Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Die Klägerin fertigte Teile für die Konstruktion eines Wintergartens. Sie übergab am 2. 4. 1992 der Beklagten IPE-Träger mit angehefteten JANSEN-Profilen und erteilte den Auftrag, diese feuerzuverzinken. Bei Erteilung des Auftrags wies die Klägerin die Beklagte nicht auf die spätere Verwendung der Stahlteile hin. Sie übernahm die verzinkten Teile, ohne Mängel zu rügen.
Die Parteien stehen miteinander seit dem Jahr 1987 in Geschäftsbeziehung. Die Beklagte verwendete dabei stets Rechnungs- und Lieferscheinformulare, auf deren Rückseite ihre Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abgedruckt waren. Eingangs dieser AGB wird darauf verwiesen, daß für die Ausführung von Lohnverzinkungsaufträgen die Bestimmungen der Ö-NORM E 4015 gelten. Punkt 6 der AGB lautet:
„Für einen eventuell auftretenden Verzug der Ware wird keine Haftung übernommen. Ausrichtarbeiten werden grundsätzlich nicht durchgeführt. Wir empfehlen für verzinkungsgerechte Konstruktion die Richtlinien unserer allgemeinen 'Technischen Lieferbedingungen' zu beachten.“
Weiters sind folgende relevante Regelungen enthalten:
„10. Wir haften für Ö-NORMgemäße Ausführung der Feuerverzinkung. Allfällige Mängel sind unmittelbar bei Warenübernahme in unserem Werk zu reklamieren. Falls Zustellung feuerverzinkter Waren vereinbart ist, muß die Prüfung der Feuerverzinkung in unserem Werk vor Lieferung vorgenommen werden. Für transportbedingte Beschädigungen übernehmen wir keine Haftung. Später vorgebrachte Reklamationen werden nicht anerkannt.
11. Soweit bei der Abnahme Verzinkungsfehler festgestellt werden, die von uns zu verantworten sind, wird deren Behebung nach Ö-NORM vorgenommen.
12. Da wir auf Einbau und weitere Verwendung verzinkter Teile sowie auf spätere Umgebungsbedingungen keinen Einfluß nehmen können, ist eine über die Werksabnahme hinausgehende zeitlich begrenzte Haftung ausgeschlossen.“
Die in den AGB genannten vom Fachverband der Eisen- und Metallwarenindustrie Österreichs, Berufsgruppe Feuerverzinken, herausgegebenen „Technischen Lieferbedingungen für die Feuerverzinkung von Fertigteilen aus Stahl und sonstigen Eisenwerkstoffen“ liegen bei der Beklagten auf und werden auf Verlangen jederzeit herausgegeben. Diese Bedingungen verweisen in ihrem Punkt VII. („Genietete Konstruktionen“) darauf, daß zusammengenietete Teile sich grundsätzlich nicht gut für die Verzinkung eignen, weil beim Beizen Säure zwischen die Auflageflächen eindringt und deren Rückstände zur Rostbildung Anlaß geben können, enthalten jedoch in ihrem Punkt XIV. („Schweißnähte“) einen derartigen Hinweis auf die Gefahr der Rostbildung nicht. Dieser Punkt lautet:
„Schweißnähte müssen vollständig entschlackt sein und dürfen keine Poren oder Schlackeneinschlüsse aufweisen. Sie sollen als durchgehende und nicht als unterbrochene Nähte ausgeführt werden, da ansonsten unverzinkte Stellen auftreten können. Die Schweißschlacken müssen vollständig entfernt werden. Beim Punktschweißen sollen die Punkte möglichst dicht beieinander liegen. Rückstände von Elektro- und Co2 -Schweißungen müssen vom Kunden restlos beseitigt werden. Alle Schweißnähte müssen frei von Schlackeneinschlüssen sein. Siliconhaltige Schweißsprays dürfen nicht verwendet werden. Eine Überprüfung in der Zinkerei wird nicht vorgenommen.“
Unterhalb des Textes finden sich Abbildungen über die bei bestimmten Konstruktionsteilen erforderlichen Vorkehrungen, um die Verzinkung zu ermöglichen bzw günstig zu beeinflussen. Hiebei wird unter der Überschrift „Profile nicht flächig verschweißen“ die Fixierung eines Winkeleisens auf einer Unterlagsplatte dargestellt und als ungünstig bezeichnet, wenn ein Schenkel des Winkeleisens flächig auf die Unterlagsplatte aufgelegt und an der äußeren Knickstelle des Winkeleisens mit unterbrochener Schweißnaht befestigt wird.
Die Ö-NORM E 4015 trägt die Überschrift „Feuerverzinken von Bauteilen aus Stahl und sonstigen Eisenwerkstoffen“. Sie enthält vorerst allgemeine Bestimmungen wie etwa über die Beschaffenheit des Zinks, des Zinkbades, der Grundwerkstoffe und deren Oberfläche. Punkt 3.4. lautet:
„Konstruktion
Folgende Hauptpunkte sind vom Planer (Konstrukteur) und Hersteller der Einzelteile zu beachten:
3.4.1 Bei Festlegung der Abmessungen der zu verzinkenden Teile sind die Badgrößen des Verzinkungsbetriebes zu beachten. Es kann unter Umständen notwendig sind, sperrige Konstruktionen in mehreren Tauchvorgängen zu verzinken.
3.4.2 Bei der Konstruktion muß auf verzinkungsgerechte Ausführung Rücksicht genommen werden. Hinweise darüber enthält (Ö-NORM) DIN 55928 Teil 2.
Eigen- und Schweißspannungen im Einzelteil können während des Verzinkens zu Verformungen führen.
...
3.4.5 Genietete und undicht verschweißte Konstruktionen
Beim Beizen solcher Einzelteile dringt zwischen die Auflagenflächen Säure ein, die beim Verzinken nicht immer vollständig entfernbar ist. Dies kann in der Folge zu Rostbildungen und Rostrinnsalen Anlaß geben. Für Nietkonstruktionen dürfen nur Stahlnieten verwendet werden.“
Mit ihrer am 20. 6. 1997 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin, die Beklagte zur Zahlung eines Betrags von S 250.000 schuldig zu erkennen und festzustellen, daß die Beklagte der Klägerin für alle künftigen Schäden bei einem bestimmt bezeichneten Bauvorhaben hafte, die aus der Unterlassung der Warnung vor dem Fehlen einer Dichtschweißung der (feuerverzinkten) Teile resultieren; hilfsweise wurde die Feststellung der Haftung der Klägerin für sämtliche Schäden bei diesem Bauvorhaben, die aus der Unterlassung der Warnung vor dem Fehlen einer Dichtschweißung der (feuerverzinkten) Teile resultieren, begehrt. Die Klägerin brachte dazu vor, die von ihr zu einem Wintergarten zusammengebauten, von der Beklagten feuerverzinkten Teile hätten von innen her zu korrodieren begonnen. Nach den Ausführungen des im Beweissicherungsverfahren zugezogenen Sachverständigen sei diese Korrosion darauf zurückzuführen, daß entgegen Punkt 3.4.5 der Ö-NORM E 4015 keine Dichtschweißung gegen Säureeintritt erfolgt sei. Auf den Profilen seien Träger mit Schweißnähten lediglich angeheftet gewesen, sodaß sich (entgegen der Norm) zwischen den Bauteilen ein Spalt befunden habe. Die Säure des Arbeitsvorgangs habe daher zwischen Profil und Träger gelangen können. Zwar seien die feuerverzinkten Teile am 7. 4. 1992 von der Beklagten übergeben worden, doch habe die Klägerin den Schaden und insbesondere dessen Ursache erst im Zuge der Befundaufnahme im Beweissicherungsverfahren am 23. 6. 1994 feststellen können. Der Auftraggeber der Klägerin habe diese wegen des beschriebenen Mangels geklagt und behaupte eine Schadenshöhe von derzeit zumindest S 250.000. Es sei zu erwarten, daß jetzt noch nicht bekannte Mängel in Zukunft offenbar werden. Die Beklagte als qualifiziertes Fachunternehmen habe es verabsäumt, die Klägerin darauf hinzuweisen, daß ein bloßes Anheften der Träger an die Profile nicht der bezughabenden Ö-NORM entspreche, weshalb die Beklagte infolge schuldhafter Verletzung der ihr obliegenden Warnpflicht für sämtliche daraus resultierende Schäden hafte. Von dieser Haftung könne sich die Beklagte auch nicht mit dem Hinweis auf ihre Verkaufs- und Lieferbedingungen befreien. Sollte sich in dem abzuführenden Beweisverfahren ergeben, daß es mangels objektivierbarer Unterlagen derzeit nicht möglich sei, die der Klägerin zustehenden Ansprüche ziffernmäßig zu bestimmen, werde eventualiter lediglich die Feststellung der Haftung der Beklagten für das konkrete Schadensereignis begehrt.
Die Beklagte wendete dagegen ein, in der Praxis werde niemals erörtert, für welche Funktionen die in der Verzinkerei übergebenen Stahlteile letztlich dienen sollten. Vielmehr bestätige der Mitarbeiter der Beklagten lediglich die Übernahme der Teile und erhalte den mündlichen Auftrag zur Verzinkung. Der Beklagten sei daher nicht bekannt gewesen, daß die Teile für die Konstruktion eines Wintergartens benötigt würden. Die Beklagte habe die Ö-NORM-gegebenen Vorschriften für die Verzinkung eingehalten. Die Anordnung des Punktes 3.4.5. der Ö-NORM E 4015 richte sich ausschließlich an den Planer (Konstrukteur) oder Hersteller der Einzelteile, nicht jedoch an die Feuerverzinkerei. Eine Warnpflicht der Beklagten sei daher schon aus diesem Grund nicht gegeben. Darüber hinaus handle es sich bei der Klägerin um ein Fachunternehmen, das selbst genau wisse, in welcher Form feuerverzinkte Bauteile behandelt werden müssen. Selbst wenn die Beklagte gewußt und erkannt hätte, daß Dichtschweißungen erforderlich gewesen wären, hätte kein Anlaß bestanden, die Klägerin darauf hinzuweisen. Aufgrund der jahrelangen Zusammenarbeit seien der Klägerin die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Beklagten bestens bekannt gewesen. Darin werde ausdrücklich jegliche Haftung für nachträgliche Verwendung, Bearbeitung und Benutzung ausgeschlossen. Im Zuge der jahrelangen Zusammenarbeit zwischen den Parteien habe die Klägerin verbliebene Ritzen oder Fugen stets nach vorheriger Reinigung mit Silicon abgedichtet, sodaß die allenfalls zurückgebliebene Restsäure nicht habe austreten können. Die Klägerin habe sich bei der Errichtung des Wintergartens nicht auf ausreichende Fachkenntnisse stützen können und sei „überfordert“ gewesen. Es seien daher die Bauteile völlig unsachgemäß behandelt worden, sodaß es zu umfangreichen Rostbildungen, die mit der allenfalls ausgetretenen Säure des Abbeizvorgangs nicht im Zusammenhang gestanden seien, gekommen sei. Diese Rostbildungen müßten kurz nach Fertigstellung des Werks in Erscheinung getreten sein, weshalb gegen den Anspruch Verjährung eingewendet werde.
Das Erstgericht wies das Haupt- und das Eventualbegehren ab. Es führte aus, in Anbetracht der jahrelangen Geschäftsverbindung könne die unbeanstandete Annahme von Rechnungen und Lieferscheinen als stillschweigende Zustimmung zu den enthaltenen Bedingungen gewertet werden. Aus der Zugrundelegung immer derselben Vertragsbedingungen, die auf der Faktura bzw Auftragsbestätigung angeführt werden, könne bei dauernder Geschäftsverbindung unter Kaufleuten eine stillschweigende Einbeziehung dieser Bedingungen in die Verträge abgeleitet werden. Den Organen der Klägerin sei die im Geschäftsverkehr gepflogene Übung, Geschäftsbedingungen auf der Rückseite von Fakturen zu vermerken, bekannt. Angesichts der lang dauernden Geschäftsverbindung zwischen den Parteien sei ein ausdrücklicher Hinweis auf der Vorderseite der Geschäftspapiere nicht erforderlich gewesen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten seien daher Vertragsinhalt geworden. Der Haftungsausschluß gemäß Punkt 12. der AGB sei ebenso zulässig wie die Mängelrügevereinbarung im Punkt 10. Die Klägerin habe grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Beklagten nicht unter Beweis stellen können. Auch eine Warnpflichtverletzung liege nicht vor. Zwar wäre grundsätzlich bei Feuerverzinkung von Trägern mit bloß angehefteten Profilen auf möglicherweise auftretende Rostbildung hinzuweisen gewesen, doch enthalten die AGB der Beklagten Verweise auf die Ö-NORM E 4015 und die „Technischen Lieferbedingungen“. In beiden Dokumenten werde auf die Problematik des Feuerverzinkens von angeschweißten Teilen hingewiesen. Die Beklagte sei daher ihrer Warnpflicht nachgekommen, weil die Klägerin sich leicht von der Ö-NORM und den „Technischen Lieferbedingungen“ hätte Kenntnis verschaffen können.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands des Feststellungsbegehrens S 52.000 zwar nicht, der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt jedoch S 260.000 übersteige, die ordentliche Revision indes nicht zulässig sei. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichts führte das Berufungsgericht zur Rechtsrüge aus, angesichts der vorliegenden jahrelangen Geschäftsverbindung seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten durch stillschweigende Zustimmung als vereinbart anzusehen. Damit sei aber auch eine über die Werkabnahme hinausgehende, zeitlich begrenzte Haftung ausgeschlossen worden, was das Erstgericht zu Recht als zulässigen Gewährleistungsausschluß gewertet habe, der unter Kaufleuten keine Sittenwidrigkeit begründen könne. Auch wäre der Beklagten eine über den Inhalt der Ö-NORM E 4015, auf die in den AGB verwiesen werde, hinausgehende Warnpflicht unzumutbar.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
Gemäß dem aufgrund des § 500 Abs 3 ZPO für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands maßgeblichen § 55 Abs 1 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche, die in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, zusammenzurechnen. Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist bei Zusammentreffen von Leistungs- und Feststellungsklage der Gesamtstreitwert ausschlaggebend (Mayr in Rechberger, ZPO § 55 JN Rz 2 mwH). Die vom Berufungsgericht gesondert vorgenommene Bewertung des Feststellungsbegehrens entspricht daher nicht den gesetzlichen Vorschriften und ist unbeachtlich.
Allgemeine Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Geltung der Einbeziehung in den Vertrag und sind nur anzuwenden, wenn sie durch einen entsprechenden Hinweis im Vertragstext oder zumindest stillschweigend zum Vertragsinhalt gemacht wurden (SZ 63/54; ecolex 1994, 465; RdW 1997, 391 ua). Bei Beurteilung der Frage, ob AGB schlüssig zum Vertragsinhalt werden, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Lieferscheine sind ebenso wie Rechnungen oder Gegenscheine schon ihrer kaufmännischen Funktion nach nicht dazu bestimmt, Anbote eines Vertragspartners auf Abänderung eines bereits geschlossenen Vertrags aufzunehmen. Diesen Geschäftspapieren kommt daher auch unter Vollkaufleuten nicht ohneweiteres die Bedeutung eines Vertragsantrags zu. Verlangt ein Beteiligter erst nach Abschluß des Vertrags die Anwendung seiner Geschäftsbedingungen, so ist dies wirkungslos und bedarf keines Widerspruchs (SZ 55/106; SZ 55/134; ecolex 1994, 465; EvBl 1994/113 ua). Allerdings wurde auch wiederholt ausgesprochen, daß eine stillschweigende Unterwerfung unter die von der Gegenseite aufgestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann anzunehmen sei, wenn der Vertragspartner deutlich erkennen kann, daß der Unternehmer nur zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließen will (1 Ob 691/86; SZ 61/30) und daß die AGB auch dadurch schlüssig zum Vertragsinhalt werden könnten, daß die Vertragsteile im Rahmen ihrer schon länger dauernden Geschäftsbeziehung in ihren Geschäftspapieren auf die Geltung der AGB hinweisen und dieser Hinweis unbeanstandet blieb (SZ 69/265; ZfRV 1996, 194; RdW 1997, 391). Während die zuletzt zitierte Entscheidung Geschäftsbedingungen zum Gegenstand hatte, auf die auf der Vorderseite eines Auftragsformulars deutlich hingewiesen wurde, und die übrige zitierte Rechtsprechung jeweils auf nicht näher definierte Geschäftspapiere und Korrespondenzstücke abstellte, enthält die Entscheidung EvBl 1994/113 zur hier relevanten Problematik der auf Rechnungen oder Lieferscheinen angebrachten Geschäftsbedingungen lediglich den Hinweis, daß ohne Vorliegen besonderer Umstände, zB einer dauernden Geschäftsverbindung, auf Lieferscheinen enthaltene Vertragsanbote wirkungslos seien. Es muß hier nicht weiter untersucht werden, inwieweit im Falle der ohne weiteren Hinweis auf der Rückseite von Fakturen oder Lieferscheinen angebrachten Geschäftsbedingungen über die bloße Tatsache der langdauernden Geschäftsbeziehungen hinaus auch die positive Kenntnis des Empfängers von diesen Bedingungen, sowie daß sie zwischen den Parteien auch tatsächlich angewendet wurden, zu fordern ist, weil selbst dann, wenn man unterstellte, daß die AGB der Beklagten Vertragsinhalt geworden seien, allein darauf die Abweisung des Klagebegehrens nicht gestützt werden kann.
Gemäß Punkt 12. der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Beklagten ist eine über die Werksabnahme hinausgehende, zeitlich begrenzte Haftung ausgeschlossen. Es kann unerörtert bleiben, ob sich dieser Haftungsausschluß im Hinblick auf den Inhalt des einleitenden Halbsatzes nicht nur auf solche Schäden beschränkt, die durch äußere Einwirkungen auf die verzinkten Teile im Rahmen ihrer späteren Verwendung zurückzuführen sind, weil sich die Warnpflicht zumindest in dem hier zu beurteilenden Fall als vorvertragliche Pflicht darstellt (vgl JBl 1987, 662). Eine erst mit dem Abschluß des Werkvertrags allenfalls eintretende vertragliche Haftungsbeschränkung des Unternehmers kann sich daher nicht auf dessen Pflicht beziehen, den Besteller vor Abschluß des Vertrages über die mögliche Gefahr des Mißlingens des Werks aufzuklären (SZ 33/139; JBl 1978, 208).
Durch die widerspruchslose Entgegennahme von Urkunden des Unternehmers, die Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen enthalten, kann es nur dann zu einer stillschweigenden Vereinbarung über die Geltung dieser Bedingungen kommen, wenn es sich weder um versteckte noch außerhalb des Üblichen liegende Vertragsbedingungen handelt (HS 10.572 ua). Unternehmen, die nicht dem Massenbetrieb dienen, müssen ihre Geschäftsbedingungen möglichst vollständig in ihr Vertragsformular aufnehmen. Der bloße Hinweis auf nicht dem Wortlaut nach mitgeteilte „Usancen“ oder „Bedingungen“ genügt nicht (Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 58; SZ 38/171; JBl 1974, 624). Hiezu kommt, daß die „Technischen Lieferbedingungen für die Feuerverzinkung von Fertigteilen aus Stahl und sonstigen Eisenwerkstoffen“ den von der Beklagten gewünschten Hinweis gar nicht in dieser Deutlichkeit geben, wie sich aus dem Inhalt des eingangs wiedergegebenen Punktes XIV. ergibt. Aus der graphischen Darstellung im unteren Teil der Lieferbedingungen ist für den vorliegenden Fall insoweit nichts zu gewinnen, als es dabei, wie sich sowohl aus der Überschrift als auch der Darstellung ergibt, lediglich um die Verbindung zweier Metallflächen (hier Unterlagsplatte und Winkeleisen) geht. Auch Punkt 6. der AGB der Beklagten ist daher nicht geeignet, den Anspruch der Klägerin zu entkräften.
Zu klären bleibt somit, welche Bedeutung der Ö-NORM 4015, insbesondere deren Punkt 3.4.5 im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien zustandegekommenen Werkvertrag zukommt. Ö-NORMEN stellen zwar eine Zusammenfassung üblicher Sorgfaltsanforderungen an den Werkunternehmer dar (ecolex 1990, 543; 3 Ob 70/98k ua), sind aber bloß Richtlinien, die als Vertragsbestandteile gelten sollen (SZ 59/91; SZ 68/35; 3 Ob 70/98k; 1 Ob 359/98w). Mangels einer hier nicht behaupteten Anordnung durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber (§ 5 Normengesetz, BGBl 240/1971), gelten sie daher nur kraft Vereinbarung oder als Verkehrssitte (SZ 59/86; RdW 1997, 272; 3 Ob 70/98k; 1 Ob 359/98w ua). Der bloß unsubstantiierte Hinweis auf „die Bestimmungen der Ö-NORM E 4015“ in den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Beklagten könnte - unterstellt man, diese Bedingungen seien Vertragsbestandteil geworden - aus den bereits dargestellten Überlegungen keine die Warnpflicht der Beklagten einschränkende Wirkung entfalten (vgl 3 Ob 70/98k).
Die von den Vorinstanzen herangezogenen Gründe vermögen daher die Abweisung des Klagebegehrens nicht zu tragen. Es bedarf der weiteren beantragten Beweisaufnahmen. Allerdings ist zu beachten, daß sich die bereits genannte Ö-NORM offenkundig zwar überwiegend auf die von der Beklagten ausgeübte Tätigkeit des Feuerverzinkens bezieht, jedoch in ihrem Punkt 3.4. („Konstruktion“) ausdrücklich festlegt, die folgenden Hauptpunkte, zu denen auch der hier relevante 3.4.5 über undicht verschweißte Konstruktionen zählt, seien „vom Planer (Konstrukteur) und Hersteller der Einzelteile zu beachten“. Wie die Vorinstanzen bereits zutreffend dargestellt haben, besteht die Warnpflicht des Unternehmers grundsätzlich auch gegenüber einem sachkundigen oder sachverständig beratenen Besteller (SZ 58/7; SZ 63/20; 8 Ob 2357/96t). Wenngleich somit in der Regel der Unternehmer gemäß § 1168a ABGB als Sachverständiger anzusehen ist, der den Besteller zu beraten hat, schließt dies nicht aus, daß den sachkundigen Besteller, etwa wenn er die Untauglichkeit des beigestellten Werkstoffs erkennen konnte, ein Mitverschulden trifft (SZ 58/7; JBl 1992, 114; 7 Ob 628/93; 10 Ob 371/98a; 1 Ob 108/99k).
Für den Umfang einer allfälligen Haftung der Beklagten kommt es somit entscheidend darauf an, ob sich die bereits mehrfach genannte Ö-NORM E 4015 in ihrem Punkt 3.4 - ungeachtet einer vertraglichen Vereinbarung - als dem Stand der Technik entsprechende Fertigungsmethode auch an die Klägerin als Planer und Hersteller der zu verzinkenden Einzelteile richtete und ob ihr als Fachunternehmen für Alu- Stahl- und Bauschlosserei die dort wiedergegebenen Kenntnisse zugesonnen werden können. Ob in den beteiligten Verkehrskreisen bei Fachunternehmen wie der Klägerin derartige Kenntnisse vorausgesetzt werden können, ist eine Tatfrage, die vom Erstgericht im fortgesetzten Verfahren im Falle der Bejahung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen zu klären sein wird.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 2 ZPO.
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