OGH 4Ob79/95

OGH4Ob79/955.12.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr.Johannes Hintermayr, und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1. protokollierte Firma Herbert M*****, vertreten durch Dr.Gerald Kopp und andere Rechtsanwälte in Salzburg, 2. M***** GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Ramsauer-Perner-May, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 545.000,--; S 75.000,--; Revisionsinteresse Erstbeklagte: S 500.000,--; Klägerin: S 16.666,67), infolge Revision der Klägerin und der Erstbeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 8. Juni 1995, GZ 6 R 6/95-47, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 23.November 1994, GZ 3 Cg 62/93-40, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1. beschlossen:

Der Kostenrekurs der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die Erstbeklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 21.375,-- bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin S 3.562,50 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Klägerin hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin vertreibt (ua) Tresore, Panzerschränke und Safes, die von den in Deutschland ansässigen Firmen M*****-Safe und F***** erzeugt werden. Die Erstbeklagte vertreibt als Großhändlerin vor allem Erzeugnisse der Zweitbeklagten. Die Zweitbeklagte erzeugt Tresore, die sie unter der Bezeichnung "MMW-M*****metall (Sicherheit ist Trumpf)" vertreibt; die für die Erstbeklagte bestimmten Tresore werden schon im Herstellerwerk mit der Bezeichnung "HM" (= Herbert M*****) versehen.

Zahlreiche österreichische Sicherheitsunternehmen haben sich 1985 zum Verband VSÖ zusammengeschlossen. Die Klägerin ist Mitglied des Verbandes. Der Verband verleiht nach positiver Prüfung durch die Technische Kommission und nach Einstufung durch den Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs (VVÖ) das Recht, die jeweiligen Produkte mit dem markenrechtlich geschützten VSÖ-Prüfzeichen zu kennzeichnen. Will ein Tresorhersteller eine Serie prüfen lassen, so stellt er einen Prototyp zur Verfügung, der vom Technologischen Gewerbemuseum in Wien geprüft wird. Dessen positives Gutachten ist die Voraussetzung für die Zulassung und dier Verleihung des VSÖ-Prüfzeichens.

Im Protokoll der Technischen Kommission des VSÖ vom 2.12.1992 wurde festgehalten, daß ein Möbeltresor OE-5, der mit einer Prüfplakette versehen war, gravierende Mängel im Wandaufbau aufwies. Das Blech des Außenmantels sei 3 mm dick gewesen, die des Innenkastens 2 mm, der Zwischenraum sei locker mit Steinwolle gefüllt gewesen. Festgehalten wurde weiters, daß aus VSÖ-Mitgliederkreisen eine Reihe von Mängeln der von der Zweitbeklagten erzeugten Tresore gemeldet worden sei. Der Außenmantel bestehe bei mehreren Tresoren aus einem 2 x 3 mm Stahlmantel, während nach den VSÖ-Qualitätsrichtlinien ein reißsicherer Umfassungsmantel aus 6 mm Stahlblech vorgeschrieben sei. Vom Technologischen Gewerbemuseum sei nach entsprechenden Untersuchungen festgestellt worden, daß eine Ausführung 2 x 3 mm zwar im Widerstand gegen Winkelschleifen oder Trennschneiden mit Autogenschweißgerät als gleichwertig zu betrachten sei, jedoch die in den VSÖ-Qualitätsrichtlinien geforderte Widerstandsfähigkeit gegen Reißen nicht erreicht, ja sogar erheblich unterschreite. Die Ausführung 2 x 3 mm sei nie bei der Technischen Kommission zur Zulassung eingereicht worden. Es sei daher unzulässig, diese Tresore mit VSÖ-Prüfzeichen in den Verkehr zu bringen. Die Firma M***** Werk (Zweitbeklagte) werde aufgefordert, mit VSÖ-Anerkennungsnummer versehene Produkte dieser Ausführung binnen 14 Tagen aus dem Verkehr zu ziehen. Die Auslieferung der von der Firma M***** Werk bestellten Prüfzeichen werde bis zum Abschluß des Revisionsverfahrens ausgesetzt.

Bereits mit Schreiben vom 23.7.1992 hatte der VSÖ die Zweitbeklagte darauf aufmerksam gemacht, "daß in ihrem Antrag PM 209 über Möbeltresore Type OE der Sicherheitsklasse IV die Größe OE 6 fehlt, obwohl aus Marktbeobachtungen bekannt ist, daß OE 6 - Tresore mit VSÖ-Prüfzeichen verkauft werden". Der VSÖ ersuchte die Beklagte um Stellungnahme bzw Einreichung der Größe OE.

Mit Schreiben vom 7.12.1992 an die Zweitbeklagte beanstandete der VSÖ neuerlich verschiedene Fehler und Mängel. Dieses Schreiben ging der Erstbeklagten am 17.12.1992 zu. In ihrem Antwortschreiben vom 22.12.1992 verpflichtete sich die Erstbeklagte, die beanstandeten Tresore nicht mehr zu verkaufen und nur mehr den Richtlinien entsprechende Tresore mit 6 mm Außenmantel auszuliefern. Sie erklärte sich bereit, im Lager und bei Kunden befindliche Tresore mit einem Ultraschallmeßgerät zu überprüfen und, soweit sie nicht den VSÖ-Richtlinien entsprechen, das VSÖ-Prüfzeichen zu entfernen. Die Erstbeklagte ersuchte, die Frist um zwei bis drei Wochen zu erstrecken. Die Überprüfung sei erst ab 12.1.1993 möglich; es seien rund 1000 Kunden betroffen. Die Erstbeklagte gab für sich und die Zweitbeklagte die Erklärung ab, in Schadensfällen für den Versicherungsschaden aufzukommen.

Die Zweitbeklagte teilte dem VSÖ mit, daß ihr Geschäftsführer erst ab 12.1.1993 wieder im Unternehmen sein werde. Inzwischen werde veranlaßt werden, daß alle Tresore der Baureihe OE und SM ausschließlich mit einem 6 mm starken durchgehenden Außenmantel hergestellt werden.

Mit Schreiben vom 28.1.1993 bestätigten die Versicherungsmakler G***** & H*****, daß der Versicherer der Zweitbeklagten bis zu 2 Mio DM je Schadensereignis Versicherungsschutz gewähre, sollte die Zweitbeklagte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Die Zweitbeklagte teilte dem VSÖ am 29.1.1993 mit, daß sie "für den eventuell auftretenden Versicherungsschaden in Übereinstimmung mit der Deckungssumme in Haftung trete", sollte "die Baureihe OE als auch SM bedingt durch die Außenmantelstärke von 2 x 3 mm gewaltsam geöffnet werden".

Am 18.2.1993 trat die Technische Kommission des VSÖ in Anwesenheit des geschäftsführenden Gesellschafters der Klägerin und des geschäftsführenden Gesellschafters der Zweitbeklagten zusammen. Das Protokoll lautet:

"Nach Anhörung aller Beteiligten und eingehender Diskussion wird folgendes festgehalten:

1. Herr S*****, Geschäftsführer der Firma M***** Werk, gibt zu, in der Vergangenheit Produkte der Serie OE-3 - OE-7, Versicherungsklasse IV, und der Serie SM, Sicherheitsklasse III/c/3, versehen mit VSÖ-Prüfzeichen, in den Markt in Bauvariante 2 x 3 mm statt 1 x 6 mm Stahlmantel geliefert zu haben, und zwar etwa 200 Stück.

2. In der von der Firma R***** Tresor zur Diskussion gestellten Schadensangelegenheit 'S*****', in der ein Tresor mit Stärke 1 x 3 mm statt 6 mm mit VSÖ-Prüfzeichen vorgefunden wurde, liegt zwar ein Mißbrauch des Prüfzeichens vor, es ist jedoch nicht feststellbar, wer in der Lieferkette letztendlich für die fälschliche Anbringung des Prüfzeichens verantwortlich ist.

Die Firma M***** Werk distanziert sich von dieser falschen Produktdeklaration und erklärt, daß der gegenständliche Tresor nach den von ihr ausgestellten Lieferdokumenten nachweislich nicht als VSÖ-geprüft an die Firma S***** ausgeliefert wurde. Im Schreiben des VSÖ vom 25.1.1993 an die Firma M***** Werk wurde bereits festgestellt, daß dieser Punkt nicht Gegenstand des Verfahrens ist.

3. Auf Vorhaltungen der Firma R***** Tresor bestätigt die Firma M***** Werk, daß es derzeit noch OE 6 Modelle auf dem Markt gibt, die das VSÖ-Prüfzeichen tragen, die nicht geprüft wurden. Die Firma M***** Werk bekennt ein, dieses Produkt irrtümlich unberechtigterweise mit VSÖ-Prüfzeichen versehen zu haben, weist jedoch darauf hin, daß genau dieses Produkt bereits einmal VSÖ-zugelassen war, und nur bei der Wiederholungsprüfung nicht mehr eingereicht wurde. Dessen ungeachtet läßt die Firma M***** Werk aber einen Möbeltresor OE 6, der sich auf Lager befindet, noch einmal prüfen.

4. Auf Vorhalte der Firma R***** Tresor, daß die Firma M***** Werk Produkte der Kategorie OE 6 in Blechstärkenausführung 2,4 mm - 2,5 mm geliefert habe, kann die Firma M***** Werk dies nicht ausdrücklich bestätigen, bekennt aber ein, daß es fallweise Materialdifferenzen gibt.

5. Auf Vorhalte der Firma R***** Tresor, daß die Firma M***** Werk das Modell SM 7 in einer technischen Abweichung von 240 kg (Vorschrift 250 kg Mindestgewicht) ausgeliefert habe, teilt Herr S***** mit, daß es sich möglicherweise um einen einzelnen 'Ausreißer' handelt, es werde aber generell geachtet, daß das Mindestgewicht eingehalten wird. Der Sachverständige, Herr Prof.Dipl.-Ing.B***** stellt dazu fest, daß eine Gewichtsdifferenz in der Größenordnung von 5 % kein Grund für eine Minderung der Einbruchsicherheit sein sollte, und daß diese Differenz als im Toleranzbereich liegend angesehen werden kann.

Nach eingehender Diskussion beschließt die Technische Kommission folgende Vorgangsweise:

1. Die Firma M***** Werk gibt für falsch deklarierte Produkte, die sich bereits bei Endverbrauchern befinden, eine Haftungserklärung ab, um allfällige Schadensfälle durch solche Produkte finanziell abzudecken.

Diese Forderung wurde bereits erfüllt, entsprechende Haftungserklärungen liegen bereits dem VSÖ und dem VVÖ vor.

2. Die Firma M***** Werk verpflichtet sich, umgehend bei allen österreichischen Vertriebspartnern falsch deklarierte Produkte entweder vom Markt zurückzurufen oder das darauf befindliche Prüfzeichen zu entfernen.

Für die Realisierung dieser Maßnahme wird ein Termin 31.3.1993 gesetzt.

3. Die Firma M***** Werk erlegt in Bereinigung der strittigen Produktdeklarationsfälle einen einmaligen Bußbetrag von DM 20.000,--, in öS 140.000,--.

4. Die Firma M***** Werk nimmt zur Kenntnis, daß künftige nachgewiesene falsche Produktdeklarationen zum vollständigen Entzug der VSÖ-Prüfzeichen der Firma M***** Werk führen, da eine weitere Vertrauensbasis bei nochmaligem Mißbrauch nicht mehr gegeben ist.

5. Mit Unterfertigung dieser Einverständniserklärung und dem Nachweis des durchgeführten Produktrückrufes bzw der Händleraufforderung zur Prüfzeichenentfernung sowie Erledigung des einvernehmlich vereinbarten Bußgeldes hat die Firma M***** Werk Anspruch auf Weiterbehandlung ihrer VSÖ-Anträge gemäß den gültigen Verfahrensregeln.

6. Die Technische Kommission empfiehlt den Marktkontrahenten R***** Tresor und M***** Werk, allfällige Kosten aus wettbewerbsrechtlich relevanten Gründen miteinander einvernehmlich zu prüfen. Der VSÖ kann aus prinzipiellen Gründen nur offiziell an ihn herangetragene Beanstandungsfälle bearbeiten.

7. Die Berechtigung zur Wiedererlangung der VSÖ-Prüfplakette für die beanstandeten Produkte erfolgt, sobald dem VSÖ die Kopie des Schreiben an die Händler bezüglich der Rückrufung falsch deklarierter Produkte oder der Prüfplakettenentfernung von diesen Produkten vorliegt und das Bußgeld bezahlt wurde."

Beim Verlassen der Sitzung teilte der geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin dem geschäftsführenden Gesellschafter der Zweitbeklagten mit, daß er bereits gerichtliche Schritte gegen ihn eingeleitet habe.

Mit Schreiben vom 22.2.1993 an den VSÖ bestätigte die Zweitbeklagte die am 18.2.1993 getroffenen Vereinbarungen. Die Buße von S 140.000,-- wurde bezahlt.

Am 10.3.1993 sandte die Erstbeklagte an 751 Kunden in Österreich folgendes Schreiben:

"Betrifft: Möbeltresore OE und SM

Wir haben als Vertreter der Firma M***** in letzter Zeit an Sie Tresore der Serie OE und SM in der Wandstärke 2 x 3 mm zusammengepunktet und nicht mit einer durchgehenden Wandstärke von 6 mm, wie es die VSÖ-Bestimmungen vorschreiben, ausgeliefert.

Dieser Mangel wurde bei der Überprüfung vom VSÖ festgestellt und der Firma M***** und uns mit Schreiben vom 7.12.1992 zur Kenntnis gebracht. Die Firma M***** und wir haben ab 18.12.1992 keine Tresore von der Serie OE und SM mit Wandstärke 2 x 3 mm und VSÖ-Prüfzeichen in Österreich ausgeliefert.

In der Sitzung der Technischen Kommission vom 18.12.1993, an der die Firma M***** auch teilgenommen hat, kam es zu einer einvernehmlichen Regelung. Die Firma M***** hat sich verpflichtet, Tresore, die nicht den VSÖ-Bestimmungen entsprechen und bereits bei unseren Kunden sind, zurückzunehmen bzw das VSÖ-Prüfzeichen zu entfernen.

Wir haben diese Aufgabe für die Firma M***** übernommen. Da wir ohne Beschädigung des Körpers nur mit einem Ultraschallgerät feststellen können, ob die Wandstärke 6 mm oder 2 x 3 mm ist, wird Herr W***** anläßlich seines nächsten Besuches die Tresore bei ihnen an Ort und Stelle die VSÖ-Prüfplakette entfernen. Wir bitten jedoch höflich, sollten Sie in der Zwischenzeit einen solchen Tresor verkaufen, unbedingt die VSÖ-Prüfplakette zu entfernen. Die Überprüfung durch unseren Herrn W***** wird spätestens am 31.3.1993, jedoch wahrscheinlich schon früher, abgeschlossen sein.

Wir bedauern sehr, sehr geehrte Herren, daß wir Sie mit diesem Problem konfrontieren müssen. Wir haben uns jedoch im Namen der Firma M***** einvernemlich mit dem VSÖ zu dieser Vorgangsweise verpflichtet."

Nach Einbringung der Klage hat der VSÖ für die OE-6-Serie die VSÖ-Prüfplakette erteilt. Die Erstbeklagte entfernte bei Tresoren, die den genehmigten Prototypen nicht entsprachen, die Prüfplakette. Welchen Anteil an fehlerhaften Tresoren sie damit erreicht hat, steht nicht fest. Ebensowenig steht fest, ob die Beklagten versucht haben, über die Vertragshändler auch Endverbraucher zu erreichen. Das Erstgericht konnte auch nicht feststellen, ob einem Fachmann ohne nähere Prüfung auffällt, wie der Stahlmantel zusammengesetzt ist.

Die Erstbeklagte verteilt an ihre Vertragshändler Kataloge. Die darin enthaltenen Angaben über die Tresore der Zweitbeklagten hat die Erstbeklagte von der Zweitbeklagten erhalten. Diesen Angaben entsprechen die genehmigten Prototypen und die nach diesen Prototypen gefertigten Tresore.

Die Klägerin begehrt, die Beklagten schuldig zu erkennen,

1. es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Möbeltresoren in den beteiligten Verkehrskreisen wie Groß- und Einzelhändler sowie Endverbraucher, über die VSÖ-Zulassung von Möbeltresoren falsche und zur Irreführung geeignete Angaben dadurch zu machen, daß angekündigt wird, daß Möbeltresore aus der Produktionsserie der Zweitbeklagten OE-6, Sicherheitsklasse IV, zu VSÖ-Prüfnummer 891005/2, VSÖ-geprüft sind, wenn tatsächlich diese Möbeltresore dem Verband der Sicherheitsunternehmungen Österreichs - VSÖ - weder zur Prüfung vorgelegt wurden, noch von ihm zugelassen sind;

2. Möbeltresore OE-6 ZKS, Sicherheitsklasse IV, mit der behaupteten VSÖ-Prüfnummer 891005/2 von ihren Vertragshändlern binnen zwei Monaten zurückzufordern oder vorzukehren, daß von den - bei den Vertragshändlern lagernden Möbeltresoren - die Ankündigungen einer angeblichen VSÖ-Prüfung und VSÖ-Zulassung entfernt werden;

3. es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Möbeltresoren, Möbeltresore, insbesondere der Produktionsserien OE und SM in den Verkehr zu bringen, die zum Nachteil der Abnehmer von den beim VSÖ eingereichten Prototypen, für welche die VSÖ-Zulassung erreicht wurde, normwidrig abweichen, wenn sie Ankündigungen auf eine angebliche VSÖ-Prüfung und VSÖ-Zulassung aufweisen;

4. binnen zwei Monaten das ihren Vertragshändlern zur Verfügung gestellte Prospektmaterial für Möbeltresore, insbesondere der Produktionsserie SM und die bei den Vertragshändlern lagernden normwidrig gebauten Möbeltresore, insbesondere der Produktionsserien SM, im besonderen Möbeltresore der Type SM-7, VSÖ-Prüfnummer 891005/1, Sicherheitsklasse III/c/3, zurückzufordern und von den Endverbrauchern die genannten normwidrigen Möbeltresore - durch Austausch mit normgerechten Möbeltresoren - zurückzurufen.

Darüber hinaus stellt die Klägerin ein Urteilsveröffentlichungsbegehren.

Die Beklagten könnten die Tresore wesentlich billiger verkaufen, weil die Herstellkosten der normwidrigen Ausführungen geringer seien. Die Angaben "VSÖ-zugelassen" und "VSÖ-geprüft" seien für den Kaufentschluß wesentlich, weil die österreichischen Versicherungsunternehmen nur solche Tresore versicherten. Die Dicke des Außenmantels könne mit einfacheren Mittel und nicht nur mit Ultraschallgeräten gemessen werden. Die Beklagten seien nicht nur zur Unterlassung, sondern auch zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes verpflichtet. Als Alleinimporteurin sei die Erstbeklagte mit der Zweitbeklagten eng verbunden; da auch ihr Markenzeichen ("HM") auf den Tresoren angebracht werde, treffe sie eine der Produzentenhaftung gleiche Prüfpflicht und Haftung.

Nachdem für die Tresore OE 6 ZKS die VSÖ-Prüfplakette erteilt worden war, schränkte die Klägerin Punkt 1 und 2 des Klagebegehrens auf Kosten ein. Insoweit sei die Wiederholungsgefahr weggefallen; die in Punkt 2 des Klagebegehrens begehrten Beseitigungsmaßnahmen seien gesetzt worden.

Die Erstbeklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Sie habe die Tresore nur importiert. Ihr seien die veränderten Produktionsmethoden der Zweitbeklagten weder bekannt noch erkennbar gewesen. Sie sei weder Anstifter noch Mittäter oder Gehilfe; ihr sei kein Wettbewerbsverstoß anzulasten.

Die Zweitbeklagte anerkannte das auf Kostenersatz eingeschränkte Begehren zu Punkt 1 sowie Punkt 3 und - in eingeschränktem Umfang -

Punkt 6 des Urteilsbegehrens. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Auf Beseitigung könne nur erkannt werden, soweit nicht in Rechte Dritter eingeriffen werde. Ein Anspruch auf Rückgabe der bereits verkauften Tresore bestehe nicht.

Das Erstgericht fällte gegen die Zweitbeklagte ein Teilanerkenntnisurteil über Punkt 3 des Urteilsbegehrens. Es verurteilte die Erstbeklagte, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Möbeltresoren Möbeltresore, insbesondere der Produktionsserien OE und SM in den Verkehr zu bringen, die zum Nachteil der Abnehmer von den beim VSÖ eingereichten Prototypen, für welche die VSÖ-Zulassung erreicht wurde, normwidrig abweichen, wenn sie Ankündigungen auf eine angebliche VSÖ-Prüfung und VSÖ-Zulassung aufweisen. Beide Beklagte wurden schuldig erkannt, die bei den Vertragshändlern lagernden normwidrig gebauten Möbeltresore, insbesondere der Produktionsserie SM, im besonderen Möbeltresore der Type SM 7, VSÖ Prüfnummer 891005/1, Sicherheitsklasse III/C/3, zurückzufordern und von den Endverbrauchern die genannten normwidrigen Möberltresore - durch Austausch mit normgerechten Möbeltresoren - zurückzurufen. Das Erstgericht ermächtigte die Klägerin zur Urteilsveröffentlichung in den Kammernachrichten aller Bundesländer; das Mehrbegehren wies es ab.

Die Wiederholungsgefahr sei nicht weggefallen, weil die Erstbeklagte nicht von sich aus sofort nach Bekanntwerden des Wettberbsverstoßes die Vertragshändler aufgeklärt und die zu Unrecht angebrachten VSÖ-Plaketten entfernt habe. Die Einwände beider Beklagter gegen das Beseitigungsbegehren seien nicht begründet. Die Beklagten hätten nicht gegen den Willen der nunmehr Verfügungsberechtigten die Tresore auzutauschen, sondern sie hätten den Austausch anzubieten. Die Kataloge und das Prospektmaterial seien nicht zurückzufordern, weil der VSÖ die OE-6-Serie mittlerweile geprüft und genehmigt habe. Die Veröffentlichung in den Kammernachrichten reiche aus.

Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes über Berufung der Erstbeklagten dahin ab, daß es das gegen die Erstbeklagte gerichtete Beseitigungsbegehren abwies. Es sprach aus, daß der Wert jedes geltend gemachten Anspruches S 50.000,-- übersteige und die Revision zulässig sei.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei nach § 2 UWG zu beurteilen. Wer mit Angaben Dritter oder mit fremden Äußerungen werbe, müsse den Inhalt der Aussage gegen sich gelten lassen. Habe die Erstbeklagte in den Katalogen mit der VSÖ-Zulassung der angebotenen Tresore geworben, so sei das Anbieten und Verkaufen nicht zugelassener Tresore wettbewerbswidrig. Der Unterlassungsanspruch nach § 2 UWG setze kein Verschulden voraus. Wiederholungsgerfahr bestehe, weil die Erstbeklagte darauf beharre, nicht zur Unterlassung verpflichtet zu sein.

Ein Beseitigungsanspruch bestehe nur insoweit, als der Verpflichtete verfügungsberechtigt sei. Fehle die Verfügungsbefugnis, so schulde der Verpflichtete nicht das Bemühen um Beseitigung. Das Beseitigungsbegehren sei auch nicht ausreichend bestimmt. Er sei vor allem unklar, welchen Kunden und zu welchen Bedingungen der Austausch anzubieten sei. Zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sei es auch nicht notwendig, die bei den Vertragshändlern lagernden normwidrig gebauten Möbeltresore zurückzurufen. Gegen ihren Weiterverkauf sei nichts einzuwenden, solange die beteiligten Verkehrskreise nicht irregeführt werden.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung gerichteten Revisionen der Klägerin und der Erstbeklagten sind zulässig, weil der Oberste Gerichtshof bisher nicht über einen gleichartigen Sachverhalt entschieden hat; sie sind aber nicht berechtigt. Der Kostenrekurs der Klägerin ist unzulässig.

1. Zum Kostenrekurs der Klägerin

Im Berufungsverfahren können nur jene Beschlüsse des Berufungsgerichtes angefochten werden, die in § 519 ZPO aufgezählt sind. Die Kostenentscheidung gehört nicht dazu (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 519); sie ist daher unanfechtbar (s die ebenfalls in diesem Verfahren ergangene Entscheidung 4 Ob 80/95 mwN).

2. Zur Revision der Erstbeklagten

Die Erstbeklagte hält an ihrer Auffassung fest, daß sie nicht Gehilfin der Zweitbeklagten sei. Als Vertriebsunternehmen sei sie nicht verpflichtet - und im vorliegenden Fall auch gar nicht in der Lage - zu überprüfen, ob die Tresore ordnungsgemäß gekennzeichnet seien. § 2 UWG sei nicht anzuwenden; die Erstbeklagte werde nicht dazu verpflichtet, irreführende Angaben zu unterlassen, sondern ihr werde verboten, normwidrig gekennzeichnete Möbeltresore in Verkehr zu bringen. Ab Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes habe die Erstbeklagte den Vertrieb ohnedies unterlassen.

Gegen § 2 UWG verstößt, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des

Wettbewerbes über geschäftliche Verhältnisse Angaben macht, die zur

Irreführung geeignet sind. Angaben über amtliche und behördliche

Prüfungen und Zulassungen sind in hohem Maße geeignet, den Verkehr

von der Güte und Brauchbarkeit einer Ware zu überzeugen. Sie sind

wettbewerbswidrig, wenn sie nach Inhalt und Darstellung geeignet

sind, den Verkehr irrezuführen (Baumbach/Hefermehl,

Wettbewerbsrecht18 § 3 dUWG Rz 175; ÖBl 1989, 46 = MR 1987, 223 -

Handelsregister Österreich). In welcher Form die Angabe gemacht wird,

ist bedeutungslos (ÖBl 1980, 73 - Nerzölcreme "Mona Lisa"). Wer sich

fremde Angaben zu eigen macht, macht diese Angaben selbst

(Baumbach/Hefermehl aaO § 3 dUWG Rz 18). Der Unterlassungsanspruch

nach § 2 UWG setzt kein Verschulden voraus (stRsp ua ÖBl 1989, 46 =

MR 1987, 223 - Handelsregister Österreich, 223; MR 1988, 61 = WBl

1988, 86 - Ringordner).

Die Erstbeklagte vertreibt Tresore, die mit der VSÖ-Prüfplakette versehen sind, obwohl sie den zugelassenen Prototypen nicht entsprechen. Mit dem Vertrieb dieser Tresore macht sich die Erstbeklagte die Angaben zu eigen, die sich aus dem Vertrieb dieser Ware ergeben. Dazu gehört die in der Prüfplakette liegende Angabe, daß die Tresore vom VSÖ geprüft und zugelassen sind. Diese - zur Irreführung geeignete - Angabe ist auch eine Angabe der Erstbeklagten; die Erstbeklagte ist, ebenso wie die Zweitbeklagte, unmittelbare Täterin des damit begangenen Wettbewerbsverstoßes.

Sie ist zur Unterlassung verpflichtet, ohne daß es darauf ankäme, ob sie ein Verschulden trifft. Das gesteht die Erstbeklagte für den auf § 2 UWG gegründeten Unterlassungsanspruch auch zu; sie meint aber, daß der Anspruch der Klägerin - ähnlich wie der Vertrieb von in sittenwidriger Weise nachgeahmter Ware - nach § 1 UWG zu beurteilen sei. Dabei übersieht die Erstbeklagte, daß der Vertrieb der Tresore für sich allein genommen nicht wettbewerbswidrig ist. Es geht nicht darum, ob das Vertriebsunternehmen einen die Wettbewerbswidrigkeit begründenden Mangel der vertriebenen Ware erkennen konnte, sondern darum, daß die Ware in einer Aufmachung vertrieben wird, die zur Irreführung geeignet ist. Mit dem Vertrieb der Ware macht das Vertriebsunternehmen die in der Aufmachung liegenden Angaben; es muß sich die Aufmachung - im vorliegenden Fall: die VSÖ-Prüfplakette - zurechnen lassen.

Ist der Vertrieb von Ware hingegen deshalb wettbewerbswidrig, weil die Ware in sittenwidriger Weise nachgeahmt wurde, so ist das Vertriebsunternehmen am Wettbewerbsverstoß selbst durch den Vertrieb allein noch nicht beteiligt. Das gleiche gilt für den Vertrieb von Zeitungen, in denen Zugaben angekündigt werden. Auch hier hat das Vertriebsunternehmen an der Zugabenaktion selbst keinen Anteil. In beiden Fällen haftet das Vertriebsunternehmen dennoch, wenn es den Wettbewerbsverstoß durch eigenes Verhalten fördert oder überhaupt erst ermöglicht; Gehilfe ist aber nur, wer den Täter bewußt fördert (Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 94; Gamerith, Wettbewerbsrechtliche Unterlassungansprüche gegen "Gehilfen", WBl 1991, 305; ÖBl 1991, 101 - Einstandsgeschenk; ÖBl 1995, 73 - Echo der Frau I jeweils mwN ua).

Die Klägerin hat ihr Begehren, entgegen der Auffassung der Erstbeklagten, nicht so formuliert, daß es nur nach § 1 UWG beurteilt werden könnte. Die Klägerin begehrt, der Erstbeklagten zu verbieten,

... Möbeltresore ... in Verkehr zu bringen, die ... von den beim VSÖ

eingereichten Prototypen ... normwidrig abweichen, wenn sie

Ankündigungen auf eine angebliche VSÖ-Prüfung und VSÖ-Zulassung aufweisen. Das Verbot beschränkt sich demnach auf jene Fälle, in denen Tresore VSÖ-Prüfplaketten tragen, obwohl sie den zugelassenen Prototypen nicht entsprechen. Nur in diesen Fällen soll der Vertrieb der Tresore untersagt werden; Untersagungsgrund sind nicht die Abweichungen von den beim VSÖ eingereichten Prototypen; der Unterlassunganspruch gründet sich vielmehr darauf, daß in der Prüfplakette eine zur Irreführung geeignete Angabe liegt, weil und soweit Tresore den zugelassenen Prototypen nicht entsprechen. Der Unterlassungsanspruch ist daher nach § 2 UWG zu beurteilen; daraus folgt die Haftung der Erstbeklagten unabhängig davon, ob ihr die Abweichungen bekannt waren und ob sie daher wußte oder wissen mußte, daß diese Tresore die VSÖ-Prüfplakette zu Unrecht tragen.

3. Zur Revision der Klägerin

Die Klägerin beruft sich auf die Entscheidung ÖBl 1991, 115 - Nr. 1 in Brausen. Nach dieser Entscheidung hätte die Erstbeklagte ihre Kunden aufklären und ihnen den Austausch der Tresore anbieten müssen.

Gemäß § 15 UWG umfaßt der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht, die Beseitigung des den Vorschriften des Gesetzes widerstreitenden Zustandes vom Verpflichteten, soweit ihm die Verfügung hierüber zusteht, zu verlangen. Ein Zuwiderhandeln gegen ein Unterlassungsgebot liegt auch vor, wenn der Verpflichtete einen verbotenen Zustand nicht behebt, soweit ihm die Verfügung zusteht (ÖBl 1990. 134 - Gratiscognac ua). Die Pflicht zur Beseitigung folgt aus dem vorangegangenen Verhalten, das eine weitere Störung bewirkt, wenn es sich um einen Dauerzustand handelt, der im Verfügungsbereich des Störers beendet werden kann (ÖBl 1990, 132 = JBl 1990, 119) - Die wärmste Wäsche der Welt; ÖBl 1991, 115 - Nr. 1 in Brausen ua).

Der Beseitigungsanspruch setzt demnach voraus, daß eine Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes in der Verfügungsmacht des Verpflichteten liegt. Die Klägerin hat dazu vorgebracht, daß die Tresore Vertragshändlern und von diesen Endverbrauchern geliefert wurden.

Daß der Erstbeklagten keine Verfügungsbefugnis zusteht, soweit Tresore Endverbrauchern geliefert wurden, bedarf keiner weiteren Begründung. Vertragshändler sind Eigenhändler, die mit ihrem Unternehmen in die Vertriebsorganisation eines Herstellers von Markenwaren in einer Weise eingegliedert sind, daß sie es durch Vertrag mit dem Hersteller oder einem von diesem eingesetzen Zwischenhändler ständig übernehmen, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Vertragswaren im Vertragsgebiet zu vertreiben und ihren Absatz zu fördern, die Funktionen und Risken ihrer Handelstätigkeit hieran auszurichten und im Geschäftsverkehr das Herstellerzeichen neben der eigenen Firma herauszustellen (Jabornegg, HVG 67f unter Berufung auf Ulmer, Der Vertragshändler 206; s auch Foth, Der Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers 65ff vgl SZ 62/184; SZ 63/175). Vertragshändler sind Eigenhändler; sie kaufen die Ware vom Hersteller (Zwischenhändler) und verkaufen sie weiter. Eine ausdrückliche, allgemeine Pflicht, Weisungen des Herstellers zu befolgen, besteht nur selten, häufiger finden sich Weisungsbindungen in den Teilbereichen Kundendienst, Verkauf und innere Organisation (Foth aaO 70).

Der Vertragshändler kauft die Ware vom Hersteller oder Zwischenhändler; damit endet deren Verfügungsbefugnis. Auch aus der EIgenschaft, Vertragshändler zu sein, folgt noch nicht, daß der Vertragshändler Weisungen des Herstellers oder des von diesem eingesetzten Zwischenhändlers befolgen muß. Die Klägerin hätte daher behaupten und beweisen müssen, daß der Erstbeklagten ihren Vertragshändlern gegenüber ein Weisungsrecht zusteht, welches die für den Beseitigungsanspruch erforderliche Verfügungsbefugnis begründet.

Der Beseitigungsanspruch der Klägerin ist auch aus einem weiteren Grund nicht begründet. Die Erstbeklagte hat Tresore vertrieben, welche die VSÖ-Prüfplakette tragen, obwohl sie den zugelassenen Prototypen nicht entsprechen. Sie hat damit, wie zur Revision der Erstbeklagten ausgeführt wurde, gegen § 2 UWG verstoßen. Der von ihr geschaffene gesetzwidrige Zustand besteht darin, daß in der VSÖ-Prüfplakette die zur Irreführung geeignete Angabe liegt, die damit versehenen Tresore seien vom VSÖ geprüft und zugelassen. Um diesen Zustand zu beseitigen, muß die VSÖ-Prüfplakette entfernt werden; die Tresore aus dem Vekehr zu ziehen und sie gegen normgerechte Möbeltresore auszutauschen, ist nicht erforderlich. Dies wäre nur dann notwendig, wenn der Vertrieb der Tresore an sich wettbewerbswidrig wäre; das ist aber, wie oben ausgeführt, nicht der Fall. Aus der Entscheidung ÖBl 1991, 115 - Nr. 1 in Brausen läßt sich für die Klägerin nichts gewinnen. Gegenstand dieser Entscheidung waren Werbekataloge, in denen wettbewerbswidrige Behauptungen enthalten waren. Gegen den Verpflichteten wurde Exekution geführt, weil die Kataloge trotz Unterlassungsgebotes noch bei sechs Wiederverkäufern auflagen. Der Oberste Gerichtshof erachtete es als dem Verpflichteten zumutbar, seine Werbekataloge, die er beim Vertrieb seiner Produkte Wiederverkäufern überlassen hatte, zurückzurufen oder zumindest aus dem Verkehr zu nehmen, sobald ihm verboten war, die beanstandete Behauptung aufzustellen. Daß dem Verpflichteten kein Einfluß auf die Unternehmer zustehe, die den beanstandeten Prospekt weiterhin aufliegen lassen, und er deshalb den von ihm veranlaßten Dauerzustand nicht beenden könnte, müßte der Verpflichtete mit Klage nach § 36 EO beweisen.

Im vorliegenden Fall geht es nicht um einen Verstoß gegen ein Unterlassungsgebot, der allein schon darin liegt, daß sich Möbeltresore, die zu Unrecht mit der VSÖ-Prüfplakette versehen sind, bei Vertragshändlern und Endverbrauchern befinden, sondern um ein Beseitigungsbegehren. Dieses Begehren setzt aber, wie oben ausgeführt, schon nach dem Gesetzeswortlaut die Verfügungsbefugnis des Störers voraus. Diese ist daher vom Kläger zu behaupten und zu beweisen.

Beiden Revisionen mußten erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 41, 50 ZPO.

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