OGH 7Ob257/75; 7Ob729/77; 8Ob551/87; 4Ob632/88; 4Ob513/90; 1Ob18/92; 5Ob232/01f; 7Ob5/04t; 1Ob250/05d; 6Ob83/06h; 2Ob228/07d; 5Ob8/09a; 9Ob6/11i; 5Ob27/12z; 9Ob18/17p; 4Ob42/19h; 4Ob28/21b; 8Ob41/21v; 6Ob40/21g; 5Ob244/21z; 2Ob56/23h (RS0013703)

OGH7Ob257/75; 7Ob729/77; 8Ob551/87; 4Ob632/88; 4Ob513/90; 1Ob18/92; 5Ob232/01f; 7Ob5/04t; 1Ob250/05d; 6Ob83/06h; 2Ob228/07d; 5Ob8/09a; 9Ob6/11i; 5Ob27/12z; 9Ob18/17p; 4Ob42/19h; 4Ob28/21b; 8Ob41/21v; 6Ob40/21g; 5Ob244/21z; 2Ob56/23h25.10.2023

Rechtssatz

Ob die von der Mehrheit beschlossene Maßnahme offenbar vorteilhaft, bedenklich oder nachteilig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und ist vom Standpunkt der Miteigentümer und nicht von jenem der Mehrheit zu beurteilen.

Normen

ABGB §835 C

7 Ob 257/75OGH05.12.1975

Veröff: MietSlg 27078

7 Ob 729/77OGH12.01.1978

Veröff: SZ 51/5 = MietSlg 30086/10

8 Ob 551/87OGH21.05.1987

Vgl; Beisatz: Bei Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung hat der Außerstreitrichter zunächst zu prüfen, ob durch das Unterbleiben der geplanten Verwaltungsmaßnahme wichtige Interessen des Antragstellers verletzt würden. Die ( Nicht- )Genehmigung der Maßnahme ist vom Standpunkt der Gesamtheit der Miteigentümer zu beurteilen. (T1)

4 Ob 632/88OGH24.01.1989

Vgl auch

4 Ob 513/90OGH24.04.1990

Auch; Beisatz: In die solcherart vorzunehmende Abwägung der Gesamtinteressen der Eigentumsgemeinschaft hat freilich auch eine angemessene Berücksichtigung der subjektiven Lage der einzelnen Teilhaber, also der persönlichen und familiären Verhältnisse und Bedürfnisse einzufließen. (T2) Veröff: WoBl 1991,161 ( Call )

1 Ob 18/92OGH14.07.1992

Auch; Beis wie T2; Beis wie T1; Beisatz: Das Gesetz stellt für die richterliche Ermessensentscheidung nach § 835 ABGB keine bindenden Richtlinien auf. (T3)

5 Ob 232/01fOGH13.11.2001

Vgl auch

7 Ob 5/04tOGH13.02.2004

Beis wie T3

1 Ob 250/05dOGH07.03.2006

Auch

6 Ob 83/06hOGH21.12.2006

Beis wie T3; Beisatz: Die Schaffung einer zusätzlichen Wohneinheit durch einen Dachbodenausbau drängt bei einem Haus in gehobener Wohngegend mit zwei Wohnungen keineswegs die Vermutung auf, dies sei aus der Sicht aller Miteigentümer eine „bessere Benützung des Hauptstammes". Eine solche Maßnahme mag den Wert des Hauses steigern und die Interessen des einen Miteigentümers befriedigen, kann aber nachteilig für die Wohnqualität sein. (T4)

2 Ob 228/07dOGH29.11.2007

Auch

5 Ob 8/09aOGH03.03.2009

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Es kommt auch nicht nur auf finanzielle Interessen an; vielmehr sind die gesamten Umstände des Falles zu berücksichtigen; insbesondere auch ein persönliches (immaterielles) Interesse eines Miteigentümers am Weiterbestehen seiner Wohnmöglichkeit. (T5); Beisatz: Naturgemäß kann im (vorausgehenden) Außerstreitverfahren auch nicht Gewissheit über den positiven Ausgang des angestrebten Kündigungsprozesses erwartet werden, sodass die bloße Möglichkeit der Erfolglosigkeit der Aufkündigung die Versagung der Genehmigung nicht rechtfertigt. (T6)

9 Ob 6/11iOGH25.11.2011

Beis wie T3

5 Ob 27/12zOGH26.07.2012

Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Der Beschluss des Außerstreitrichters ist eine im Wesentlichen von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung. (T7); Beisatz: Die Genehmigungsfähigkeit wichtiger Änderungen lässt einen Wertungsspielraum offen und stellt stets auf die Umstände des Einzelfalls ab. Eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs ist daher in diesem Zusammenhang nur zulässig, wenn dem Rekursgericht eine aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung unterlaufen ist. (T8)

9 Ob 18/17pOGH19.12.2017

Auch

4 Ob 42/19hOGH28.05.2019
4 Ob 28/21bOGH15.03.2021

Beis wie T7

8 Ob 41/21vOGH26.05.2021

Beis wie T8

6 Ob 40/21gOGH12.05.2021

Beis wie T3; Beis wie T8

5 Ob 244/21zOGH01.06.2022

Beis wie T2; Beis wie T5

2 Ob 56/23hOGH25.10.2023

Beisatz: Hier: Ersetzung der Zustimmungen zur Errichtung einer Zufahrtsstraße. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19751205_OGH0002_0070OB00257_7500000_002