OGH 7Ob2407/96p

OGH7Ob2407/96p15.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alberto P***** M***** & Filhos, ***** Portugal, vertreten durch Dr.H.Peter Draxler und Dr.Peter Stock, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei I***** A***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Josef Hofer, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 4,751.282,42 infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 11.September 1996, GZ 3 R 169/96k-28, womit das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 28.Mai 1996, GZ 8 Cg 186/94p-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 32.853,-- (darin S 5.475,58 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei - eine Gesellschaft mit Sitz in Portugal - beschäftigt sich mit der Produktion und dem Verkauf von Textilien. Unstrittig ist, daß zwischen den Streitteilen jedenfalls seit 1988 bis 1991 eine laufende Geschäftsbeziehung bestand, aufgrund der die klagende Partei für die beklagte Partei mit Sitz in W***** Textilien - zuletzt die Sommerkollektion 1991 mit Auslieferungsdatum Winter 1990/91 - produzierte und lieferte. Die den Aufträgen vorangegangenen Verhandlungen wurden teils unter Zwischenschaltung eines portugiesischen Vertreters, teils direkt in deutscher und englischer Sprache geführt. Die Auftragserteilung an die klagende Partei erfolgte seitens der beklagten Partei - deren allgemeinen Geschäftsgepflogenheiten entsprechend - stets in der Weise, daß Produzentenofferte eingeholt und nach deren Prüfung durch die beklagte Partei oder deren Agenten mittels der gleichen Formulare (Beilagen ./2 - ./5) schriftliche Aufträge auf Basis des österreichischen Schillings erteilt wurden. Die von der beklagten Partei an die klagende Partei versendeten Auftragsbestätigungen, welche auf ihrer Vorderseite einen Hinweis ("We submit to you this order in accordance with the conditions overleaf") auf die auf jedem Blatt umseitig auf Deutsch und Englisch abgedruckten "Einkaufsbedingungen" ("Conditions of Purchase"), welche unter Punkt 15 in englischer und deutscher Sprache sowohl eine Erfüllungsort- und Gerichtsstandsklausel als auch eine Rechtswahlklausel zugunsten österreichischen Rechts enthielten, wurden - wiederum entsprechend den allgemeinen Gepflogenheiten der beklagten Partei - stets dreifach ausgefertigt. Eine Ausfertigung wurde mit "Auftrag/Order", die zweite mit "Auftrag/Order Confirmation", die dritte mit "Auftrag/Order Kopie" bezeichnet. Der Lieferant erhielt den "Auftrag/Order" und die Bestätigung ("Auftrag/Order Confirmation") und retournierte letztere nach Gegenzeichnung an die beklagte Partei. Die Orderkopie ("Auftrag/Order Kopie") ging - gleichzeitig mit der Auftragserteilung an den Lieferanten - an die Importabteilung der beklagten Partei, welche die vom Lieferanten gegengezeichnete und retournierte Auftragsbestätigung prüfte und eventuelle Abweichungen (bspw betreffend - Liefertermine) mit dem Produktverantwortlichen der beklagten Partei besprach, der darüber entschied, ob diese akzeptiert wurden oder nicht.

Mit Schreiben vom Jänner 1991 lud die beklagte Partei Alberto P***** nach W***** ein, worauf es am 15.März 1991 ab 13.00 Uhr zu einem etwa 3-stündigen Treffen in Wels kam. Bei dem in englischer Sprache geführten Gespräch zwischen P***** und Ruy L***** einerseits sowie den Dienstnehmern L***** und K***** bzw teilweise Dr.S***** als Geschäftsführer der beklagten Partei andererseits, welches auf Betreiben der klagenden Partei - welche nicht wie üblich Musteraufträge der beklagten Partei durch den portugiesischen Vertreter E***** erhalten hatte - zustande kam, wurden anhand von Mustern anderer Produzenten Preis, Menge und Liefertermin der Standardkollektion bzw die weitere Zusammenarbeit besprochen. Eine schriftliche Auftragserteilung betreffend die besprochene Winterkollektion 1991/92 an die klagende Partei erfolgte jedoch nicht. Dies wurde der klagenden Partei bei einem etwa 14 Tage später erfolgten Zusammentreffenn zwischen P*****, E***** und K***** in Portugal mitgeteilt.

Über die Frage, welches Recht bzw welche Rechtsordnung zwischen den Parteien anzuwenden sei, wurde bei den Verhandlungen am 15.März 1991 zwischen den Parteien ebenso nicht gesprochen wie bei späteren Gesprächen zwischen den Streitparteien, da die Geschäftsbeziehung der Parteien bis 1990 frei von wesentlichen Differenzen war. Dementsprechend wurde kein eigener Vertrag über eine Rechtswahl oder eine Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen.

Zu einer Realisierung dieses am 15.3.1991 besprochenen Vorhabens ist es später jedoch aufgrund von unüberbrückbaren Meinungsdifferenzen nicht mehr gekommen. Seit Mitte 1991 sind die gegenseitigen Geschäftsbeziehungen endgültig aufgelöst.

Mit Beschluß vom 14.7.1992 hat das portugiesische "Tribunal judicial de Guimaraes", welches von der Klägerin in Ansehung der gegenständlichen Klagsansprüche angerufen worden war, seine Zuständigkeit mit Hinweis auf die zwischen den Streitteilen geltende Gerichtsstandsklausel verneint und die Beklagte "freigesprochen", zumal die Übereinkunft im laufenden Geschäftsverkehr eine "Grundlage guten Glaubens" dargestellt habe. Diese Entscheidung wurde - erneut ohne in der Sache selbst zu verhandeln - mit Beschluß des "Tribunal da relacao da Porto" vom 8.11.1993 und der Begründung, es liege keine portugiesische (inländische) Gerichtsbarkeit vor, bestätigt und erwuchs in Rechtskraft. Das portugiesische Berufungsgericht führte unter anderem aus, daß durch die zulässige und in jeder Hinsicht unbedenkliche Gerichtsstandsvereinbarung im Punkt 15 der Geschäftsbedingungen der beklagten Partei die internationale Zuständigkeit für die Anhörung sämtlicher Kontroversen, die bei Geschäftstätigkeiten zwischen den Streitteilen entstehen könnten, ausschließlich den österreichischen Gerichten zugewiesen sei.

Mit ihrer am 23.12.1994 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von S 4,751.282,42 sA. Aus Lieferungen der Klägerin hafte ein seit spätestens 1.9.1991 fälliger Saldo von S 711.532,42 aus. Beim Treffen im März 1991 habe die Beklagte einen verbindlichen Auftrag zur Lieferung von 100.000 Stück Bekleidungsartikel für die Winterkollektion 1991/92 erteilt. Völlig unerwartet habe die Beklagte Anfang April 1991 mitgeteilt, daß sie mit der Klägerin nicht mehr zusammenarbeiten wolle, und habe den Auftrag storniert. Der Klägerin sei daraus ein Schaden in der Höhe von insgesamt umgerechnet S 4,039.750,-- entstanden. Das Schadenersatzbegehren werde auf schuldhafte Vereitelung der Vertragsabwicklung, hilfsweise aber auch auf Haftung aus culpa in contrahendo gestützt.

In der Folge brachte die Klägerin noch ergänzend vor, daß ihr die Höhe der aus dem Vertragsbruch entstandenen Schäden teilweise erst im Mai 1991 bekannt geworden sei. Frühestens laufe aber die Verjährung ab 9.4.1991. Zumindest bis zum 7.6.1992 seien zwischen den Streitteilen Vergleichsgespräche geführt worden.

Im zweiten Rechtsgang wurde ausdrücklich bestritten, daß den erteilten Aufträgen die vereinbarten Einkaufsbedingungen der Beklagten zugrunde gelegen seien. Eine Gegenzeichnung sei nur in einzelnen Auftragskopien aus 1990 erfolgt und bringe nicht zum Ausdruck, daß sämtliche zwischen den Parteien geschlossenen Geschäfte ausschließlich nach österreichischem Recht zu beurteilen seien. Für den am 15.3.1991 geschlossenen Vertrag habe es keinen schriftlichen Auftrag gegeben. Die Beklagte habe aber danach die Klägerin mehrmals zur unverzüglichen Produktionsaufnahme für diesen Auftrag gedrängt. Eine bestimmte Rechtswahl sei nie Inhalt von persönlichen und telefonisch geführten Gesprächen zwischen den Parteien gewesen. Eine allfällige Übersendung von Geschäftsbedingungen sei immer stillschweigend und ohne jede Erörterung oder Bezugnahme auf bestimmte Klauseln geschehen. Daher sei der Klägerin nicht bewußt gewesen, daß für bestimmte Aufträge übersandte Geschäftsbedingungen formularmäßig die Anwendbarkeit österreichischen Rechts vorgesehen hätten. Umso weniger könne von einer Geltungsannahme desselben für die am 15.3.1991 geführten Verhandlungen und den am gleichen Tag abgeschlossenen Vertrag die Rede sein. Es gebe auch keine schlüssigen Anhaltspunkte dafür, daß die Vertragsteile die österreichische Rechsordnung bewußt als maßgebend für die Verhandlungen und den Vertrag vom 15.3.1991 angenommen hätten.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Es sei am 15.3.1991 in W***** zu keiner Bestellung bzw Auftragserteilung gekommen. Auch der angeblich aushaftende Saldo bestehe nicht zu Recht, die Klägerin habe Gutschriften nicht berücksichtigt. Außerdem habe die Ware wesentliche Mängel aufgewiesen. Zwischen den Streitteilen habe eine schriftliche Vereinbarung über die Anwendung österreichischen Rechts und die Zuständigkeit der W***** Gerichte bestanden. Die Forderungen seien im übrigen verjährt.

Im zweiten Rechtsgang brachte die Beklagte ausdrücklich vor, daß allen Verträgen in der Zeit von 1988 bis 1990 die Einkaufsbedingungen der Beklagten zugrunde gelegen seien. Diese Aufträge habe die Klägerin im Original gegengezeichnet. Den Einkaufsbedingungen sei eine händische Übersetzung gegenübergestellt gewesen. Mündliche Verhandlungen sowie die gesamte Korrespondenz seien in englischer Sprache geführt worden. Es liege daher für den Leistungsanspruch für Warenlieferungen eine ausdrückliche Rechtswahl vor. Auch für sämtliche Folgeaufträge hätten die Auftragsformulare und somit die Geschäftsbedingungen Anwendung gefunden.

Das Erstgericht wies auch im zweiten Rechtsgang die Klage ab. Die Kaufpreisforderung resultiere aus einer durch längere Zeit fortgesetzten Geschäftsverbindung, die durch Zusendung von unterschriebenen schriftlichen Auftrags- bzw Auftragsbestätigungsformularen seitens der Beklagten und durch Gegenzeichnung und Rücksendung durch die Klägerin abgewickelt worden sei. Diese Formulare enthielten auf ihrer Rückseite eine Rechtswahl zugunsten des österreichischen Rechtes. Diese Rechtswahlklausel sei durch die Unterschriftsleistung der Klägerin auf der Vorderseite der Auftragsbestätigung, auf der sich in englischer Sprache ein Hinweis auf die rückseitigen Bedingungen finde, zum Vertragsinhalt geworden. Die Unterwerfung unter diese Einkaufsbedingungen setze deren vorhergehende Kenntnisnahme nicht voraus. Bezüglich der aus dem Gespräch bzw aus dem strittigen Auftrag vom 15.3.1991 abgeleiteten Ansprüche sei weder eine ausdrückliche noch schlüssige Rechtswahl erfolgt. Dennoch ging das Erstgericht von einer Geltungsannahme österreichischen Rechts aufgrund der mehrere Jahre einheitlichen Lieferverträge aus. Die Klagsforderung sei daher gemäß § 1486 Z 1 bzw § 1489 ABGB verjährt.

Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil. Es erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Es führte bei Behandlung der Beweisrüge der Klägerin aus, daß der Umstand, daß bei den vorgelegten Auftragsbestätigungen überwiegend jene Seite fehle, die die Unterschrift der Parteien enthalte, darauf zurückgeführt werden könne, daß es sich durchwegs um jene Ausfertigungen handle, die bei der Klägerin als Verkäuferin geblieben seien, worauf auch die mehrfachen Hinweise "für den internen Gebrauch" hindeuteten. Rechtlich folgerte das Berufungsgericht, daß hinsichtlich der Restforderung aus den abgewickelten Kaufverträgen durch die von der Klägerin akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Partei eine Rechtswahl zugunsten des österreichischen Rechtes durch verbindliche Aufnahme der entsprechenden Klausel in das Vertragswerk getroffen worden sei. Auch hinsichtlich der aus den Vertragsverhandlungen vom 15.3.1991 von der Klägerin abgeleiteten Forderungen komme österreichisches Recht zur Anwendung. Einerseits gelte das Schuldstatut für Ansprüche aus der culpa in contrahendo, insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, andererseits liege aufgrund der gesamten Geschäftsgepflogenheiten der Streitteile eine stillschweigende Unterwerfung der Klägerin unter österreichisches Recht vor. Selbst wenn sich die Klägerin während der (zumindest) dreijährigen Geschäftsverbindung, die nur unter Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Partei geführt worden sei, tatsächlich nicht für diese Bedingungen interessiert hätte und auch deren Inhalt mangels irgendwelcher aufgetretener Probleme nicht oder nicht vollständig zur Kenntnis genommen habe, wäre es ihr jedenfalls ohne die geringste Schwierigkeit möglich gewesen, den Inhalt dieser Einkaufsbedingungen wahrzunehmen. Aufgrund des in jedem einzelnen Fall ausdrücklich erklärten Willens der Beklagten, nur zu den eigenen Einkaufsbedingungen, die auch jeweils der Gegenseite zur Kenntnis gebracht worden seien, abschließen zu wollen, habe die Klägerin auch bei den mündlichen Verhandlungen am 15.3.1991 in W***** davon ausgehen müssen, daß die Beklagte wie stets bisher nur zu diesen Bedingungen abzuschließen gewillt sei. Aufgrund dieser dauernden gleichförmigen Übung sei es auch nicht erforderlich gewesen, die Frage der Rechtswahl oder der Vereinbarung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Partei ausdrücklich anzusprechen. Vielmehr habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, daß auch im konkreten Fall kein Einwand gegen diese Einkaufsbedingungen bestehe. Daher könne auch mit Überlegung aller Umstände (§ 863 ABGB) kein vernünftiger Grund am Verlangen nach Vereinbarung der Einkaufsbedingungen einerseits und an der Unterwerfung unter dieselben durch die Klägerin andererseits beim Gespräch am 15.3.1991 übrigbleiben. Nach österreichischem Recht erweise sich die Klagsforderung als verjährt, weil durch ihre Einklagung vor dem unzuständigen Gericht in Portugal keine Unterbrechung bewirkt worden sei. Die Revision sei zuzulassen, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Anknüpfung für Forderungen aus culpa in contrahendo wegen Verletzung der vorvertraglichen Sorgfalts-, Aufklärungs- und Beratungspflichten bestehe.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.

Soweit sich die klagende Partei gegen die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen wendet, daß die gesamte Geschäftsverbindung aufgrund der von der Klägerin gegengezeichneten Allgemeinen Geschäftsbedinungen der beklagten Partei erfolgt sei, bekämpft sie damit unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Von Mängeln des Berufungsverfahrens kann daher keine Rede sein. Soweit die Revision in Abweichung von den Feststellungen der Vorinstanzen davon ausgeht, daß nur einzelne Geschäfte zwischen den Streitteilen aufgrund der Geschäftsbedingungen der beklagten Partei zustandegekommen seien, ist sie nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt. Die Klägerin gesteht in ihrer Klage den früheren Umfang der Geschäftsbeziehung zur beklagten Partei mit Summen bis zu 31,010.582,78 S aufgrund einer Vielzahl von stets in gleicher Form abgewickelten Aufträgen selbst zu.

Nach ständiger Rechtsprechung bedürfen Allgemeine Geschäftsbedingungen zu ihrer Geltung der Einbeziehung in den Vertrag und sind nur anzuwenden, wenn sie durch einen entsprechenden Hinweis im Vertragstext oder zumindest stillschweigend zum Vertragsinhalt gemacht worden sind (vgl SZ 63/54 mwN, zuletzt 1 Ob 533/94). Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die auf der Rückseite der einzelnen Aufträge abgedruckten Geschäftsbedingungen, gleichgültig ob sie von der klagenden Partei ausdrücklich zur Kenntnis genommen worden sind oder nicht, aufgrund des als Auftragsüberschrift in englischer Sprache verfaßten eindeutigen Hinweises auf die umseitig abgedruckten Bedingungen zum Vertragsinhalt gemacht worden sind, entspricht daher der ständigen Rechtsprechung und Lehre (vgl Rummel in Rummel ABGB2 § 864a Rz 2 ff sowie Koppensteiner in Straube, HGB2 vor § 343 Rz 16), weil aus der gesamten Sachlage unzweifelhaft zu schließen ist, daß die beklagte Partei stets nur zu ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Abschlüsse tätigen wollte. Darüber hinaus wurde in der Rechtsprechung schon mehrfach die Auffassung vertreten, daß bei jahrelang bestehender Geschäftsverbindung aufgrund von stets gleichgebliebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der widerspruchslosen Akzeptanz dieser Vorgangsweise in der Regel eine stillschweigende Zustimmung zu diesen auch für zukünftige Geschäfte zu erblicken ist (vgl 7 Ob 592/80). Aufgrund des zwischen den Streitteilen allein nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Partei gepflogenen jahrelangen Geschäftsverkehrs konnte mangels irgendwelcher anderer Anhaltspunkte für die Repräsentanten der klagenden Partei am 15.3.1991 bei ihren Unterhandlungen in W***** keinerlei Zweifel darüber bestehen, daß die beklagte Partei nur zu den bisherigen Geschäftsbedingungen abschließen würde und daß für alle Geschäfts- und Rechtsbeziehungen daher österreichisches Recht anzuwenden sein wird. Darüber hinaus teilt der erkennende Senat die Ansicht Schwimanns (in Grundriß des internationalen Privatrechts 104 f sowie in Rummel2 Rz 4 vor § 35 IPRG), daß das Geschäftsstatut auch die Haftung für die Verletzung vorvertraglicher Sorgfaltspflichten im Rahmen der culpa in contrahendo umfaßt.

Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung tritt keine Unterbrechung der Verjährung nach § 1497 ABGB bei Einbringung der Klage bei einem unzuständigen Gericht ein, wenn letztere in der Folge aus diesem Grund zurückgewiesen wird. Dabei ist es gleichgültig, ob die Zurückweisung sofort oder erst nach Durchführung eines Zwischenstreites über die Unzuständigkeitseinrede erfolgte. Eine Bedachtnahme auf zunächt erfolglose Akte der Rechtsverfolgung, wie sie § 212 BGB vorsieht, kennt das österreichische Recht nicht (vgl Schubert in Rummel ABGB2 § 1497 Rz 6 mwN). Der Bezug der Klägerin auf die SZ 40/88 geht fehl, weil dieser Entscheidung ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zugrundelag.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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