OGH 4Ob415/77 (RS0079560)

OGH4Ob415/773.7.2023

Rechtssatz

Wer durch einen Gesetzesverstoß einen Störungszustand geschaffen hat, stört weiter, solange dieser Zustand nicht beseitigt ist. Seine Pflicht zum Handeln folgt aus seinem vorangegangenen Verhalten.

Normen

EO §355 XIV
UGB §283
UWG §15

4 Ob 415/77OGH07.02.1978

Veröff: ÖBl 1978,28

4 Ob 340/80OGH17.03.1981

Beisatz: Wenn sich das widerrechtliche Verhalten des Störers nicht in einer vorübergehenden, abgeschlossenen Handlung erschöpft, sondern einen Dauerzustand herbeigeführt hat, umfasst somit der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht, vom Verpflichteten die Beseitigung dieses gesetzwidrigen Zustandes zu verlangen, soweit ihm die Verfügung hierüber zusteht. (T1)

4 Ob 345/81OGH19.05.1981

Beis wie T1; Beisatz: Konkurswarenvermarktungsgesellschaft mbH II (T2) <br/>Veröff: SZ 54/77 = ÖBl 1982,132 = NZ 1982,160

4 Ob 301/89OGH26.09.1989

Beis wie T1; Veröff: JBl 1990,119 = ÖBl 1990,132

4 Ob 34/91OGH07.05.1991

Beis wie T1; Beisatz: Offenhalten ist aber kein "Gegenstand", der beseitigt werden könnte, sondern eine Handlung, deren Unterlassung erzwungen werden kann. (T3) <br/>Veröff: MR 1991,209

3 Ob 12/91OGH10.04.1991

Beis wie T1; Veröff: ÖBl 1991,115

4 Ob 79/95OGH05.12.1995

Beisatz: Der Beseitigungsanspruch setzt demnach voraus, dass eine Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes in der Verfügungsmacht des Verpflichteten liegt. Die Verfügungsbefugnis des Störers ist vom Kläger zu behaupten und zu beweisen. (T4)

4 Ob 2055/96aOGH30.04.1996

Beis wie T1; Beisatz: Die für den Beseitigungsanspruch erforderliche fortdauernde Störung wird - im Zusammenhalt mit der zurückliegenden Markenrechtsverletzung - schon durch das Vorhandensein der Eingriffsgegenstände im Betrieb des Beklagten, wo sie regelmäßig zu keiner anderen Verwendung als dem Verkauf bestimmt sein können, bewirkt. (T5)

4 Ob 214/97tOGH09.09.1997

Beis wie T1; Veröff: SZ 70/173

4 Ob 216/98pOGH20.10.1998

Auch; Beis wie T1<br/>Veröff: SZ 71/168

4 Ob 170/99zOGH13.07.1999

Auch; nur: Wer durch einen Gesetzesverstoß einen Störungszustand geschaffen hat, stört weiter, solange dieser Zustand nicht beseitigt ist. (T6)<br/>Beisatz: Seine Verpflichtung, den gesetzwidrigen Zustand zu beseitigen, besteht unabhängig davon, ob die "Störquellen" bereits vor Schaffung des Titels vorhanden waren. (T7)

3 Ob 168/99yOGH24.11.1999

Auch; Beisatz: Gerade der Umstand, dass die Objekte an Bestandnehmer vermietet wurden, die deren Nutzung bereits vor der Erlassung der einstweiligen Verfügung begonnen hatten, war Grund für das mit dieser einstweiligen Verfügung ausgesprochene Verbot, mit dem auch die Aufrechterhaltung des bereits bestehenden Zustands untersagt wurde. Zur Erwirkung der Beseitigung dieses Zustands ist die Unterlassungsexekution das dem Titel entsprechende zulässige Exekutionsmittel. (T8)<br/>Veröff: SZ 72/194

3 Ob 162/00wOGH30.10.2000

Auch; Beisatz: Auch die Aufrechterhaltung des verbotenen Zustandes stellt einen Verstoß gegen den Unterlassungstitel dar. (T9)

3 Ob 215/02tOGH18.12.2002

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dass dem Verpflichteten kein Einfluss auf die von ihm "eingeschalteten Personen/Unternehmen" zustehe und er deshalb ohne Verschulden den von ihm veranlassten Dauerzustand nicht beenden (die Störungsquelle nicht beseitigen) könne, muss der Verpflichtete mit Klage nach § 36 EO beweisen (ÖBl 1991, 115). (T10)<br/>Beis ähnlich wie T8 nur: Zur Erwirkung der Beseitigung dieses Zustands ist die Unterlassungsexekution das dem Titel entsprechende zulässige Exekutionsmittel. (T11)<br/>Beisatz: Den Verpflichteten trifft insoweit auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 356 EO eine echte Beseitigungspflicht, um eine Exekutionsführung zu vermeiden. (T12)<br/>Beisatz: Einem Unterlassungsgebot kann also in einem solchen Fall auch durch bloße Untätigkeit zuwider gehandelt werden (ÖBl 1990, 134 mwN). (T13)<br/>Veröff: SZ 2002/178

3 Ob 198/02tOGH26.09.2003

Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Die Unmöglichkeit der Beseitigung des bestehenden Zustands stellt einen Umstand dar, der vom Verpflichteten als Neuerung nicht mit Rekurs, sondern nur mit Impugnationsklage (§ 36 EO) geltend gemacht werden kann. (T14)

3 Ob 97/04tOGH21.07.2004

Vgl auch

3 Ob 47/04iOGH20.10.2004

Vgl auch; Beisatz: Eine gegen den Unterlassungstitel verstoßende Veröffentlichung auf der eigenen Homepage rechtfertigt die Bewilligung der Unterlassungsexekution. (T15)

3 Ob 109/04gOGH26.01.2005

Vgl auch; Beis ähnlich wie T9

4 Ob 202/05tOGH24.01.2006

Beis wie T4

17 Ob 24/09tOGH19.11.2009

Auch; nur T6; Beis wie T7<br/>Veröff: SZ 2009/154

17 Ob 13/09zOGH19.11.2009

Auch; nur T6; Beis wie T7

3 Ob 120/10hOGH13.10.2010
4 Ob 158/11fOGH22.11.2011

Auch; nur T6; Beis wie T7

4 Ob 43/11vOGH22.11.2011

Beis wie T1; Beisatz: Hier: (gefährlicher) Überhang iSd § 364 ABGB als dauerhafter Eingriff in das Eigentumsrecht des Nachbarn. (T16)

3 Ob 240/11gOGH18.01.2012

Auch

3 Ob 8/12sOGH22.02.2012

Vgl; Beis wie T7; Beis wie T14

6 Ob 160/12sOGH27.02.2013

Vgl auch; Beisatz: Die Zwangsstrafe nach § 283 UGB sanktioniert nicht ein punktuell begangenes Unrecht, sondern einen rechtswidrigen Dauerzustand, der mit Ablauf der neunmonatigen Frist des § 277 Abs 1 UGB beginnt und erst mit der vollständigen Einreichung des Jahresabschlusses endet. (T17)

4 Ob 63/13pOGH23.05.2013

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T16

4 Ob 209/13hOGH25.03.2014

Beisatz: Hier: Störung des Wettbewerbs durch die Möglichkeit des Erwerbs von Aktien einer Bank durch Mitbewerber unter dem Marktwert. (T18)<br/>Veröff: SZ 2014/29

6 Ob 129/14kOGH19.11.2014

Beis wie T1; Beis wie T9

3 Ob 256/15sOGH17.02.2016

Auch; Beis wie T15

7 Ob 81/16mOGH06.07.2016

Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T4

4 Ob 257/16xOGH24.01.2017

Beisatz: Wenn sich das widerrechtliche Verhalten des Störers nicht in einer vorübergehenden, abgeschlossenen Handlung erschöpft, sondern einen Dauerzustand herbeigeführt hat, umfasst somit der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht, vom Verpflichteten die Beseitigung dieses gesetzwidrigen Zustands zu verlangen, soweit ihm die Verfügung darüber zusteht. (T19)

5 Ob 76/23xOGH03.07.2023

Beisatz wie T1; nur T6; Beisatz wie T19

Dokumentnummer

JJR_19780207_OGH0002_0040OB00415_7700000_003