OGH 7Ob51/76; 7Ob3/77; 7Ob40/79; 7Ob45/80; 7Ob16/89; 7Ob39/89; 7Ob10/90; 7Ob150/98d; 7Ob270/98a; 7Ob97/01t; 7Ob280/04h; 7Ob220/09t; 7Ob201/09y; 7Ob255/10s; 7Ob251/10b; 7Ob72/11f; 7Ob204/11t; 7Ob100/11y; 7Ob192/12d; 7Ob151/13a; 7Ob225/14k; 7Ob45/15s; 7Ob161/15z; 7Ob222/15w; 7Ob86/16x; 7Ob208/15m; 7Ob59/17b; 7Ob139/17t; 7Ob221/17a; 7Ob45/19x; 7Ob137/19a; 7Ob6/22s; 7Ob128/22g; 7Ob136/22h; 7Ob62/23b; 7Ob97/23z (RS0018055)

OGH7Ob51/76; 7Ob3/77; 7Ob40/79; 7Ob45/80; 7Ob16/89; 7Ob39/89; 7Ob10/90; 7Ob150/98d; 7Ob270/98a; 7Ob97/01t; 7Ob280/04h; 7Ob220/09t; 7Ob201/09y; 7Ob255/10s; 7Ob251/10b; 7Ob72/11f; 7Ob204/11t; 7Ob100/11y; 7Ob192/12d; 7Ob151/13a; 7Ob225/14k; 7Ob45/15s; 7Ob161/15z; 7Ob222/15w; 7Ob86/16x; 7Ob208/15m; 7Ob59/17b; 7Ob139/17t; 7Ob221/17a; 7Ob45/19x; 7Ob137/19a; 7Ob6/22s; 7Ob128/22g; 7Ob136/22h; 7Ob62/23b; 7Ob97/23z28.6.2023

Rechtssatz

Der Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht das Versicherungsverhältnis in besonderem Maß.

konkludente Versicherungsvertragsverlängerung

 

Normen

ABGB §914 IIIh
VersVG §1
VersVG §8
Allgem Betriebsunterbrechungsversicherung Art Teil B.11.1.1.

7 Ob 51/76OGH02.12.1976
7 Ob 3/77OGH03.03.1977

Veröff: VersR 1978,752

7 Ob 40/79OGH04.10.1979

Veröff: JBl 1980,535

7 Ob 45/80OGH09.10.1980

Beisatz: Daher besondere Verpflichtung des Versicherer, nach dem das Versicherungsgeschäft beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben Anfragen des Versicherungsnehmers fürsorglich zu behandeln; Irrtümer, die einem Angestellten der Versicherung im Rahmen der faktisch eingeräumten Vertretungsmacht unterliefen, gegenüber dem gutgläubigen Vertragspartnern sind nicht relevant. (T1) <br/>Veröff: SZ 53/130

7 Ob 16/89OGH15.06.1989

Veröff: WBl 1989,338 = VersRdSch 1990,19 = GesRZ 1990,41 = RdW 1990,110

7 Ob 39/89OGH19.10.1989

Beisatz: Das Beharren auf der durch einen Verzug gemäß § 39 VersVG eingetretenen Leistungsfreiheit kann gegen Treu und Glauben verstoßen. (T2) <br/>Veröff: ZVR 1991/91 S 240 = VersR 1990,1375 = VersRdSch 1990,155

7 Ob 10/90OGH08.03.1990

Auch; Veröff: VersRdSch 1990,313 = VersR 1991,367

7 Ob 150/98dOGH11.11.1998

Auch

7 Ob 270/98aOGH30.03.1999

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 72/60

7 Ob 97/01tOGH17.05.2001

Beisatz: Der Versicherer ist verpflichtet, unwirksame Kündigungen jeder Art ohne Verzug zurückzuweisen. Unterlässt dies der Versicherer, dann muss er sich so behandeln lassen, als wäre der Versicherungsvertrag wirksam gekündigt worden. (T3)

7 Ob 280/04hOGH15.12.2004

Beisatz: Hier: konkludente Versicherungsvertragsverlängerung. (T4)

7 Ob 220/09tOGH18.11.2009

Veröff: SZ 2009/152

7 Ob 201/09yOGH21.04.2010

Beisatz: Die Beurteilung, ob der das Versicherungsverhältnis in besonderem Maß beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben eine Aufklärung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer erfordert, ist typisch von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägt. (T5)

7 Ob 255/10sOGH30.03.2011
7 Ob 251/10bOGH29.06.2011

Beisatz: Auch Versicherungsverträge können daher mit außerordentlicher Kündigung aus wichtigem Grund aufgelöst werden, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses den Parteien nicht mehr zumutbar ist. (T6)

7 Ob 72/11fOGH31.08.2011

Veröff: SZ 2011/112

7 Ob 204/11tOGH27.02.2012

Auch

7 Ob 100/11yOGH28.03.2012

Vgl auch

7 Ob 192/12dOGH19.12.2012

Veröff: SZ 2012/144

7 Ob 151/13aOGH13.11.2013
7 Ob 225/14kOGH18.02.2015

Beisatz: Diese starke Betonung von Treu und Glauben soll der Tatsache Rechnung tragen, dass jeder der beiden Vertragspartner auf die Unterstützung durch den jeweils anderen angewiesen ist, weil er dem jeweils anderen in der einen oder anderen Weise unterlegen ist. (T7)<br/>

7 Ob 45/15sOGH09.04.2015
7 Ob 161/15zOGH16.10.2015
7 Ob 222/15wOGH27.01.2016
7 Ob 86/16xOGH15.06.2016

Beisatz: Diese starke Betonung von Treu und Glauben soll der Tatsache Rechnung tragen, dass jeder der beiden Vertragspartner auf die Unterstützung durch den jeweils anderen angewiesen ist, weil er dem jeweils anderen in der einen oder anderen Weise unterlegen ist. Der Versicherungsnehmer verfügt zum Beispiel allein über die Kenntnis wesentlicher Umstände für den Vertragsschluss und die Schadensabwicklung. Der Versicherer ist dem Versicherungsnehmer durch die Beherrschung der Versicherungstechnik, seine Geschäftskunde, seine umfangreichen Erfahrungen und wegen der Sachverständigen, der er sich bedienen kann, überlegen. Treu und Glauben beeinflussen daher das Versicherungsverhältnis in vielfacher Weise und können nach herrschender Meinung ergänzende Leistungs‑ oder Verhaltenspflichten schaffen. (T8)<br/>Beisatz: Hier: „Widerruf“ einer Kündigung des Versicherungsvertrags. Das Unterbleiben der Zurückweisung eines während des noch aufrechten Versicherungsverhältnisses erklärten „Widerrufs“ einer zuvor wirksam erfolgten Kündigung, ist als Zustimmung zu dem darin gelegenen Anbot auf Fortführung des bisherigen Versicherungsverhältnisses anzusehen. (T9)<br/>Veröff: SZ 2016/64

7 Ob 208/15mOGH06.07.2016

Beisatz: Zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. (T10)

7 Ob 59/17bOGH27.09.2017
7 Ob 139/17tOGH24.01.2018
7 Ob 221/17aOGH31.10.2018

Veröff: SZ 2018/91

7 Ob 45/19xOGH26.06.2019

Vgl; Beisatz: Verabsäumt aber der Versicherer die Ergänzung und damit die Vervollständigung der (gesetzlichen) Regelung des § 183 VersVG, dann kann das Beharren auf der Versicherungsleistung durch den Versicherungsnehmer nur in dem besonderen Ausnahmefall gegen Treu und Glauben verstoßen und rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Versicherungsnehmer in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise, ihm objektiv und subjektiv zumutbare, aussichtsreiche, risikolose, schmerzfreie und einfache (medizinische) Maßnahmen unterlässt. (T11)

7 Ob 137/19aOGH24.04.2020

Beisatz: Hier: Hinweis darauf, dass Ansprüche aus einem bekannten Versicherungsfall mit bekannten Folgen gesondert innerhalb der 15-monatigen Frist geltend gemacht werden müssen, fehlt. (T12)

7 Ob 6/22sOGH29.04.2022
7 Ob 128/22gOGH28.09.2022

Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Unwirksame Kündigung, weil die Beklagte infolge des Grundsatzes von Treu und Glauben bei der vorliegenden objektiven Unklarheit der Kündigungserklärung zur Aufklärung durch Nachfrage bei der Klägerin oder ihrer aktuellen Vertretung verpflichtet gewesen wäre. (T13)

7 Ob 136/22hOGH25.01.2023

Vgl; Beisatz: Hier: Keine Berufung auf Unwirksamkeit des vereinbarten Risikoausschlusses, da dieser von der vom Kläger beauftragten Versicherungsmaklerin formuliert und vom Kläger selbst in das vertragliche Geschehen eingeführt wurde. (T14)

7 Ob 62/23bOGH24.05.2023

Beisatz: Hier: Kein Verstoß gegen Treu und Glauben durch Klausel in Betriebsunterbrechungsversicherung, wonach dem Versicherungsnehmer der durch die konkrete versicherte Betriebsunterbrechung entstandene Unterbrechungsschaden ersetzt wird. (T15)

7 Ob 97/23zOGH28.06.2023

Dokumentnummer

JJR_19761202_OGH0002_0070OB00051_7600000_001

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