OGH 6Ob774/77 (RS0035195)

OGH6Ob774/7727.4.2023

Rechtssatz

Die Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft und die Löschung ihrer Firma im Handelsregister beeinträchtigt solange ihre Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit nicht, als ihre Rechtsverhältnisse gegenüber Dritten noch nicht abgewickelt sind. Auch die Weitergeltung der Prozessvollmacht für den Rechtsstreit wird dadurch nicht berührt.

Normen

FBG §29 Abs2
HGB §157
ZPO §1 Ae3

6 Ob 774/77OGH16.02.1978

Veröff: RZ 1978/84 S 190 = GesRZ 1978,82

7 Ob 734/78OGH23.11.1978
6 Ob 682/82OGH30.06.1982
7 Ob 649/84OGH11.10.1984

Veröff: SZ 57/156

3 Ob 49/85OGH26.06.1985

nur: Die Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft und die Löschung ihrer Firma im Handelsregister beeinträchtigt solange ihre Parteifähigkeit und Prozeßfähigkeit nicht, als ihre Rechtsverhältnisse gegenüber Dritten noch nicht abgewickelt sind. (T1) Beisatz: Dies gilt jedoch nicht für eine amtswegige Löschung (kein Vollhandelsgewerbe). (T2) Veröff: GesRZ 1985,194 = RdW 1985,339

1 Ob 551/89OGH15.03.1989

nur T1; Veröff: GesRZ 1990,153; hiezu Mahr GesRZ 1990,148 = SZ 62/43

6 Ob 8/89OGH15.06.1989
8 Ob 652/88OGH29.06.1989

Vgl aber; Beisatz: Ist die Gesellschaft vollbeendet, ohne einen Gesamtrechtsnachfolger zu haben, so hat damit auch das Prozeßrechtsverhältnis mit dieser (vormaligen) Partei ein Ende gefunden, so daß eine Fortsetzung des Prozesses mit der untergegangenen Gesellschaft grundsätzlich nicht möglich ist. Eine nicht mehr existierende Gesellschaft kann nicht Partei in einem Rechtsstreit sein und ein dennoch gegen sie - einem rechtlichen Nichts - fortgeführtes Verfahren ist, da es an einem rechtswirksamen Adressaten für Gerichtshandlungen und Parteihandlungen mangelt, unwirksam und auch ein rechtliches Nichts. (T3) Veröff: GesRZ 1990,156; hiezu Mahr GesRZ 1990,148 = RdW 1990,11 = WBl 1990,85 = SZ 62/127

3 Ob 77/89OGH12.07.1989

nur T1

3 Ob 78/89OGH12.07.1989

nur T1

4 Ob 89/89OGH26.09.1989

Auch; nur T1; Veröff: ÖBl 1990,73

6 Ob 537/91OGH25.04.1991

nur T1

8 Ob 6/94OGH25.11.1994

Vgl; nur T1; Beisatz: Eine aufgelöste und gelöschte Gesellschaft ist jedenfalls solange als parteifähig anzusehen, solange sie als klagende Partei eine Anspruch behauptet und hierüber einen Aktivprozeß führt. Ob sich gleiches noch vertreten läßt, wenn die gelöschte Gesellschaft nur aufrechnungsweise Gegenforderungen einwendet, ist sehr fraglich. Es genügt aber nicht, wenn das einzige potentielle Aktivum der gelöschten Gesellschaft ein allenfalls - im Fall der Klagsabweisung - ersiegter Prozeßkostenanspruch gegen die klagende Partei ist. (T4)

8 ObA 207/95OGH09.02.1995

Vgl; Beis wie T4

8 Ob 8/95OGH29.06.1995

Vgl; nur T1; Beis wie T4 nur: Es genügt aber nicht, wenn das einzige potentielle Aktivum der gelöschten Gesellschaft ein allenfalls - im Fall der Klagsabweisung - ersiegter Prozeßkostenanspruch gegen die klagende Partei ist. (T5) Beisatz: Hier: Verein (T6)

1 Ob 2002/96kOGH26.03.1996

Auch; nur T1; Beis wie T4; nur: Eine aufgelöste und gelöschte Gesellschaft ist jedenfalls solange als parteifähig anzusehen, solange sie als klagende Partei eine Anspruch behauptet und hierüber einen Aktivprozeß führt. (T7)

9 ObA 412/97xOGH25.02.1998

nur T1; nur T7; Beis wie T5; Beisatz: Ein potentieller Prozeßkostenanspruch reicht nicht (mit umfassender Begründung). (T8); Beisatz: Hingegen schließt eine von der beklagten Gesellschaft eingewendete Gegenforderung ihre Vermögenslosigkeit und damit ihre Vollbeendigung aus, zumal kein Grund ersichtlich ist, daß der Grundsatz, daß die Gesellschaft im Falle der Geltendmachung eines Leistungsanspruches nicht vollbeendet ist, auf die Geltendmachung eines Leistungsanspruches als Gegenforderung im Passivprozeß nicht übertragbar sein soll. (T9)

9 ObA 17/98kOGH11.03.1998

Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung ist aber, daß "ein einmal zu Recht begonnenes Prozeßrechtsverhältnis" vorliegt. Hier wurde die Klage aber der beklagten Gesellschaft niemals zugestellt, sodaß mangels Eintritts der Streitanhängigkeit kein Prozeßrechtsverhältnis und der beklagten Gesellschaft begründet wurde. (T10) Veröff: SZ 71/50

8 ObA 2344/96fOGH22.10.1998

Verstärkter Senat; Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Wird die beklagte Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht, ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen. Strebt der Kläger hingegen nicht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft an, ist die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären. (T11) Veröff: SZ 71/175

9 Ob 378/97xOGH09.12.1998

Gegenteilig; Beisatz: Eine vollbeendete Gesellschaft des Handelsrechtes ist grundsätzlich nicht mehr parteifähig. (T12)

7 Ob 23/01kOGH14.02.2001

Vgl; Beis wie T7

9 ObA 95/02iOGH22.05.2002

Vgl auch; Beis wie T10

1 Ob 153/02kOGH25.03.2003

Vgl aber; Beis wie T11; Beisatz: Wird dem Kläger die Auflösung der beklagten Kapitalgesellschaft, sei es nach § 39 FBG, sei es nach § 40 FBG, im Verfahren bekannt, hat er binnen angemessener Frist kundzutun, dass er von der Verfahrensfortsetzung abstehe, widrigenfalls sein Fortsetzungswille unterstellt wird. (T13); Veröff: SZ 2003/27

7 Ob 172/03zOGH10.09.2003

Vgl; Beis wie T11

7 Ob 242/03vOGH21.04.2004

Vgl; Beis wie T11; Beis wie 13

1 Ob 166/06bOGH17.10.2006

nur T1

9 Ob 29/07sOGH20.08.2008

Beis wie T4 nur: Eine aufgelöste und gelöschte Gesellschaft ist jedenfalls solange als parteifähig anzusehen, solange sie als klagende Partei eine Anspruch behauptet und hierüber einen Aktivprozess führt. (T14); Beisatz: Hier: Aktivprozess einer gelöschten KEG. (T15)

8 Ob 61/12xOGH30.05.2012

Beisatz: Der Verlust der Rechts‑ und Parteifähigkeit einer Gesellschaft tritt erst dann ein, wenn beide Voraussetzungen, nämlich Vermögenslosigkeit und Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch kumulativ verwirklicht sind. (T16); Beisatz: Eine eingetragene Gesellschaft bleibt auch im Auflösungsstadium jedenfalls bis zu ihrer Löschung parteifähig. (T17)

8 Ob 72/12iOGH28.06.2012

Auch; Beis wie T16; Beis wie T17

7 Ob 55/14kOGH22.04.2014

Vgl auch; Beisatz: Eine Kapitalgesellschaft verliert mit der Vollbeendigung ihre Parteifähigkeit. Voraussetzung dafür ist ihre Vermögenslosigkeit, also der Mangel an Aktivvermögen; die Löschung im Firmenbuch hat insofern nur deklarativen Charakter. Bis zum Beweis des Gegenteils ist anzunehmen, dass eine im Firmenbuch gelöschte Kapitalgesellschaft vermögenslos und damit nicht (mehr) parteifähig ist. (T18)<br/>Beisatz: Ein möglicher Kostenersatzanspruch im Verfahren steht der Vollbeendigung der Beklagten nicht entgegen. (T19)<br/>Beisatz: Nach der Rechtsprechung werden zwar Mietrechte der Gesellschaft grundsätzlich als einer Vollbeendigung entgegenstehendes Vermögen angesehen. Ein Mietrecht einer Gesellschaft kann aber in bestimmten Fällen bei gebotener kaufmännisch‑wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch kein verwertbares und verteilungsfähiges Vermögen sein. (T20);<br/>Beis wie T11

2 Ob 176/14tOGH23.10.2014

Auch; Beis wie T13

6 Ob 106/19kOGH27.06.2019

Auch; nur T1

9 ObA 133/22gOGH27.04.2023

vgl; Beisatz wie T13: Hier: Löschung der beklagten Kommanditgesellschaft. (T21)

Dokumentnummer

JJR_19780216_OGH0002_0060OB00774_7700000_001