuteter Stelle versteckten Bestimmung kann daher keine Rede sein.

Da somit die Haftungserweiterung zu Lasten des Klägers zumindest unter den hier vorliegenden Prämissen wirksam vereinbart wurde, war das die Klage infolge zulässiger Kompensation abweisende Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Stichworte