vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 346 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Gebräuche im Geschäftsverkehr

§ 346.

Unter Unternehmern ist in Hinblick auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte