ABGB §§ 1175, 1188
EVHGB: Art 8 Nr 1
Wird eine Versicherung vom Geschäftsführer einer GesbR in deren Namen geschlossen, sind die Gesellschafter Versicherungsnehmer und Prämienschuldner; sie haften für offene Versicherungsprämien solidarisch.
ABGB §§ 1175, 1188
EVHGB: Art 8 Nr 1
Wird eine Versicherung vom Geschäftsführer einer GesbR in deren Namen geschlossen, sind die Gesellschafter Versicherungsnehmer und Prämienschuldner; sie haften für offene Versicherungsprämien solidarisch.