OGH 4Ob202/05t

OGH4Ob202/05t24.1.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang Heger, Inhaber der nicht protokollierten Firma „H*****",*****, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in Hallein, gegen die beklagten Parteien 1. Regina G*****, 2. Hermann G*****, vertreten durch Dr. Martin Stossier Rechtsanwalt KEG in Wels, wegen Unterlassung (Streitwert 30.000 EUR), Rechnungslegung (Streitwert 10.000 EUR) und Leistung (Streitwert 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 8. März 2005, GZ 3 R 231/04t-37, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 28. September 2004, GZ 5 Cg 192/03i-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung - einschließlich des bestätigten Teils - insgesamt wie folgt zu lauten hat:

„1. Die Beklagten sind schuldig,

a) es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Möbelstoffe, welche von der Möbelstoffkollektion AROSA gemäß Beilagen A1 bis A5 identisch übernommen und/oder dieser verwechslungsfähig ähnlich nachgeahmt sind, anzubieten, zu bewerben und/oder zu verbreiten, insbesondere Plagiate zu dieser Möbelstoffkollektion unter der Kollektionsbezeichnung AROSA TEFLON;

b) binnen 14 Tagen dem Kläger über den Umfang der unter Punkt a) bezeichneten Handlungen unter Angabe des erzielten Umsatzes, der Verkaufspreise, der Menge solcher in ihrem Auftrag hergestellten und/oder ausgelieferten Möbelstoffe sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber Rechnung zu legen und diese Rechnungslegung durch einen Sachverständigen nach Wahl des Klägers unter den Kostenfolgen des § 151 PatG überprüfen zu lassen.

2. Das Mehrbegehren, die Beklagten zu verpflichten, auf ihre Kosten jene von der Möbelstoffkollektion AROSA identisch übernommenen und/oder dieser verwechslungsfähig ähnlich nachgeahmten Möbelstoffe der Kollektion AROSA TEFLON oder einer diese Kollektionsbezeichnung ersetzenden Bezeichnung zu beseitigen, insbesondere aus dem Verkehr zu ziehen und unbrauchbar zu machen, gegebenenfalls zu vernichten, wird abgewiesen.

3. Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit 12.217,46 EUR (darin 1.821,91 EUR Umsatzsteuer und 1.285,96 EUR Barauslagen) bestimmten anteiligen Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit 6.425,08 EUR (darin 525,98 EUR Umsatzsteuer und 3.269,20 EUR Barauslagen) bestimmten anteiligen Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Etwa 1996 begannen der Kläger und der Zweitbeklagte bei der Entwicklung einer Möbelstoffkollektion samt dazu passenden Dekostoffen wie Vorhängen, Tischwäsche und Servietten zusammenzuarbeiten. Der Zweitbeklagte war damals noch bei einem Wiener Unternehmen angestellt. In der Folge gründete der Zweitbeklagte mit der Erstbeklagten, seiner Ehegattin, einen Stoffverlag. Ein Stoffverlag lässt Stoffe nach eigenen Ideen und Vorstellungen entwickeln und herstellen, während ein Grossist bereits auf dem Markt befindliche Produkte vertreibt.

1997 teilte der Zweitbeklagte dem Kläger mit, er wolle etwas „Edleres" als die bisherige Kollektion haben, nämlich eine exklusive Landhauskollektion. Der Zweitbeklagte hatte zuvor bei einem Pariser Unternehmen aus einer kleinen Schütte ein Blümchenmuster entnommen. Danach hatte er sich mit einem befreundeten Innenarchitekten getroffen, sich mit diesem Gedanken über das Blümchenmuster gemacht und skizzenartige Entwürfe angefertigt. Das Blümchen sollte mit einem Streifen, mit einem Rhombus und mit einem Karo oder auch nur mit einem Punkt ergänzt werden. Der Innenarchitekt hatte weiters ein „All-Over-Muster" bzw Rankenmuster vorgeschlagen und gemeint, der Zweitbeklagte solle doch im Stofffundus des Klägers nachschauen, „ob er diesbezüglich etwas entdeckt". Weiters hatten sie besprochen, dass verschiedene Dekostoffe ergänzend zum Möbelstoff gebraucht würden, so etwa Vorhangstoffe und Tischwäsche.

Der Zweitbeklagte zeigte dem Kläger das Stoffmuster aus Paris. Daraufhin setzten sie sich zusammen und erarbeiteten Ideen, wie dieses Blümchen eingesetzt werden könnte. Sie entnahmen dem Stofffundus des Klägers verschiedene alte Möbelstoffe und überlegten, wo konkret das Blümchenmuster eingesetzt werden und wie es genau ausschauen sollte. Tatsächlich fanden sie auch verschiedene Muster, so etwa ein Rautenmuster, das sie in der Folge abänderten. Sie setzten das Blümchen in die Mitte der Raute, begradigten die Rautenlinien und versahen das Muster mit einem Punkt. Bei einem ebenso aufgefundenen Karomuster begradigten sie die Linien, bei einem Rankenmuster nahmen sie das „alte" Blümchen heraus und setzten das Blümchen aus dem Pariser Muster ein; bei einem Punktmuster verdoppelten sie den Punkt und passten seine Größe dem Blümchen an. Der Kläger fertigte die Entwürfe und Rapportzeichnungen an. Schließlich vereinbarten sie, dass der Stoff beidseitig verwendbar sein sollte.

Der Zweitbeklagte hielt sich mehrfach beim Kläger auf, um die Möbelstoffkollektion auszuarbeiten und zu entwickeln. Der Kläger erteilte einem Softwareunternehmen den Auftrag, die für das Weben der Kollektion erforderliche Software zu erstellen. Sämtliche Zeichnungen und Entwürfe für die Software stammten vom Kläger, der auch die Kosten der Software allein trug. Die Muster wurden mit verschiedenen Farben aus dem großen Farbgarnfundus des Klägers angewebt und dem Zweitbeklagten gezeigt, der sie sodann gemeinsam mit seiner Ehegattin, der Erstbeklagten, durchsah. Bei der Farbauswahl berücksichtigten die Parteien, dass die Stoffe mit eigenen Dekostoffen abgestimmt werden sollten. Es sollten nämlich nicht allein die Möbelstoffe verkauft, sondern zusätzlich auch Tischwäsche und Vorhangstoffe angeboten werden. Daher wurden gemeinsam mit den Möbelstoffen auch die Dekostoffe entwickelt. Der Kläger und der Zweitbeklagte besprachen schließlich auch den Namen für die Kollektion. Wer als erster den Namen AROSA nannte, steht nicht fest.

In weiterer Folge produzierte der Kläger den Stoff, die Beklagten vertrieben ihn. Es steht nicht fest, ob im Verkaufspreis des Klägers Entwicklungskosten inkludiert waren. Die ersten Prototypen bestellte ein Unternehmen, das nur mit den Beklagten in Geschäftsbeziehung stand. Dieses Unternehmen machte Vorschläge zur Griffigkeit, Verarbeitungsmöglichkeit und Farbauswahl des Stoffes, die, wie der Stoff AROSA UNI zeigt, auch tatsächlich übernommen wurden.

Ende 2000/Anfang 2001 schaffte der Kläger eine Elektronikwebanlage an, auf der er bis zum Hochwasser im August 2002 die Stoffkollektion AROSA produzierte. Der Betrieb des Klägers wurde überflutet und stand vorübergehend still. Die Beklagten ließen daraufhin den Möbelstoff von einem anderen Unternehmen herstellen und vertreiben ihn nunmehr unter der Bezeichnung AROSA TEFLON. Dieser Möbelstoff ist zusätzlich wasserabweisend, auf den ersten Blick handelt es sich aber um idente Möbelstoffe mit identen Mustern, also eine „Übernahme 1:1".

Der Kläger begehrt von den Beklagten, es zu unterlassen, von seiner Möbelstoffkollektion AROSA glatt übernommene und/oder dieser verwechslungsfähig ähnlich nachgeahmte Möbelstoffe anzubieten, zu bewerben und/oder zu vertreiben, insbesondere Plagiate unter der Bezeichnung AROSA TEFLON; des Weiteren begehrt er die Beseitigung dieser Kollektion, Rechnungslegung und Schadenersatz. Die Beklagten verletzten seine Urheberrechte an der Stoffkollektion und verstießen außerdem gegen § 1 UWG. Sie hätten seine Kollektion ohne eigenes Zutun glatt übernommen bzw sklavisch nachgeahmt. Im Übrigen habe das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis wettbewerbsregelnden Charakter gehabt, indem der Kläger die alleinige Produktion, die Beklagten den alleinigen Vertrieb übernommen hätten. Die Beklagten hätten den Vertrag in sittenwidriger Weise gebrochen.

Die Beklagten beantragen, das Klagebegehren abzuweisen. Urheber der Kollektion AROSA seien die Beklagten. Der Kläger habe für sie die Stoffe lediglich produziert. Die Kollektion AROSA TEFLON sei keine Nachahmung der Kollektion AROSA, sondern eine Weiterentwicklung. Die Vertriebsvereinbarung mit dem Kläger sei auf Grund der Situation nach dem Hochwasser im August 2002 von den Beklagten aufgekündigt worden, weil der Kläger erklärt habe, alters- und gesundheitsbedingt seinen Betrieb zu schließen oder zu übergeben. Jedenfalls habe der Kläger bis November 2002 keinerlei Stoffe geliefert, die Beklagten seien jedoch Pönaleforderungen ihrer Abnehmer ausgesetzt gewesen. Sie hätten daher nach einem anderen Produzenten gesucht und damit nicht sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG gehandelt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Ergänzend zu dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hielt es noch fest, die Parteien hätten „weder eine schriftliche Vereinbarung noch eine ausdrücklich mündliche" getroffen (AS 213). Die Stoffkollektion AROSA genieße keinen Sonderschutz nach dem Musterschutzgesetz, dem Urheberrechtsgesetz oder als Unternehmenskennzeichen. Ihre Nachahmung verstieße gegen § 1 UWG, wenn ein fremdes Arbeitsergebnis ohne jede eigene Leistung und ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang glatt übernommen worden wäre. Hier liege kein fremdes, sondern ein gemeinsames Arbeitsergebnis der Parteien vor. Es könne auch von keinem Vertragsbruch ausgegangen werden. Dieser wäre im Übrigen nur dann sittenwidrig nach § 1 UWG, wenn sich die Sittenwidrigkeit aus besonderen Umständen ergäbe.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Urheberrechtsschutz könne der Kläger mangels Werkcharakters der Stoffmuster nicht in Anspruch nehmen. Eine nach § 1 UWG wettbewerbswidrige unmittelbare Leistungsübernahme liege bereits dann nicht mehr vor, wenn der Übernehmende an der Entwicklung mitgewirkt habe; gerade dies sei hier aber der Fall. Eine Verletzung von Vertragspflichten wäre nur sittenwidrig, wenn sich diese unmittelbar auf die Regelung des Wettbewerbs bezögen und die Verletzung in der Absicht geschehen wäre, dem Gegner gegenüber einen Vorteil zu erlangen, der die Wettbewerbslage in rechtswidriger Weise verändert. Eine zwischen den Parteien bestehende Exklusivvertriebsvereinbarung habe aber durch Auflösung oder Kündigung beendet werden können; die Vereinbarung einer längeren Abnahmeverpflichtung der Beklagten habe der Kläger gar nicht behauptet.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und auch teilweise berechtigt.

1. Der Kläger stützt seine Ansprüche im Revisionsverfahren nur mehr auf einen nach § 1 UWG sittenwidrigen Vertragsbruch. Die Parteien hätten die Kollektion AROSA gemeinsam entworfen und (jedenfalls konkludent) eine Exklusivvertriebsvereinbarung getroffen. Die plötzliche Beendigung der Abnahme der von ihm nur für die Beklagten produzierten Stoffe sei für ihn existenzbedrohend gewesen.

Das Erstgericht hat festgestellt, dass der Kläger den Stoff AROSA produziert hat; die Beklagten haben ihn vertrieben. Zwischen den Parteien habe es „weder eine schriftliche Vereinbarung noch eine ausdrücklich mündliche" gegeben.

Der Kläger hat diese Feststellung in der Berufung bekämpft. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Feststellung sei für die Entscheidung unerheblich. Es könne aber davon ausgegangen werden, dass die Tatsache der mündlichen Vereinbarung ohnehin zugestanden worden sei (AS 292). Das Berufungsgericht gibt die Aussage des Zweitbeklagten (sinngemäß) wieder, wonach es richtig sei, dass es eine mündliche Vereinbarung zwischen „ihnen" (= den Beklagten) und dem Kläger gegeben habe, „dass sie den Stoff AROSA exklusiv für die Möbelindustrie und den Fachverband vertreiben und dass der Stoff von ihm (vom Kläger) für sie exklusiv produziert werde" (AS 292, 185).

Auch das Berufungsgericht ist damit davon ausgegangen, dass die Streitteile vereinbart haben, der Kläger solle den Stoff exklusiv herstellen, die Beklagten sollen ihn exklusiv vertreiben. Diese Vereinbarung haben die Beklagten gebrochen, indem sie den Stoff von einem anderen Hersteller bezogen haben.

Ein Vertragsbruch ist (ua) dann sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn die Wettbewerbshandlung als solche unabhängig von der Vertragsverletzung gegen die guten Sitten verstößt. Sittenwidrigkeit wurde insbesondere dann angenommen, wenn sich die verletzte Vertragsverpflichtung unmittelbar auf eine Regelung des Wettbewerbs zwischen den Vertragsteilen bezieht und diese in der Absicht verletzt wird, dem Gegner gegenüber einen Vorteil im Wettbewerb zu erlangen (4 Ob 104/93 = ÖBl 1993, 222 - Implantatteile mwN). Gegenstand der Entscheidung 4 Ob 104/93 war der Bruch der Verpflichtung, ausschließlich der Klägerin den Auftrag zur Produktion bestimmter Implantatteile zu erteilen. Dieser Vertragsbruch wurde nicht als sittenwidrig gewertet, weil die verletzte Grundsatzvereinbarung nicht den Wettbewerb zwischen den Parteien geregelt hatte; die Beklagte war nicht im Wettbewerb mit der Klägerin gestanden, sondern hatte mit ihr zusammenarbeiten wollen. Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist damit nicht vergleichbar:

Mit der Vereinbarung, der Kläger solle exklusiv produzieren, die Beklagten exklusiv vertreiben, wurde (auch) der Wettbewerb zwischen den Parteien geregelt. Es wäre ja durchaus möglich gewesen, dass der Kläger das gemeinsam entwickelte Stoffmuster direkt oder auch über andere Händler vertreibt; die Beklagten hätten sich vorbehalten können, den Stoff auch von anderen Webereien weben zu lassen. Die Vereinbarung über Produktion und Vertrieb des Stoffes ist daher auch als wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung zu verstehen.

Für die Sittenwidrigkeit des Vertragsbruchs der Beklagten spricht auch die besondere Situation, in der sich der Kläger befunden hat. Er hat noch Ende 2000/Anfang 2001 eine Elektronikwebanlage zum Weben des Stoffs AROSA angeschafft, also - zusätzlich zu den Aufwendungen für Stoffmuster und Software - noch erheblich investiert und den Bruch des Vertrags durch die Beklagten weder verursacht noch verschuldet. Grund für den Lieferantenwechsel war der vorübergehende Betriebsstillstand durch das Hochwasser im August 2002.

Auch insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von dem der Entscheidung 4 Ob 104/93 zugrunde liegenden Sachverhalt. Dort hatte sich die Produzentin der Implantatteile zuvor vertragswidrig verhalten; sie hatte wiederholt verspätet und mangelhaft geliefert.

2. Das Unterlassungsbegehren des Klägers ist damit berechtigt. Im Spruch war „glatt" durch „identisch" zu ersetzen, um zum Ausdruck zu bringen, dass die - vom Erstgericht auch festgestellte - identische Übernahme des Stoffmusters gemeint ist. Ob nämlich die Beklagten das Stoffmuster „glatt" in dem Sinne übernommen haben, dass sie ein Vervielfältigungsmittel eingesetzt haben (zur glatten Übernahme als Fallgruppe der sittenwidrigen Nachahmung s 4 Ob 415/79 = SZ 53/35 = ÖBl 1980, 97 - Österreichisches Lebensmittelbuch; 4 Ob 2202/96v = ÖBl 1997, 34 - Mutan Beipackzettel uva), ist für die Entscheidung nicht maßgebend, weil das Verhalten der Beklagten wegen des von ihnen begangenen Vertragsbruchs sittenwidrig ist.

3. Der Kläger begehrt Rechnungslegung und stellt ein nicht beziffertes Zahlungsbegehren, über das mangels Bestimmtheit derzeit noch nicht entschieden werden kann. Über das Rechnungslegungsbegehren ist mit Teilurteil zu entscheiden.

Zur Vorbereitung eines Zahlungsbegehrens wegen eines Verstoßes gegen § 1 UWG kann in analoger Anwendung verwandter Vorschriften des Immaterialgüterrechts Rechnungslegung begehrt werden (4 Ob 78/94 = SZ 67/207 - Schuldrucksorten; 4 Ob 285/97 = ÖBl 1998, 66 - Rahmenschalungselemente ua). Das Rechnungslegungsbegehren ist daher berechtigt.

4. Der Kläger macht schließlich noch einen Beseitigungsanspruch nach § 15 UWG geltend. Beseitigung des rechtswidrigen Zustands kann neben der Unterlassung verlangt werden, wenn es der Abwehr bereits erfolgter, aber noch fortdauernder Störungen bedarf (4 Ob 34/91 = MR 1991, 209 - Pizzastadel; RIS-Justiz RS0079560). Der Beseitigungsanspruch setzt voraus, dass eine Beseitigung des gesetzwidrigen Zustands auch tatsächlich in der Verfügungsmacht des Verpflichteten liegt; die Verfügungsbefugnis des Störers hat der Kläger zu behaupten und zu beweisen (4 Ob 79/95 = MR 1996, 35 - VSÖ-Prüfzeichen). Von Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustands dürfen unbeteiligte Dritte nicht betroffen sein (4 Ob 415/77 = ÖBl 1978, 28 - Vertreterabwerbung).

Weder dem Vorbringen des Klägers noch den Feststellungen der Vorinstanzen ist zu entnehmen, dass sich Teile der Kollektion AROSA TEFLON in der Verfügungsgewalt der Beklagten befinden, also etwa in deren Lager. Soweit Stoffe bereits an gewerbliche Abnehmer und Auftraggeber ausgeliefert wurden - auf diese nimmt der Kläger mit seinem Rechnungslegungsbegehren ausdrücklich Bezug -, wurde nicht behauptet, dass die Beklagten die Stoffe aus dem Verkehr ziehen könnten, ohne in deren Rechte einzugreifen. Die Abweisung des Beseitigungsbegehrens durch die Vorinstanzen war daher zu bestätigen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet auf § 43 Abs 1 ZPO, über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Verbindung mit § 50 ZPO. Der Kläger war mit dem Unterlassungs- und dem Rechnungslegungsbegehren und somit zu 80 % erfolgreich; er hat daher Anspruch auf 60 % der Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung und auf 80 % der von ihm getragenen Barauslagen.

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